Versetzung

Eine Versetzung meint eine Änderung der Arbeitsbedingungen, das heißt entweder neu­e Ar­beits­auf­ga­ben, eine an­de­re Be­triebs­ab­tei­lung oder sogar ein anderer Arbeitsort, ggf. in einer anderen Stadt.

Was gilt, wenn nichts im Arbeitsvertrag geregelt ist?

Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag, so ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 Gewerbeordnung (GewO). Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß §§ 106 GewO, 315 Absatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Entscheidung des Arbeitgebers muss also billigem Ermessen entsprechen. Dazu muss er verschiedenste Umstände einbeziehen – Vorteile aus der Regelung, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, aber auch soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers. Ein Beispiel: Ein Arbeitskräfteüberhang ist ein betriebliches Interesse. Ein „Arbeitskräfteüberhang“ kann also eine örtliche Versetzung des Arbeitnehmers auf Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts rechtfertigen; einer zusätzlichen Änderungskündigung bedarf es dann nicht. Es braucht aber trotzdem noch eine Abwägung, wie weit die Versetzung die Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ob dieser dann seinen Lebensmittelpunkt verlagern muss, ob dies auch noch seine gesamte Familie betrifft, weil Partner und ggf. auch Kinder ebenfalls umziehen müssten usw.

Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei einer Versetzung:

Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung bestehen für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Er kann die Berechtigung der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung durchzusetze. Hier wird das Gericht dann die Wirksamkeit der Versetzung als Vorfrage beurteilen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer eine Versetzung einfach ablehnt?

Sollte der Arbeitnehmer sich weigern, am neuen Standort zu arbeiten, wären aller Voraussicht nach Abmahnung und Kündigung die Folge. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage würden dann wiederum von der Frage abhängen, ob die Versetzung dem Arbeitnehmer zumutbar war.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unseren Anwälten im Bereich Arbeitsrecht kompetent an Ihrer Seite.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de