Musiknutzung im Internet

In unseren Artikeln beziehen wir uns häufig auf die Musiknutzung vor Ort. Gaststätten, Veranstaltungsorte, Einzelhändler und Sportstudios sind häufig Betroffene von Forderungen der GEMA. Allerdings sind diese nicht die einzigen Personen, die sich mit der GEMA befassen sollten. Vielmehr gilt auch für die Musiknutzung im Internet:

Schlecht informiert, ist schon verloren.

Unter diesen Umständen möchten wir uns die digitale Lizenzstruktur der GEMA etwas näher anschauen. Hierbei gilt es, mehrere Nutzungsvarianten zu beleuchten, die stets unterschiedliche Tarife erfordern.

GEMA-Mitglieder mit eigenen Werken auf der eigenen Homepage

Hier ist die Lizenz relativ klar strukturiert. GEMA Mitglieder haben die Option, sofern Sie eigenes Material auf ihrer Webseite zum Streamen oder Download anbieten möchten, jährlich eine kostenfreie Lizenz bei der GEMA erwerben. Diese gilt für dauerhaftes Streaming und eine Höchstdownloadzahl von 1.200 Stück (kostenfreie, sog. „Promotional Downloads“). Wichtigste Voraussetzungen sind die Zustimmung aller Rechteinhaber der angebotenen Werke und das ausschließlich kostenfreie Angebot auf einer selbst betriebenen Webseite. Wie auch sonst ist diese Lizenz vor Beginn der Abrufbarkeit bei der GEMA einzuholen.

Wichtig: Der Tarif gilt nach Angaben der GEMA selbst auch für Verleger der betreffenden Werke.

Nicht anwendbar ist der Tarif, sobald musikalische Werke anderer Künstler auf einer Homepage angeboten werden, sei es als sogenannte Hörprobe oder als sonstige Nutzung. In diesem Fall kann gemäß der GEMA eine lizenzpflichtige aber kostenfreie Nutzung nicht mehr erfolgen. Möchten Sie also neben eigenen Songs auch Coverversionen von anderen Künstlern, und sei es nur in Ausschnitten, wiedergeben, sind diese Titel gesondert bei der GEMA zu lizenzieren.

Webradios

Auch für Webradios entwickelte die GEMA eine spezielle Lizenz. Webradios nach der Definition der GEMA sind Musikübertragungen im Internet. Diese sind vom Sender für den Empfänger in Form eines Programms zusammengestellt. Jeder Hörer hört zu einer bestimmten Zeit dasselbe.

Wichtig: Werden Musikübertragungen später zum Download angeboten, ist dies nicht mehr von der Lizenz umfasst.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die GEMA nicht die einzige Verwertungsgesellschaft ist, die hier ein „Mitspracherecht“ zur Sendung hat. An bestehenden Aufnahmen ist das Recht zur Weiterleitung gegebenenfalls noch bei der GVL oder der jeweiligen Plattenfirma zu erwerben.

Podcasts

Podcasts erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Aus der heutigen Kommunikationslandschaft sind sie kaum noch wegzudenken. Dabei sind selbstverständlich auch die Musiknutzungen in Podcasts zu lizenzieren. Lizenziert werden dabei nicht einzelne Episoden, sondern vielmehr der gesamte Podcast, also sämtliche Episoden des Podcasts. Wird Musik aus dem GEMA-Repertoire verwendet, berechnet sich der Tarif anhand sogenannter „Musikminuten“ und der Anzahl der Abrufe des gesamten Podcasts pro Monat. Dabei können selbstverständlich, gerade zu Beginn eines neuen Podcasts, Schwierigkeiten im Bereich der Abrufzahlen und der tatsächlichen Musikminuten ergeben. Hier empfiehlt es sich, vorab einen genauen Fahrplan für die angedachten Episoden zu erstellen. Das ermöglicht jedenfalls eine Schätzung der genutzten Musik. Natürlich besteht in der Regel die Möglichkeit auch auf GEMA-freie Musik zurückzugreifen. Deren Lizenzierung ist dann stets mit den jeweiligen Urhebern zu klären.

Sonstige Online-Nutzung

Auch die sonstige Online-Nutzung von musikalischen Werken ist regelmäßig zu vergüten. Dabei gibt es diverse Angebote der GEMA, die in ihren Einzelheiten durchaus schwer zu überblicken sind. So gibt es Unterschiede zwischen einer Nutzung von Music-on-Demand zum Streamen oder Download, ebenso wie einen gesonderten Tarif für Hintergrundmusik auf Webseiten. Werden ganze Konzerte/andere Musikformate, Spielfilme oder Serien gestreamt, findet wiederum ein anderer Tarif Anwendung. Wie Sie erkennen können, gibt es eine Vielzahl von Lizenzangeboten, die jedenfalls in der Regel, im Gegensatz zum sonstigen Tarif-Durcheinander der GEMA, recht strukturiert erscheint. Vor dem Hintergrund ist es durchaus möglich, hier nicht auf gut Glück einen Tarif auswählen zu müssen. Vielmehr ist die Nutzung von definierten Kriterien abhängig, die wenig Interpretationsspielraum lassen.

Kompetente Beratung durch unsere Anwälte für GEMA-Angelegenheiten

Sollten Sie zur Online-Nutzung von Musik (wie beispielsweise auf YouTube) Fragen haben, sind wir gerne mit unserem Rechtsanwalt für GEMA kompetent an Ihrer Seite. Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

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Domenic Ipta Rechtsanwalt
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