Kinosäle und GEMA-Gebühren

Wie auf unserer Webseite bereits mehrfach erwähnt, ist die GEMA für alle relevanten und möglichen Arten der Musiknutzung zuständig, soweit diese öffentlich erfolgen. Bei der öffentlichen Wiedergabe gibt es also immer einen zentralen Ansprechpartner.

Aber was ist, wenn Musik lediglich im Kontext eines Spielfilms wiedergegeben wird? Muss es hier ebenfalls eine Lizenzierung geben, obwohl ja der Film mit Zustimmung der Urhebenden erstellt wurde und das Werk als solches legal im Film auftaucht?

Differenzierung zwischen öffentlicher Wiedergabe und Filmherstellungsrecht

Beginnen wir zunächst mit den Grundlagen. Während wir bei der GEMA ständig das Thema der öffentlichen Wiedergabe haben, ist das Urheberrecht selbst natürlich deutlich weiter. Eine werkschaffende Person hat umfassende Rechte an dem geschaffenen Werk und kann jede Form der Veröffentlichung bestimmen. Die öffentliche Wiedergabe ist da sicherlich ein zentraler Aspekt, allerdings gibt es eben auch eine Vielzahl weiterer Rechte.

Für die Filmindustrie zentral ist das sogenannte „Filmherstellungsrecht“, welches letztlich eine Unterart des „Bearbeitungsrechts“ darstellt. Das Filmherstellungsrecht gibt den Werkschaffenden eine Möglichkeit darüber zu entscheiden, ob ihr musikalisches Werk überhaupt in Filmen genutzt werden darf beziehungsweise für welche Filmwerke das der Fall ist. Während dieses Recht für TV-Produktionen in Deutschland von der GEMA eingeräumt wird, gilt das nicht für Filmproduktionen außerhalb der TV-Sender. Hier muss mit den jeweiligen Urhebenden beziehungsweise den jeweiligen Produktionsfirmen eine Übereinkunft getroffen werden.

Wie das Recht allerdings schon sagt, ist davon nur die Filmherstellung betroffen, nicht aber die öffentliche Wiedergabe des musikalischen Werks im Film. Die führt schließlich nicht die Produktionsfirma durch. Auch wenn natürlich in der Regel nur Teile des Gesamtwerks im endgültigen Film landen, ist letztlich auch dafür eine Lizenz einzuholen.

Welche Lizenz der GEMA braucht es für ein Kino?

Und da kommt dann wieder die GEMA ins Spiel. Die ist nämlich auch hier für die Lizenzierung verantwortlich und hat zu diesem Zweck den Tarif T-F geschaffen. Ganz wichtig: Dieser Tarif gilt nur für Kinobetriebe, also für die Wiedergabe von Werken bei regelmäßigen Kinowiedergaben. Bei einer Einzelveranstaltung mit der Wiedergabe eines Kinofilms ist stattdessen der Tarif T anwendbar.

Bleiben wir aber beim Tarif für Kinobetriebe, also der regelmäßigen Kinovorführung. Hier ist nach Informationen der GEMA eine Differenzierung zwischen Filmvorführungen, sog. Alternativem Content und der Musikwiedergabe außerhalb von Kinosälen nötig. Die jeweiligen Tarife kann man über ein gemeinsames Anmeldeformular bei der GEMA anmelden, sodass keine zusätzliche Zettelwirtschaft entsteht.

Wie sind die Tarife strukturiert?

Für Filmvorführungen und Alternativen Content werden jeweils anteilig die Netto-Kartenumsätze berücksichtigt. Hier sind insgesamt 1,25 % der Kartenumsätze des jeweiligen Vorvorjahres, also etwa des Jahres 2020 für das Jahr 2022, berücksichtigt.

Wird ein Kino neu eröffnet, ist dies selbstverständlich nicht möglich. In diesem Fall ist der Nettoumsatz anhand der ersten Kalendermonate nach Eröffnung zu berechnen. Auf die Berechnung gibt die GEMA noch einen zusätzlichen Rabatt von 20 %.

Ein ergänzender Rabatt wird auch gewährt, wenn ein Kinobetreiber im relevanten Jahr einen Umsatz von unter 100.000,00 EUR durch die Karten erzielt hat. Dann gewährt die GEMA einen Rabatt von insgesamt 30 % auf den entsprechenden Tarif. Das gilt allerdings nur, wenn der Betreiber nicht weitere Spielstätten hat und diese die genannte Grenze nicht überschritten haben.

Dadurch, dass die Tarife also keinen Standardsatz vorsehen, sondern sich an einem bestimmten Umsatz ausrichten, sind der GEMA alle Umsatzzahlen zu übermitteln. Das ist natürlich ein erheblicher Mehraufwand, aber ein Kontakt mit der GEMA muss ohnehin gehalten werden. Um nämlich keinen Aufschlag von 10% auf den oben genannten Tarif zu zahlen, muss man der GEMA alle aufgeführten Filmwerke inklusive der gezeigten Werbefilme übermitteln. Die Meldung ist bestenfalls jeden Monat an die GEMA zu übermitteln.

Neben dieser Wiedergabe im Kinosaal ist auch eine Wiedergabe außerhalb von Kinosälen zu lizenzieren. Dieser Tarif kann monatlich, quartalsweise oder jährlich abgerechnet werden und wird nach der Anzahl der Kinosäle berechnet. Hiervon abgedeckt sind dann diverse Nutzungen, etwa auch die Wiedergabe von Kinotrailern auf der Webseite. Hier besteht ein Unterschied zu anderen Musiknutzern, die derartige Musiknutzungen noch einmal gesondert anmelden müssten.

Steinbock & Partner – Jahrelange Erfahrung und fachliche Expertise

Kinobetreiber sollten also unbedingt darauf achten, mit der GEMA in Kontakt zu treten und so hohe Zusatzgebühren, wie etwa die Kontrollkosten, zu vermeiden. Eröffnen Sie ein Kino und möchten sich rechtlich bezüglich der Anmeldung absichern? Oder betreiben Sie ein Kino und möchten genauere Informationen zu Ihrer Abrechnung und der Kontaktaufnahme mit der GEMA? Wir helfen Ihnen gerne mit unserem Team GEMA weiter.

Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Erreichbar sind wir unter info@steinbock-partner.de oder auch telefonisch. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

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