Werkstudent

Ein Werkstudent ist, worauf der Name schon hindeutet, ein Student, der gleichzeitig arbeitet. Die Arbeit dominiert nicht, aber es ist auch keine 450-EUR-Tätigkeit. Sondern eine geregelte Teilzeit-Tätigkeit.

Ein Werkstudent ist folglich ein normaler Arbeitnehmer?

Überwiegend ja. Werkstudenten, die eine weisungsgebundene Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbringen (so lautet die Definition eines Arbeitnehmers), sind Arbeitnehmer. Ein Werkstudent erhält ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf

  • Urlaub
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Kündigungsschutz (hier ist zu beachten, dass das Ende des Studiums nicht automatisch auch den Vertrag mit dem Unternehmen beendet. Wünscht der Arbeitgeber dies, sollte dies also in den Arbeitsvertrag!)
  • Mutterschutz, Elternzeit

Wo liegen die Unterschiede zwischen einem Werkstudenten und einem normalen Arbeitnehmer?

Der Student bleibt in der günstigen Familien- oder Studentenversicherung. Für beide Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, bedeutet dies niedrigere Lohnnebenkosten.

Gelten diese Vergünstigungen für alle Studenten? Oder gibt es Ausnahmen?

Nein. Der Student muss ordentlich immatrikuliert sein, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Das darf auch eine ausländische Universität sein. Unter „ordentliche Hochschule“ fallen auch private Universitäten oder Hochschulen. Das Studium muss jedoch die Hauptaufgabe des Studenten sein. Deshalb ist es nicht möglich, in einem Urlaubssemester oder als Langzeitstudent ein Werksstudent zu sein. Bei einem Langzeitstudent, das heißt bei mehr als 25 Fachsemestern, gehen die Krankenkassen davon aus, dass das Studium nicht im Vordergrund stehen kann. Ansonsten wäre das Studium inzwischen beendet.

Was darf ein Werkstudent maximal verdienen?

Hier gibt es keine Grenzen. Anders ausgedrückt, es gibt den Mindestlohn pro Stunde als Grenze nach unten. Und wiederum gilt die Höchststundenzahl von maximal 20 Stunden pro Woche. Wenn der Stundenlohn aber entsprechend hoch ist, kann man mit den maximal 20 Stunden durchaus viel verdienen.

Sind diese Punkte auch richterlich entschieden? Beziehungsweise wozu gibt es bekannte Entscheidungen?

Es gibt einige Entscheidungen, in der Regel vom Bundessozialgericht, zu Werkstudenten.

Nachfolgend die bekanntesten Gerichtsentscheidungen, vorangestellt ist das Aktenzeichen:

B 12 KR 22/97 R

Wer nach Abschluss einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes „berufsintegriertes Studium“ absolviert, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei. Dies gilt, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der Semesterferien als Vollzeitbeschäftigung ausübt. (Entscheidung vom 10.12.1998)

3/12 RK 14/73

Personen, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von wöchentlich mindestens 20 Stunden ausüben, sind ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen. Und daher versicherungspflichtig.

B 12 KR 1/99 R

Studenten sind auch dann in einer Beschäftigung während des Studiums versicherungsfrei, wenn sie wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig sind.

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Rechtsanwaeltin Kathrin Klein
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