Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis. Anders als beim „normalen“ Arbeitszeugnis als Endzeugnis wird das Zwischenzeugnis aber im laufenden Beschäftigungsverhältnis erstellt. Um ein solches zu erhalten, ist der
direkte Vorgesetzten anzusprechen.. Die Beurteilung im Zwischenzeugnis fällt meist eher besser aus, weil der Vorgesetzte das Arbeitsklima nicht stören möchte und die Motivation der Arbeitnehmer durch Lob steigern kann. Ohne Grund sollte man allerdings kein Zwischenzeugnis verlangen. Der Arbeitgeber wird sonst vermuten, dass ein baldiges Ausscheiden aus dem Unternehmen bevorsteht. Aus Beweisgründen ist es ratsam, die Erteilung des Zeugnisses schriftlich zu erbitten. Im Unterschied zum Endzeugnis wird ein Zwischenzeugnis in der Gegenwart formuliert.

Habe ich einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis? Und wann?

In der Regel gibt es keinen Anspruch. Es gibt hierfür, im Gegensatz zu den auch Halbjahreszeugnisse genannten Zwischenzeugnissen aus der Schule keinen festgelegten Zeitpunkt. Es gibt Ausnahmen, etwa eine vertragliche Regelung oder auch einen Tarifvertrag, der einen solchen Anspruch begründet. Oder aber es braucht

ein berechtigtes Interesse auf ein Zwischenzeugnis.

Solche berechtigten Interessen wären zum Beispiel:

  • Übernahme einer anderen Tätigkeit, z.B. durch Versetzung in eine andere Abteilung oder eine größere Projektarbeit
  • Bewerbung um eine neue Stelle
  • Wechsel des Vorgesetzten
  • Betriebsübergang oder drohende Insolvenz des Arbeitgebers
  • Lange Dauer der Beschäftigung, damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage der erstellten Zwischenzeugnisse ein aussagekräftiges Endzeugnis erstellt werden kann
  • Persönliche Veränderungen, z.B. eine längere Unterbrechung aufgrund von Elternzeit

Fehlt es aber an einer vertraglichen Regelung oder einem berechtigten Interesse, besteht auch kein Anspruch auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses.

Ist auch eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ein Grund für einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Jein. Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und erhebt dieser Klage gegen die Kündigung, steht es dem Arbeitnehmer während des Kündigungsschutz-Prozesses frei, ob er entweder ein End- oder zunächst nur ein Zwischenzeugnis verlangen möchte. Ein Zwischenzeugnis kann nur verlangt werden, falls noch kein Endzeugnis vorliegt, so das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil 2007. Ein Anspruch ergibt sich aus der Kündigung aber in jedem Fall, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung entschieden hat. Wenn der Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen ist, besteht für den Arbeitnehmer kein Wahlrecht mehr. Kündigt der Arbeitgeber mittels Aufhebungsvertrages, stellt dies auch einen Grund für den Arbeitnehmer dar, ein Zwischenzeugnis zu verlangen.

Wie oft kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden?

Nicht beliebig oft. Der Arbeitnehmer hat zu beachten, dass dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate als Beurteilungszeitraum zustehen sollten. Ist der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis vertraglich geregelt, dann meistens auch, wie oft es verlangt werden kann. Zudem muss jedes Mal ein berechtigter Grund vorliegen. Schließlich sollte – eher unrechtlich – berücksichtigt werden, dass dies Mehrarbeit für den Arbeitgeber oder Vorgesetzte bedeutet, aus dessen Sicht unproduktiv. Jedes Verlangen nach einem Zwischenzeugnis wird ein Arbeitgeber eher skeptisch sehen, da hier ein Veränderungswunsch des Arbeitnehmers geargwöhnt werden könnte.

Sollte der Arbeitgeber diesem geltend gemachten Anspruch nachkommen, er könnte ja ansonsten verklagt werden auf Erteilung?

Wir raten gleich aus mehreren Gründen davon ab, dem nachzukommen, jedenfalls nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Für den Arbeitgeber entsteht keine besondere Gefahr, wenn er dem Arbeitnehmer während des Kündigungsschutz-Prozesses kein Zwischenzeugnis, sondern gleich das Endzeugnis erteilt. Bei Bestätigung der Kündigung gibt es für den Arbeitnehmer keinen berechtigten Grund mehr, ein Zwischenzeugnis zu verlangen und das erteilte Endzeugnis reicht aus. Für den Fall, dass der Kündigungsschutz-Prozess aus Arbeitgeberseite verloren geht, kann der Arbeitnehmer die Korrektur des Endzeugnisses bezüglich des Beendigungsdatums verlangen.

Kostenrisiken gibt es wegen der Besonderheit des Arbeitsgerichtsprozesses keine. Insbesondere drohen dem Arbeitgeber keine Prozesskosten, in der ersten Instanz kommt es nicht darauf an, wer verliert. Jeder trägt seine (Anwalts-)Kosten in erster Instanz selber, § 12a ArbGG. Erteilt der Arbeitgeber das Zeugnis zu einem späteren Zeitpunkt, also etwa erst nach einer gescheiterten Güteverhandlung, drohen ihm nicht einmal mehr Gerichtskosten.

Dagegen bindet den Arbeitgeber das Zwischenzeugnis. Verteilt er hier gute Noten, wird das Endzeugnis in der Regel ähnlich gut ausfallen (müssen). Ein solches überdurchschnittlich gutes Zeugnis hat aber einen eigenen Stellenwert für den Arbeitnehmer, dies sollte der Arbeitgeber in seinem Sinne zum Teil einer Gesamteinigung machen.

Wie sieht denn der typische Schlussabsatz bei einem Zwischenzeugnis aus?

Wie beim Endzeugnis auch hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine „Gesamtbeurteilung“. Will der Arbeitgeber diese Gesamtnote aber erteilen, wird hier im Gegensatz zu einem Endzeugnis natürlich nicht Bedauern über ein Ausscheiden aus dem Betrieb ausgedrückt. Ein solcher Dank für eine weit überdurchschnittlich gute Leistung könnte etwa aussehen wie folgt:

Zum Beispiel: „Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, Herrn Müller für die geleistete sehr gute Arbeit zu danken.“

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