Unbeschränkte Steuerpflicht in den Niederlanden
Von „Unbeschränkter Steuerpflicht“ wird gesprochen, wenn sämtliches Vermögen einer Person steuerpflichtig ist. Dabei kommt es dann nicht darauf an, in welchem Land sich dieses Vermögen befindet.
In den Niederlanden besteht eine solche Pflicht, für alle, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden haben. Darüber hinaus ist man auch noch 10 Jahre nach Aufgabe des Wohnsitzes in den Niederlanden dort unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt nur, wenn eine niederländische Staatsbürgerschaft besteht. Ohne niederländische Staatsbürgerschaft besteht dennoch zumindest für ein Jahr nach dem Wegzug die unbeschränkte Steuerpflicht.
Zusammengefasst kann daher das gesamte Vermögen der niederländischen Erbschaftssteuer unterliegen, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt in den Niederlanden lebt oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod dort gelebt hat.
Steuerklassen und Steuersätze der Erbschaftsteuer in den Niederlanden
Steuerklassen
Das Erbschaftsteuerrecht der Niederlande kennt verschiedene Steuerklassen. Diese bestimmen sich wie auch in der deutschen Erbschaftsteuer nach dem Verwandtschaftsgrad. Die günstigeren Steuerklassen können demnach nahe Verwandte wahrnehmen. Es gibt folgende Steuerklassen:
- Steuerklasse I : Ehegatte, Lebensgefährte (besondere Voraussetzungen), Kinder
- Steuerklasse Ia : Enkel und andere Abkömmlinge in gerade Linie
- Steuerklasse II : alle übrigen Erwerber (Ausnahme: gemeinnützige juristische Personen)
In den Niederlanden ergibt sich hier ein ähnliches Bild wie in Deutschland – mit einer entscheidenden Abweichung. Der uneheliche Lebensgefährte ist hier teilweise dem Ehegatten im Rahmen der Erbschaftsteuer gleichgestellt. Hierfür stellt das niederländische Recht jedoch bestimmte Anforderungen an die Lebenspartnerschaft.
Die unehelichen Lebenspartner müssen für die Privilegierung 5 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder einen sogenannten „Partnerschaftsvertrag“ abgeschlossen haben.
Steuersätze
Abhängig von der Steuerklasse ergibt sich der persönliche Steuersatz für die anfallende Erbschaftssteuer. Neben der Steuerklasse ist dieser noch abhängig von der Höhe der anfallenden Erbschaft. Im Vergleich zu Deutschland fällt auf, dass bei der niederländischen Erbschaftsteuer insgesamt höhere Steuersätze zur Anwendung kommen und bereits bei geringeren Werten ein erheblich erhöhter Steuersatz angewendet wird.
Eine Übersicht der anfallenden Steuersätze können Sie der folgenden Tabelle (Stand: 2023) entnehmen:
Erwerb in € | Steuersätze in % / Steuerklasse | ||
I | Ia | II | |
bis 138.642 | 10 | 18 | 30 |
über 138.642 | 20 | 36 | 40 |
Freibeträge Erbschaftsteuer Niederlande
Die Freibeträge in den Niederlanden sind nur für Ehepartner vergleichbar hoch wie in Deutschland. Für alle anderen Erben ergeben sich wesentlich geringere Freibeträge (Stand: 2023):
(Ehe)Partner | 723.526 EUR |
Kinder & Enkelkinder | 22.918 EUR |
Eltern | 54.270 EUR |
alle weiteren Erwerber | 2.418 EUR |
Bei dem Freibetrag für den Ehepartner ist jedoch der in Deutschland bestehende Versorgungsfreibetrag bereits mit eingerechnet. Bei Kindern gibt es unter bestimmten Umständen einen erhöhten Freibetrag. Dieser besteht für behinderte Kinder in Höhe von 64.666 EUR und kann bei Schenkungen anwachsen auf 60.298 EUR für Finanzierung von Studium oder Berufsausbildung.
Weiterhin wird auch der nicht eheliche Lebenspartner in den Niederlanden unter den oben beschriebenen Voraussetzungen identisch wie ein Ehegatte behandelt.
Erbschaftsteuer in Deutschland
Im Vergleich zu den Niederlanden entstehen in Deutschland bei der Übertragung von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft andere Steuerbeträge. Dies ergibt sich aus abweichenden Regelungen bezüglich Freibeträge und Steuersatz.
Die Steuersätze bei der deutschen Erbschaftsteuer sind insgesamt niedriger als im niederländischen Recht. Erst ab einem Vermögen von über 26 Millionen Euro wäre der Steuersatz in Deutschland höher. Auch gibt es in Deutschland deutlich höhere Freibeträge für Kinder und Enkel. Für Kinder beträgt dieser 400.000 EUR und für Enkel 200.000 EUR.
Daher ist besonders bei einem Übergang des Vermögens auf die nächste Generation bei Anwendung des niederländischen Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen. Lediglich unter Ehegatten kann es unter Umständen dazu kommen, dass das niederländische Recht steuerliche Vorteile gewährt.
Drohende Doppelbesteuerung
Aufgrund der Regelungen beider Länder kann es in vielen Konstellationen dazu kommen, dass eine Steuerpflicht sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland besteht. Das kann dazu führen, dass eine sogenannte Doppelbesteuerung entsteht und der Betroffene in beiden Ländern zur Steuerzahlung herangezogen wird.
Um das zu vermeiden, gibt es internationale Abkommen, ein solches existiert jedoch zwischen den Niederlanden und Deutschland nicht. Dennoch kennen beide Länder Anrechnungsvorschriften, die gezahlte Steuern im jeweils anderen Land von der Steuerlast abziehen. So wird die drohende Doppelbesteuerung zumindest deutlich abgemildert.
Dennoch führt die Steuerpflicht in beiden Ländern immer dazu, dass mindestens die ungünstigere Erbschaftssteuer in voller Höhe zu zahlen ist. Es empfiehlt sich daher, bei einem Umzug stets im bereits im Vorfeld steuerliche Aspekte für die Zukunft zu berücksichtigen.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
In Fragestellungen bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Bezug zu den Niederlanden sind wir gerne mit unserem Team Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kompetent an Ihrer Seite.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Kanzleistandorten vereinbaren. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch.