Schlüsselherausgabe an den Arbeitgeber

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer Firmenschlüssel besitzen. Kündigt ihnen der Arbeitgeber, so ist auch das Herausgabeverlangen der Schlüssel durch den Arbeitgeber keine Ausnahme. Regelmäßig wird der Beschäftigte hierbei gebeten sämtliche Schlüssel unverzüglich abzugeben. Wie aber verhält es sich in der Situation am besten? Ist der Arbeitnehmer zur sofortigen Herausgabe sämtlicher Schlüssel verpflichtet?

Müssen Firmenschlüssel umgehend herausgegeben werden?

Die Schlüssel des Betriebs werden dem Beschäftigten regelmäßig nur auf Zeit überlassen. Tut der Arbeitgeber sein Herausgabeverlangen kund, so muss die Schlüsselübergabe an den Arbeitgeber erfolgen. Der Arbeitnehme

r hat an diesen kein Zurückbehaltungsrecht. Vielmehr stehen sie zumeist im Eigentum des Arbeitgebers, sodass dieser sie jederzeit herausverlangen kann.

Akzeptiere ich mit der Herausgabe stillschweigend die Kündigung?

Nein! Die Rückgabe der Schlüssel geschieht aufgrund eines Herausgabeanspruchs des Arbeitgebers. Dieser ist jedoch losgelöst von der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Durch die Herausgabe der Schlüssel stimmt der Arbeitnehmer der Kündigung also gerade nicht zu. Umgekehrt stellt das – rechtswidrige – Behalten der Schlüssel auch keinen beachtlichen Widerspruch gegen die Kündigung dar.

Muss der Arbeitgeber die Rückgabe quittieren?

Grundsätzlich hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf eine Quittung bei Rückgabe der Schlüssel. Nichtsdestotrotz sollte er eine solche hierbei verlangen. Regelmäßig wird der Arbeitgeber eine solche problemlos ausstellen. Tut er dies nicht, so kann ein die Rückgabe der Schlüssel bezeugender Arbeitskollege eine gute Alternative sein. Sowohl die Quittung als auch ein Zeuge können bei Streitigkeiten rund um die Schlüsselübergabe taugliche Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren darstellen.

Kann ich dem Arbeitgeber die Schlüssel auch per Post zusenden?

Ein generelles Verbot die Firmenschlüssel postalisch an den Arbeitgeber zu senden gibt es nicht. Möglicherweise ist im Arbeitsvertrag geregelt, wie und wo die Rückgabe von Arbeitsmitteln zu erfolgen hat. Insoweit lohnt sich erneut ein sorgfältiger Blick in den Arbeitsvertrag. Findet sich in diesem keine besondere Vereinbarung, sind die Arbeitsmaterialien grundsätzlich am Erfüllungsort zurückzugeben. Dies ist normalerweise der Arbeitsplatz. Eine postalische Sendung ist somit möglich. Hierbei trägt allerdings der Arbeitnehmer das Risiko, dass die Schlüssel auf dem Weg zum Arbeitgeber untergehen könnten. Es empfiehlt sich daher auch zur Vermeidung eventueller Streitigkeiten über den Zugang stets eine persönliche Übergabe.

Also ist die Schlüsselherausgabe eine „Bringschuld“?

Ja. Der Jurist unterscheidet nicht nur hier zwischen einer Holschuld und einer Bringschuld. Gemeint ist die Frage, wo jemand seine Verpflichtung (Schuld) erbringen muss. Bei einer Holschuld müsste der Arbeitgeber den Schlüssel „selber holen“, bei der Bringschuld dagegen müsste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Schlüssel bringen. Dies gibt es nicht nur beim Schlüssel, sondern ist gerade beim Arbeitsrecht recht häufig zu prüfen, etwa wo der Dienstwagen zurückzugeben ist, ob das Arbeitszeugnis oder die Arbeitspapiere abzuholen sind usw.

Und warum ist die Schlüsselherausgabe eine Bringschuld, während etwa der Dienstwagen eine Holschuld ist?

Weil die Gerichte hier verschiedene Ansätze verfolgen. Die Schlüssel werden als Arbeitsmittel angesehen, und Arbeitsmittel sind da zurückzugeben, wo der Arbeitnehmer gearbeitet hat, folglich am Arbeitsort, dem Betrieb des Arbeitgebers, so das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil aus dem Jahre 2017. Dies lässt sich auf einen Firmen-Pkw (der zudem regelmäßig auch zur Privatnutzung überlassen wird) nicht übertragen.

Ich habe die Schlüssel verloren. Muss ich für den Schaden aufkommen?

Kann die Schlüsselübergabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natura erfolgen, so macht sich der Beschäftigte schadensersatzpflichtig. Ist aus diesem Grund ebenfalls aus Sicherheitsgründen auch ein Austausch der Schließanlage erforderlich, so kann sich die Ersatzpflicht gegebenenfalls ebenso auf diese Kosten ausdehnen. Diese Schadensersatzpflicht erlischt hierbei nicht mit Beenden des Arbeitsverhältnisses. Möglicherweise gelten aber Ausschlussfristen des Arbeitsvertrags. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich spätestens an dieser Stelle die Mandatierung eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

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