Wann ist Musik „GEMA-frei“?
Öffentlich wiedergegebene musikalische Werke sind GEMA-frei, wenn keiner der Urheber die GEMA mit der Lizenzierung seiner Werke beauftragt hat. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn nur einer der Urheber (Komponist/Texter/Interpret) die GEMA mit der Geltendmachung der Lizenzgebühren seiner Werke beauftragt hat, ist ein Werk bereits nicht mehr als „GEMA-frei“ zu bezeichnen. Die GEMA-Freiheit eines Werkes kann durch Vorlage der genutzten Werke und sämtlicher Urheber gegenüber der GEMA belegt werden.
Die Einstufung von Musik als „GEMA-frei“ kann jedoch auch nachträglich entfallen, sobald ein Urheber des Werkes eine GEMA-Mitgliedschaft abschließt.
Warum GEMA-freie Musik?
Durch das Verwenden von GEMA-freier Musik kann der jeweilige Nutzer verhindern, dass er sich zur Lizenzierung mit der GEMA auseinandersetzen muss. Dabei ist es durchaus möglich, dass die GEMA zunächst Forderungen gegenüber dem Musik-Nutzer geltend macht (s. „GEMA-Vermutung“). Durch die Nutzung GEMA-freier Musik kann man den Ansprüchen der GEMA jedoch gelassener entgegensehen
Wo finde ich GEMA-freie Musik?
GEMA-freie Musik ist vielfältig erkennbar. Der Verkauf findet sowohl im Internet als auch im Einzelhandel statt. Zwar ist nicht stets zu 100% Verlass auf im Internet angebotene Ware und eine Lizenzierung muss gegebenenfalls anderweitig erfolgen, GEMA-freie Musik ist jedoch regelmäßig deutlich günstiger im Erwerb und in der Lizenzierung. Teilweise verzichten Urheber komplett auf sämtliche Lizenzierungen. Eine Überprüfung kann für jeden Urheber, Interpreten und Werktitel erfolgen.
Weiterführende Links: https://de.wikipedia.org/wiki/GEMA-freie_Musik
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