Nichtraucherschutz – Rechte und Pflichten

Der Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz ist in §5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt, die, die allgemein sich aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften ergebende Organisations- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, konkretisiert. Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Geregelt werden unter anderem die Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur.

Wie wird der Nichtraucherschutz gewährleistet?

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Nichtraucherschutz zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Entsprechend wird den Arbeitnehmern in der Rechtsprechung grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes zugebilligt, so das Bundesarbeitsgericht bereits 2009 in einem Urteil.

Heute ist der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz eher selbstverständlich. Dem Arbeitgeber wird für die Erfüllung dieser Verpflichtung ein weiter Spielraum zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber kann seiner Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen, wie etwa der Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, der Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnischen Maßnahmen nachkommen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordung kann der Arbeitgeber auch, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen. Zu § 5 der Arbeitsstättenverordnung gibt es kaum Rechtsprechung, was wohl an den in der Praxis eher selten vorkommenden Rechtsstreitigkeiten und an dem relativ jungen Alter der Vorschrift liegt. Der Wortlaut der Vorschrift und eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts deuten jedoch an, dass ein Rauchverbot nicht uneingeschränkt oder willkürlich erlassen werden darf, da durch ein Rauchverbot die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr eine Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher vorzunehmen, wobei insbesondere die betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Belegschaft zu berücksichtigen sind. So kann beispielsweise ein generelles Rauchverbot im Freien nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Ein Rauchverbot auch außerhalb von Gebäuden ist nur möglich, wenn damit anderen (Gesundheits-)Gefahren entgegengewirkt wird.

Raucher haben, wenn der Arbeitgeber bei der Einführung des Rauchverbotes die obigen Grundsätze beachtet, wohl keinen Anspruch darauf, dass ihnen das Rauchen während der Arbeit oder der Pause ermöglicht wird. Auch dazu findet sich kaum Rechtsprechung. Einer der wenigen Fälle, die sich in der Rechtsprechung dazu finden, handelt von Flugbegleitern, die ihren Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten wollten, ihnen das Rauchen während eines Nichtraucherfluges zu ermöglichen. Die Klage wurde jedoch abgelehnt, da dies dem Arbeitgeber unzumutbar sei, so das Hessische Landesarbeitsgericht. Die wenigen Entscheidungen in der Rechtsprechung zeigen letztlich, dass dahin gehende Klagen praktisch eher selten vorkommen.

Können zu viele Raucherpausen zur Kündigung führen?

Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Rauchverbot am Arbeitsplatz, insbesondere nach mehreren einschlägigen Abmahnungen, grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer während seiner Raucherpausen, nicht ausstempelt, obwohl eine solche Pflicht besteht. Dies kann dann auch eine Kündigung nach sich ziehen, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Daher sollte man darauf achten, dass das Rauchen nicht zu stark die eigene Produktivität während der Arbeitszeit beeinträchtigt.

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