CC-Lizenz

Bei einer CC-Lizenz handelt es sich einfach gesagt, um eine Urheberlizenz. CC Lizenzen schaffen einen Interessenausgleich zwischen den Urhebern und den Nutzern der Werke. Dabei haben die Urheber grundsätzlich alle Rechte inne, ohne deren Erlaubnis ist fast keine Nutzung möglich. Die Nutzer der Werke auf der anderen Seite möchten diese allerdings möglichst frei gestalten, verwenden und weitergeben.  CC steht dabei für Creative Commons – das ist eine gemeinnützige Organisation, deren Gründung 2001 in den USA stattfand. Sie bietet Standardlizenzverträge an, mit denen der Urheber Nutzungsrechte an seinem Werk gestatten kann. Dabei kann es sich um Bilder, Filme, Musik, Texte und Weiteres handeln.

Was ist eine CC-Lizenz?

Welche Arten von Lizenzen gibt es hierbei?

Die Organisation Creative Commons gibt den Urhebern der Werke die Möglichkeit, nach ihren Wünschen mit den Lizenzen den Nutzern sehr weitreichende, ausgewogene oder stark begrenzte Rechte einzuräumen. Entgegen eines weit verbreiteten Fehlglaubens steht dabei eben CC gerade nicht für eine einzige Urheberlizenz. Sie steht stattdessen für eine Organisation, die verschiedene Lizenzen anbietet. Es gibt drei Kriterien, die die verschiedenen Lizenzen charakterisieren und die jeweils Buchstabenkürzel erhalten:

  1. Soll bei Weiterverbreitung der Urheber des Werkes namentlich genannt werden? (BY)
  2. Ist eine kommerzielle Nutzung des Werkes möglich? (NC)
  3. Ist die Veränderung des Werkes (zum Beispiel durch künstlerische Weiterverarbeitung) gestattet? (ND)
    • Wenn ja, ist die gleiche Lizenz zu wählen? (SA)

Angeboten werden dabei sieben Kombinationen, gelistet nach stärker werdenden Nutzungsrechten:

  1. CC BY-NC-ND: nur Weitergabe unter Nennung des Urhebers
  2. CC BY-NC-SA: Änderung und Weitergabe unter Urhebernennung mit gleicher Lizenz
  3. CC BY-NC: Änderung und Weitergabe unter Urhebernennung mit beliebiger Lizenz
  4. CC BY-ND: keine Änderung, aber Weitergabe für kommerzielle Zwecke unter Urhebernennung mit beliebiger Lizenz
  5. CC BY-SA: Änderung und Weitergabe für kommerzielle Zwecke unter Urhebernennung mit gleicher Lizenz
  6. CC BY: Änderung und Weitergabe für kommerzielle Zwecke unter Urhebernennung mit beliebiger Lizenz
  7. CC O: Kein Copyright; auch keine Nennung des Urhebers erforderlich

Der Konsum und die Weitergabe sind damit unter diesen Lizenzen stets legal. Möchte ein Nutzer etwa ein BY-NC-lizenziertes Werk kommerziell nutzen, muss er sich dafür die ausdrückliche Erlaubnis beim Urheber einholen. Für sich selber darf man die Musik jedoch immer bearbeiten. Ansonsten reicht der Urheberschutz soweit, wie es die gewählte Lizenz bestimmt.

Worin liegt der Unterschied von CC-lizenzierter Musik zur GEMA-Musik?

Musik, deren Verwertungsrechte bei der GEMA liegen, kann außer im privaten Umfeld häufig nur kostenpflichtig abgespielt werden. Die GEMA verwaltet dabei die Urheberrechte der Künstler, die Mitglieder bei ihr sind. Sie schüttet im Gegenzug als non-profit-Gesellschaft ihren Gewinn an ihre Mitglieder aus. Auch bei der Bearbeitung und Weitergabe solcher Musik, gegebenenfalls für kommerzielle Zwecke, muss von den jeweiligen Künstlern, nicht von der GEMA, eine Erlaubnis vorliegen. CC-lizenzierte Musik ist, sofern die Nutzung im Rahmen der jeweiligen Lizenz vorliegt, kostenfrei. Fast alle populären Lieder, die etwa auch im Radio vorkommen, sind allerdings GEMA-Musik.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Urheberlizenz?

