Provision im Arbeitsverhältnis

Viele Arbeitsverträge, gerade im Bereich Außendienst oder im Einzelhandel, sind beim Gehalt nicht starr. Neben dem Festgehalt zahlt der Arbeitgeber oft Provisionen. Die Grundidee dahinter:
Der Arbeitnehmer soll am Erfolg beteiligt werden, was ihn bestenfalls motiviert und ihm auch ein größeres Interesse an Abschlüssen verschafft. Dadurch entsteht für gewöhnlich eine Win-Win Situation. Allerdings erleben wir in unserer Praxis häufig, dass es bei Provisionen zu Streit kommt. Das liegt an oftmals unklaren, zum Teil unzulässigen oder zumindest mehrdeutigen Regelungen in den Verträgen.

Was sind also die Grundlagen der Provision und was muss man zur Abwicklung wissen?

Was versteht man unter einer Provision?

Das ist eine Form der Vergütung für geleistete Dienste. Im Arbeitsrecht üblicherweise neben anderen Leistungen, also ein Gehaltsbonus, abhängig von zum Beispiel erreichten Umsatz- oder Gewinnzahlen.

Wann kriegt man eine Provision?

Ein Anspruch auf Provision entsteht grundsätzlich immer dann, wenn

  • sie vertraglich vereinbart worden ist,
  • ein Geschäft zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten zustande kommt und
  • das Geschäft auf ein Zutun des Arbeitnehmers zurückzuführen ist

Ist das Arbeitsverhältnis auf die Vermittlung von Verträgen gerichtet, kann trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung dennoch ein Provisionsanspruch gegeben sein. Seine Höhe richtet sich dann nach den typischen Regelungen der jeweiligen Branche.

Die (Erfolgs-) Beteiligung bekommt der Arbeitnehmer, wenn der Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten geschlossen wurde. Das kann in einigen Vertragsverhältnissen sogar ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers der Fall sein, etwa bei der Zuweisung eines bestimmten Bezirks- oder Kundenkreises.

Ob der Vertrag, der zu einem Provisionsanspruch führt, noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird, ist in der Sache nicht von Bedeutung. Eine Provision bekommt man als Arbeitnehmer auch, wenn der Vertrag erst nach Ausscheiden geschlossen wird, sofern der Abschluss auf eine Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

Nebenbei: Ist man als Handelsvertreter angestellt, bedarf es keiner ausdrücklichen Provisionsvereinbarung. Hier sieht das Gesetz in §§ 87 ff. HGB bereits eine Vergütung für abgeschlossene Verträge vor.

Wann ist meine Erfolgsbeteiligung zu zahlen?

Wann eine Provision zu zahlen ist, wird normalerweise im Vertrag festgelegt. Findet man im Vertrag zu diesem Bereich keine Information, ist monatlich zum letzten Tag des Folgemonats abzurechnen. Eine Verlängerung ist vertraglich bis zu 3 Monaten möglich. Zahlt der Arbeitgeber die Provision nicht wie vereinbart aus, kann man die Provision wie jeden anderen Lohn vor den Arbeitsgerichten einklagen.

Wichtig: Wird die Zahlung für das Geschäft erst später fällig, kann der Arbeitnehmer jedenfalls einen angemessenen Vorschuss auf seine Leistung verlangen.

Eine Einschränkung gibt es aber doch: Zahlt der Kunde nicht, wird auch die Provision nicht gezahlt.

Darf der Arbeitgeber meine Provision einseitig ändern?

Nein, das darf er – jedenfalls typischerweise – nicht. Vertrag ist Vertrag. Das gilt auch für Provisionen.

Ändern kann man die Provision also nur durch Vertragsänderung. Einer Vertragsänderung müssen dabei immer beide Parteien zustimmen. Will der Arbeitgeber die Provision ohne gemeinschaftliche Vertragsanpassung ändern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen.

