Der Praktikant

Praktikant ist, wer im Rahmen oder nach seiner Ausbildung, etwa in der Schule oder während des Studiums, eine gewisse Zeit in einem Betrieb absolviert, um Einblicke in den praktischen Berufsalltag zu gewinnen. Dabei ist ein Praktikant kein Arbeitnehmer, sondern bei ihm steht das Sammeln von Erfahrungen im Vordergrund. Für Arbeit eingesetzt werden kann und soll er natürlich trotzdem. Manche Praktika sind von der jeweiligen Prüfungsordnung vorgeschrieben, andere sind gänzlich freiwillig. Meistens steht für den Praktikanten der Gewinn von erster Erfahrung in dem betreffenden Berufsfeld im Vordergrund, teilweise werden Praktika zum Geldverdienen absolviert.

Haben Praktikanten Anspruch auf eine übliche Vergütung eines Praktikums? Können sie einen Mindestlohn verlangen?

Das ist unterschiedlich. Hierbei muss zunächst zwischen den freiwilligen und den verpflichtenden Praktika unterschieden werden.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes finden auf verpflichtende Praktika Arbeitsgesetze oder das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. Daher hat ein solcher Praktikant keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung oder auf Urlaub. Oftmals bezahlen Betriebe den Praktikanten jedoch etwas Geld, häufig 450 / 538 Euro pro Monat. Dies dient dazu den Praktikumsplatz attraktiver zu machen, besonders wenn der Betrieb von Praktikanten profitiert. Zu empfehlen ist der Abschluss eines Praktikumsvertrages, der die Rechte und Pflichten des Praktikumsgebers sowie des Praktikanten festlegt. Insbesondere ist eine eventuelle Vergütung Bestandteil des Praktikumsvertrages.

Bei freiwilligen Praktika gelten andere Regeln, etwa das ansonsten für Auszubildende angewandte Berufsbildungsgesetz. Demnach ist bei einem freiwilligen Praktikum der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Praktikums eine Vergütung an den Praktikanten zu zahlen. Die Höhe dieser Vergütung ist allerdings nicht im Gesetz geregelt; sie soll sich an der Höhe des Auszubildendengehaltes in der jeweiligen Branche orientieren. So verdienen zahnmedizinische Fachangestellte im ersten Lehrjahr etwas über 700 Euro brutto im Monat. Nach dem Studium kann ein Zahnmediziner im Rahmen eines freiwilligen Praktikums einen Betrag in derselben Höhe verlangen.

Allerdings kommt es häufig vor, dass ein Praktikum dem Praktikumsgeber wenig Nutzen bietet. Dann ist es vertretbar, dem Praktikanten nur eine geringere Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, besteht tatsächlich ein Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes, der aktuelle Wert findet sich zum Beispiel beim BMAS. Und es kam auch schon vor, dass ein Praktikant wie eine normale Arbeitskraft, etwa eine Aushilfe, eingesetzt wird, also kaum etwas lernt, sondern normal arbeitet. Dann kann – auch im Nachhinein – der Lohn der vergleichbaren Arbeitskraft verlangt werden. Einen Anspruch auf einen bestimmten Mindestlohn gibt es für Praktikanten aber nicht. Weiter besteht beim freiwilligen Praktikum auch ein Anspruch auf zwei Tage Urlaub pro Monat.

Was ist der Unterschied zum Auszubildenden?

Ein Auszubildender ist ein Angestellter, der in einem geregelten und möglichst vollständigen Arbeitsverhältnis steht, meistens für zwei oder drei Jahre. Der Auszubildende erhält eine berufliche Grundbildung und die notwendigen Grundkenntnisse, die erforderlich sind, um im Anschluss an die Ausbildung eine qualifizierte berufliche Tätigkeit im fachlichen Bereich der Ausbildung ausüben zu können. Hierbei steht die Arbeitstätigkeit im Vordergrund. Ein Praktikant hingegen möchte in einem deutlichen kürzeren Zeitraum praktische Erfahrungen sammeln und Einblicke in das Berufsleben gewinnen.

Habe ich einen Anspruch auf ein Praktikumszeugnis?

Der Praktikumsgeber muss, dem Praktikanten am Ende des Praktikums ein schriftliches Zeugnis zu erstellen. Dem Praktikanten hilft ein solches Zeugnis bei späteren Bewerbungen. Bei Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums genügt häufig eine einfache Praktikumsbestätigung. Ansonsten sollte ein Praktikumszeugnis folgende Punkte enthalten:

  • Art des Praktikums
  • Dauer
  • Ziel der Ausbildung im Betrieb
  • Beschreibung der Aufgaben
  • Zusammenfassung der erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten und der beruflichen Erfahrungen
  • Auf Verlangen des Praktikanten: Informationen zu seiner Leistung

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem arbeitsrechtlichen Team kompetent an Ihrer Seite.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Rechtsanwaeltin Kathrin Klein
Kathrin Klein Rechtsanwältin
Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de