GEMA-freie Musik

GEMA-freie Musik bezeichnet diejenigen Werke, die nicht von GEMA-Mitgliedern stammen. Das beinhaltet die Komposition und den Text. Dabei bedeutet „GEMA-frei“ nicht frei von jeglichen Urheberrechten. Die jeweiligen Urheber der Werke trafen lediglich die Entscheidung, ihre Rechte nicht von der GEMA vertreten zu lassen.
„GEMA-frei“ heißt also nicht urheberrechtlich nicht geschützt. Dabei gibt es diverse andere Möglichkeiten, wie die jeweiligen Urheber die musikalischen Werke schützen können.

Wann ist Musik „GEMA-frei“?

Öffentlich wiedergegebene musikalische Werke sind GEMA-frei, wenn keiner der Urheber die GEMA mit der Lizenzierung seiner Werke beauftragt hat. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn nur einer der Urheber (Komponist/Texter/Interpret) die GEMA mit der Geltendmachung der Lizenzgebühren seiner Werke beauftragt hat, ist ein Werk bereits nicht mehr als „GEMA-frei“ zu bezeichnen. Die GEMA-Freiheit eines Werkes kann durch Vorlage der genutzten Werke und sämtlicher Urheber gegenüber der GEMA belegt werden.

Die Einstufung von Musik als „GEMA-frei“ kann jedoch auch nachträglich entfallen, sobald ein Urheber des Werkes eine GEMA-Mitgliedschaft abschließt.

Warum GEMA-freie Musik?

Durch das Verwenden von GEMA-freier Musik kann der jeweilige Nutzer verhindern, dass er sich zur Lizenzierung mit der GEMA auseinandersetzen muss. Dabei ist es durchaus möglich, dass die GEMA zunächst Forderungen gegenüber dem Musik-Nutzer geltend macht (s. „GEMA-Vermutung“). Durch die Nutzung GEMA-freier Musik kann man den Ansprüchen der GEMA jedoch gelassener entgegensehen

Wo finde ich GEMA-freie Musik?

GEMA-freie Musik ist vielfältig erkennbar. Der Verkauf findet sowohl im Internet als auch im Einzelhandel statt. Zwar ist nicht stets zu 100% Verlass auf im Internet angebotene Ware und eine Lizenzierung muss gegebenenfalls anderweitig erfolgen, GEMA-freie Musik ist jedoch regelmäßig deutlich günstiger im Erwerb und in der Lizenzierung. Teilweise verzichten Urheber komplett auf sämtliche Lizenzierungen. Eine Überprüfung kann für jeden Urheber, Interpreten und Werktitel erfolgen.

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Mandantenstimmen

Rundum begeistert
Ich habe Herrn Ipta mit der Erstellung rechtssicherer AGB für meinen Online-Shop für GEMA-freie Musik beauftragt und bin rundum begeistert. Die Zusammenarbeit war in allen Punkten hervorragend: extrem schnelle Reaktionszeiten (oft schon innerhalb weniger Stunden), höchste fachliche Kompetenz und eine durchweg freundliche, angenehme Art. Herr Ipta hat die AGB präzise auf meinen Shop zugeschnitten und alle Bereiche lückenlos und mit großer Sorgfalt abgedeckt. Ich möchte die Kanzlei Steinbock & Partner sowie RA Ipta wärmstens weiterempfehlen und würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
Philipp Adrian Voepel
31.03.2026
Es lohnt sich
Überaus zufrieden! 😃Nach fast zwei Jahren „Streit“ inkl. Gerichtsverhandlungen weil die GEMA nicht verstehen wollte dass wir „GEMAFREIE“ Musik abspielen gab ich das Mandat von der vorigen Kanzlei an „Steinbock & Partner“ ab.Nach wenigen Monaten war die Sache dann erledigt – es lohnt sich wohl doch eine spezialisierte Kanzlei zu beauftragen 👍Besonders lobend möchte ich Rechtsanwalt Hr. Ipta erwähnen der den Fall überaus freundlich und mit viel Engagement und Kompetenz „angegangen“ ist. 🙏Weitere Vorteile:Von der Erstberatung bis zum Vorgehen selbst fand alles telefonisch und mit sehr überschaubarem E-Mail Verkehr statt.Also stressfrei – ohne lange Anfahrtszeiten oder „lange Wartezimmer Exzesse“ 😅Danke ☺️
Vassili Delis
13.02.2025
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