Der Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag selbst die Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Provision vorsieht. Aber auch dann müssen nicht alle Änderungen hingenommen werden. Es gilt immer, dass auch die Arbeitnehmerinteressen umfassend zu berücksichtigen sind.

  • Einseitige Änderungen der Provisionsvereinbarungen sind in der Regel nicht wirksam.

Häufig begegnet uns das Thema bei Gebiets – oder Bestandsänderungen des Mitarbeiters. Arbeitgeber übersehen hier gerne § 87 II HGB, der eine Provision auch ohne Mitwirkung verspricht, wenn der Kunde aus dem Gebiet oder Bestand des Arbeitnehmers kommt.

Eine Befristung der Provisionsvereinbarung ist aber möglich. Dann kriegt man die Provision nur für einen bestimmten Zeitraum oder für Vertragsanbahnungen in einem bestimmten Zeitraum. Wie oben bereits dargestellt, gilt auch hier: Entscheidend ist die Mitwirkung während des Arbeitsvertrages bzw. der arbeitsvertraglichen Abrede, nicht der Abschluss des Vertrags mit dem Dritten selbst.

Wird die Provision bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt?

Die Provision ist Lohn und zählt zum Arbeitsentgelt, auch wenn es eine unstete Größe ist. Dennoch kommt häufig die Frage auf, ob die Provision als Größe für den Entgeltfortzahlungsanspruch, beispielsweise bei Krankheit oder an Feiertagen, zu berücksichtigen ist. Ganz klar: Ja!

Natürlich ist es nicht leicht, den genauen Betrag für die Entgeltfortzahlung zu berechnen. Je nach Provision muss das anders berechnet werden. Aber in jedem Fall ist die Provision auch bei Krankheit oder an Feiertagen zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Entgeltfortzahlung werden also diejenigen Provisionen ausgeglichen, die aufgrund des Arbeitsausfalls nicht ins Verdienen gebracht werden können. Kommen während der Krankheit oder am Feiertag weitere Verträge des Arbeitgebers mit Dritten dazu, müssen diese Provisionen zusätzlich an den Arbeitnehmer bezahlt werden. Sie sind auf eine bereits erbrachte Tätigkeit des Arbeitnehmers zu zahlen.

Können Provisionen gekürzt werden?

Wenn eine Provision einmal vereinbart ist, darf der Arbeitgeber sie normalerweise nicht einseitig kürzen. Durch die Einordnung als Lohnbestandteil hat eine Provision den gleichen rechtlichen Status wie anderer Lohn. Der Arbeitgeber darf, ohne Änderung des Vertrages, auch den Arbeitslohn nicht einseitig verringern. Es ist also nur konsequent, dass auch eine Provisionszahlung nicht gekürzt werden darf. Bei Provisionen ist dies sogar noch wichtiger, schließlich belohnen sie gute Leistung des Arbeitnehmers und bieten ihm einen besonderen Anreiz für gute Leistung.

Kürzt der Arbeitgeber dennoch die ausgezahlte Provision, kann das für ihn fatale Konsequenzen haben. In vielen Branchen ist die Provision ein maßgebender Bestandteil des Arbeitslohnes und kann – bei Wegfall bzw. Streichung – zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes führen.

Anderes gilt nur bei Provisionsvorschuss: Wird im Vertrag etwa eine Vorauszahlung für den kommenden Monat als Abschlagszahlung gewährt, die etwa am Ende eines Quartals oder Jahres gegengerechnet wird, so kann hieraus ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entstehen, wenn die geleisteten Vorauszahlungen nicht ins Verdienen gebracht wurden.

Wie kann ich als Arbeitnehmer Informationen zu meiner Provisionshöhe erhalten?

