Wettbewerb und Treuepflicht im Arbeitsverhältnis

Dass neben der Pflicht zum Arbeiten noch weitere, nicht unbedingt ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelte Pflichten für den Arbeitnehmer hinzutreten, überrascht nicht, ist vielen Arbeitnehmer aber vermutlich so nicht bekannt. Eine besondere Pflicht besteht in Bezug auf das Wettbewerbsverhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Was unter der Treuepflicht zu verstehen ist und wann ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorliegt, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Was ist die Treuepflicht?

Die Treuepflicht ergibt sich als sogenannte Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Diese Nebenpflicht umfasst gemäß § 241 Abs. 2 BGB insbesondere die Wahrung der Interessen, Rechtsgüter und Rechte des Arbeitgebers.

Die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers spiegelt sich auch im Wettbewerbsverhalten des Arbeitnehmers wider. Dem Arbeitnehmer ist es verboten, in Wettbewerb zum Arbeitgeber zu treten. Unter Wettbewerbsverbot versteht man die Pflicht des Arbeitnehmers, in der Branche des Arbeitgebers weder ein eigenes Unternehmen zu betreiben noch Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung zu tätigen. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb abträglich ist. Er darf deshalb, solange das Arbeitsverhältnis besteht, keine Konkurrenztätigkeit ausüben.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Klausel im Arbeitsvertrag existiert oder nicht. Das Verbot, in Wettbewerb zum Arbeitgeber zu treten, enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seiner Arbeitnehmer geschützt sein.

Von der „Treuepflicht“, die während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht, zu unterscheiden ist das nachträgliche Wettbewerbsverbot.

Wann liegt ein Verstoß gegen diese vor?

Das Wettbewerbsverbot untersagt Arbeitnehmenden, im Geschäfts- bzw. Marktbereich des Arbeitgebers ein anderes Unternehmen zu betreiben oder Geschäfte zu machen.

a. Verbot des Betriebs eines anderen Unternehmens

Ein anderes Unternehmen zu betreiben, bedeutet eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Geschäfts- bzw. Marktbereich des Arbeitgebers. Es kommt entscheidend darauf an, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Anbieter oder Nachfrager auf demselben Markt tätig werden.

Nicht umfasst und damit zulässig sind reine Vorbereitungshandlungen für die eigene Existenzgründung, soweit sie die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers nicht aktuell und konkret gefährden. Hierunter fällt beispielsweise das Anmieten von Räumen, der Abschluss von Gesellschaftsverträgen, das Einholung von Informationen bei Lieferanten sowie das Anlegen einer eigenen Internet-Domain. Im Rahmen von Vorbereitungshandlungen nicht erlaubt ist hingegen, in den Kunden-, Lieferanten- oder Abnehmerkreis des Arbeitgebers einzudringen oder durch Zeigen von Unterlagen bei potenziellen Kunden „vorzufühlen“.

b. Verbot des Geschäftemachens

Neben das Verbot des Betriebs eines anderen Unternehmens gesellt sich das Verbot des Geschäftemachens. Untersagt ist jegliche unselbstständige und selbstständige Geschäftstätigkeiten, in der Branche des Arbeitgebers, unabhängig ob auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung

Unter „Geschäfte machen“ ist jede, wenn auch nur spekulative, auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu verstehen, die nicht zur Befriedigung eigener privater Bedürfnisse erfolgt. Die Geschäftstätigkeit als solche und der beabsichtigte Erfolg sind entscheidend, nicht der tatsächliche Erfolg.

Zulässig ist zum Beispiel, dass der Verkäufer im Autohaus sein privates Kfz verkauft, da hier eigene Bedürfnisse befriedigt werden und nicht eine spekulativ-unternehmerische Tätigkeit verfolgt wird. Weiter sind Vorbereitungshandlungen zulässig, soweit sie keinen Wettbewerbscharakter haben.
Unzulässig ist z.B. jede konkurrierende Wettbewerbstätigkeit wie Kundenwerbung für ein anderes Unternehmen und vorbereitende Gespräche bei Kunden für eine spätere eigenständige Geschäftstätigkeit. Weiter ist die kapitalmäßige Beteiligung an einer GmbH oder stillen Gesellschaft verboten und auch die Kredithingabe an ein fremdes Unternehmen kann als Wettbewerbsverstoß gelten. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall.

Der Arbeitgeber kann in sämtliche Wettbewerbstätigkeiten der Arbeitnehmer einwilligen bzw. auch schon im Vertrag festhalten, dass eine Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers erlaubt ist. Es ist immer ratsam, eine (geplante) Wettbewerbstätigkeit im Vorhinein beim Arbeitgeber anzuzeigen und eine Einwilligung zu erbitten.

Welche Konsequenzen können bei einem Verstoß gegen die Treuepflicht drohen?

Liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor, können sich daraus verschiedene Folgen ergeben.

a. Schadensersatz

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer aufgrund der Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatz verlangen. Zu ersetzen ist als Schaden insbesondere der entgangene Gewinn des Arbeitgebers, falls etwa Kunden abgeworben werden.

b. Eintrittsrecht

Anstelle des Schadensersatzes kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die verbotswidrig für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt bzw. seinen Anspruch auf die Vergütung an den Arbeitgeber abtritt.

Das Eintrittsrecht entfällt, wenn das verbotswidrige Geschäft des Arbeitnehmers in einer Beteiligung an einer konkurrierenden Gesellschaft besteht. Es lässt sich hier aber durchaus die Herausgabe der Gewinnanteile vereinbaren.

c. Unterlassungsansprüche

Besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer wiederholt das Wettbewerbsverbot verletzt, besteht für den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch.

d. Kündigungsrecht

Der Verstoß kann auch einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Gerade bei einmaligen Pflichtverletzungen wird es vorab aber einer Abmahnung bedürfen, es sei denn, es handelt sich um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß.

e. Vertragsstrafe

Zuletzt ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in den Arbeitsvertrag aufnimmt. Es sind jedoch die Grenzen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu wahren.
Die Klausel für die Vertragsstrafe muss nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klar und bestimmt formuliert sein, sodass für den Arbeitnehmer verständlich ist, welche Vertragsstrafe bei welchem Verstoß verwirkt wird.

Insgesamt ist für den Arbeitgeber zu beachten, dass alle genannten Ansprüche unter eine kurze Verjährungsfrist von drei Monaten fallen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
Ansonsten verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäftes an.

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