Verstößt ein Nutzer gegen eine CC-Lizenz, indem er das Werk beispielsweise verändert und weitergibt, obwohl dies bei einer CC BY-NC-ND-Lizenz nicht gestattet ist, dann kann der Nutzer sich schadensersatzpflichtig machen. Denn auch wenn mit einer CC-Lizenz keine Nutzungsgebühren fällig werden, gestattet der Künstler die Nutzung nur in einem bestimmten Rahmen. Bei Überschreiten des Rahmens möchte der Künstler vorab eine Erlaubnis-Anfrage erhalten, um unter Umständen Geld für die Nutzung zu erhalten. Deswegen kann der Nutzer, der gegen die Urheberlizenz verstößt, gerichtlich zu einer Zahlung in Höhe einer angemessenen Nutzungsgebühr verurteilt werden. Dabei muss der Künstler aber berücksichtigen, dass der Urheber mit der Freigabe seines Werkes unter einer CC-Lizenz ohnehin bestimmte Nutzungsrechte gestattet.

Wie ist die Lage für Künstler? Ist eine CC-Lizenz auf die eigenen Werke oder die Abtretung der Urheberrechte an die GEMA vorteilhafter?

Für Musiker empfiehlt es sich nicht, die Musik unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen. Dabei werden, je nach gewählter Lizenz, in der Regel nur höchstens geringe Beträge erwirtschaftet. Die Musiker bekommen vor allem kostenlose Werbung. Deutlich lukrativer ist es, ihre Urheberrechte an die GEMA abzutreten und dafür an deren Auszahlungen teilzuhaben. Für ihre Fans schaffen sie die Möglichkeit einer weitestgehend freien Musiknutzung. Die Veröffentlichung auf beide Weisen schließt sich aus. Es ist nicht möglich, bestimmte Stücke unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen und die Urheberrechte anderer Werke an die GEMA abzutreten. Die GEMA verweigert dies, da es für sie unvorteilhaft ist. Musiker treten als GEMA-Mitglieder die Urheberrechte aller ihrer Werke ab. Somit müssten Künstler der GEMA beitreten.

In Dänemark gibt es seit 2008 eine Veränderung. Was ist passiert?

Die dänische Musikverwertungsgesellschaft KODA, also das Pendant zur GEMA hierzulande, hat 2008 als Erste einer Künstlerin, der dänischen Sängerin Tone, gestattet, neben einer KODA-Mitgliedschaft ein Album unter der restriktiven Lizenz CC BY-NC-ND, die keine Veränderung und kommerzielle Weitergabe erlaubt, zu veröffentlichen. Dieses Album war als CD im Laden zu erwerben und kostenlos im Internet im mp3-Format herunterzuladen.

Auch in Deutschland erlaubt die GEMA seit 2016 ihren Künstlern, Werke zusätzlich unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen. Diese Erlaubnis gilt aber nur unter der Bedingung der nicht kommerziellen Nutzung Dritter. Trotzdem ist die Nutzung bei der GEMA anzumelden. Diese Veränderung fußt auf einem Gesetz, das die Bundesregierung infolge einer EU-Richtlinie erließ.

Ein weiteres Problem in Deutschland, Dänemark und auch in anderen Ländern ist, dass etwa auf den Kauf von PCs, leeren CDs und Tonaufzeichnungsgeräten ebenfalls eine Abgabe an die dänische KODA oder die deutsche GEMA anfällt. Dies geschieht mit der Begründung, dass Nutzer damit potentiell Musik, für die die jeweilige Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte innehat, aufzeichnen, speichern oder verbreiten. Dass möglicherweise auch Musik von Künstlern, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, auf diese Art und Weise in Umlauf kommt, ohne dass diese Künstler dadurch finanzielle Vorteile erlangen, ist nicht fair. In Deutschland werden für den Kauf jedes CD-Rohlings 1,25 bis 2,5 Cent fällig. Für DVDs sind bis zu 10 Cent und für Scanner, Tablets und Mobiltelefone bis zu 12,50 Euro erforderlich. Dadurch werden die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften sozusagen durch Nichtmitglieder finanziert und subventioniert, ohne dass es einen Ausgleich gibt. Musikern nun zu gestatten, neben einer Mitgliedschaft ihre Musik trotzdem unter CC-Lizenzen zur Verfügung zu stellen, ist dabei eine Lösung, bei der auch die Interessen der Künstler auftauchen.

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