Als Arbeitnehmer hat man nicht immer Zugriff auf alle Unterlagen des Unternehmens. Man kann also oft nicht eindeutig sagen, welche Verträge durch die eigene Arbeit geschlossen wurde. Hier lässt einen der Gesetzgeber aber nicht allein und räumt dem Arbeitnehmer zur Berechnung der Provision einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber ein. Der Anspruch beschränkt sich dabei nicht ausschließlich auf die einzelnen Umsätze. Alle mit dem jeweiligen Geschäft in Zusammenhang stehende Informationen müssen offen gelegt werden, damit dem Arbeitnehmer eine umfassende Prüfung seiner Provisionsansprüche ermöglicht werden kann.

Typischerweise wird der Arbeitgeber schon im eigenen Interesse eine regelmäßige Aufstellung der abzurechnenden Abschlüsse/Umsätze erstellen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Im Streitfall kann ein solcher Auskunftsanspruch inklusive aller dazugehörigen Informationen auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Kann ich als Arbeitnehmer auch nach der Kündigung noch Provisionen verlangen?

Der Arbeitnehmer erhält für jeden Geschäftsabschluss des Arbeitgebers eine Provision, an der er kausal (also verantwortlich) mitgewirkt hat. Wann genau der Vertrag abgeschlossen wird, ist in der Sache weniger von Bedeutung.

Gerade bei diesen vom Juristen als “Überhangsprovisionen“ bezeichneten Beträgen kommt es häufig zu einem weiteren Problem: Normalerweise übernimmt ein anderer Arbeitnehmer den Bereich, sodass auch dieser einen möglichen Anspruch auf eine Provisionszahlung hat. Hier steckt der Arbeitgeber oft in einer Zwickmühle, da er für einen Vertragsabschluss zwei oder mehr Provisionszahlungen leisten müsste. In dem Fall springt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber ein wenig zur Seite, da bei sachlichen Gründen im Einzelfall – sofern vertraglich vereinbart – eine Zahlungspflicht ausgeschlossen werden kann.

Solche Vereinbarungen sind aber nicht uferlos möglich. Der Arbeitgeber hat bei jeder Verweigerung konkrete und nachprüfbare Gründe darzulegen, die dann wiederum im Streitfall vom Gericht überprüft werden können.

Gibt es für Provisionen auch Ausgleichsansprüche wie bei selbständigen Handelsvertretern?

Selbständige Handelsvertreter haben den Vorteil eines sehr umfassenden gesetzlichen Schutzes. Sie können nach dem Gesetz sogenannte „Ausgleichsansprüche“ geltend machen, wenn sie den Auftraggeber verlassen und dort einen großen Kundenstamm aufgebaut haben, von dem das Unternehmen auch nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters weiterhin profitiert.

Allerdings gilt das Gesetz nur für Handelsvertreter. Arbeitnehmer müssten eine solche Regelung vertraglich mit dem Arbeitgeber festhalten. So eine Vereinbarung ist aber eher unüblich.

Gelten Ausschlussfristen auch für Provisionen?

Ausschlussfristen sind in den meisten Arbeitsverträgen Gang und Gebe. Will man als Arbeitnehmer einen Anspruch geltend machen, muss dies innerhalb einer gewissen Frist erfolgen und gegebenenfalls auch eingeklagt werden. Sind solche Fristen im Arbeitsvertrag geregelt, gelten sie auch für Provisionen.

Provisionen im Arbeitsrecht bieten vielfältige Möglichkeiten, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und Arbeitseinsatz zu motivieren, sie bringen allerdings oft auch Problemstellungen mit sich, die es zu lösen gilt. Hier können wir Ihnen jederzeit helfen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Provisionsvereinbarung, werden Sie nicht ordnungsgemäß entlohnt oder hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine provisionsbasierte Abrechnung des Arbeitsverhältnisses angeboten und Sie sind sich unsicher, ob dies in Ihrem Sinne ist? Wir helfen Ihnen gerne. Sie erreichen uns unter telefonisch oder per Mail: info@steinbock-partner.de. Unser Team im Arbeitsrecht freut sich auf Ihren Anruf.

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