Was sind die Kernpflichten des Arbeitgebers?
Die für den Arbeitnehmer relevanteste Kernpflicht des Arbeitgebers ist zunächst die Zahlung des Mindestlohns in seiner korrekten Höhe. Ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat ist unbedeutend. Entscheidend ist für den Anspruch nur, dass der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland seine Tätigkeit ausübt. Daneben treffen den Arbeitgeber unter Umständen penible Dokumentationspflichten. Ist der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter angestellt oder arbeitet er etwa im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs, Speditions-, Prostitutions- oder Personenbeförderungsgewerbe, so hat der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit genau zu erfassen. Verstößt der Arbeitgeber gegen eine dieser Kernpflichten, kann eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 500.000 Euro folgen.
Gilt der Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst?
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer hierauf auch im Rahmen Ihres Bereitschaftsdienstes Anspruch. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlicher Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst ist insoweit unbedeutend. Hiervon abzugrenzen ist jedoch die Rufbereitschaft. Beim Bereitschaftsdienstes muss sich der Arbeitnehmer im Rahmen eines vom Arbeitgeber bestimmten Ortes bereithalten, um bei Bedarf die Arbeit aufnehmen zu können. Bei der Rufbereitschaft gibt der Arbeitgeber dagegen nicht den Ort vor. Daher ist hier auch nur die tatsächlich geleistete Arbeit abzugelten. DIe Abgrenzung bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten.
Was gilt bei Sachleistungen statt Mindestlohn?
Der Anspruch auf den Mindestlohn ist nicht dispositiv. Das bedeutet, dass er zwingend und nicht etwa durch Sachleistung kompensiert werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es ausschließlich bei Saisonarbeitern, die Kost und Logis erhalten. Aber auch hier darf die Anrechnung der Sachleistungen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind aber anzurechnen, sofern eine unwiderrufliche Auszahlung erfolgt. So kann beispielsweise die Weihnachtsgeldzahlung im Dezember auf den Mindestlohnanspruch im November angerechnet werden.
Gilt der Mindestlohn auch bei einem Praktikum?
Grundsätzlich haben auch Praktikanten einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Von jedem Grundsatz gibt es in der Rechtspraxis jedoch Ausnahmen: Pflichtpraktika (also solche, die im Rahmen der Schulbildung oder eines Hochschulstudiums zwingend zu absolvieren sind) unterfallen nicht dem MiLoG. Ebenso sind freiwillige Schul- oder Hochschulpraktika, die nicht länger als drei Monate dauern, auszuschließen.
Können Auszubildende oder Volontäre den Mindestlohn beanspruchen?
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Mindestlohngesetzes dafür entschieden Auszubildende von den Anspruchsberechtigten auszunehmen. Das gilt ebenso für Volontäre. Dies ist unter anderem darin begründet, dass sie kein Gehalt, sondern eine Ausbildungsvergütung erhalten. Ziel der Ausbildung sei das Erlernen eines Berufes, nicht die Bestreitung des Lebensunterhaltes.
Verjähren Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gegenüber dem Arbeitgeber?
Zunächst stellt das Mindestlohngesetz selbst klar, dass Vereinbarungen aufgrund derer die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem MiLoG generell ausgeschlossen werden, unwirksam sind. Auch kann der Anspruch nicht verwirken. Allerdings kann dieser verjähren, regelmäßig nach drei Jahren. Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel nach die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend des Mindestlohns früher verjähren, ist diese Klausel insgesamt unwirksam.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn unterschreitet?
Zunächst besteht freilich die Möglichkeit den Arbeitgeber auf diesen Missstand hinzuweisen. In der Praxis wird ein Arbeitnehmer dies regelmäßig jedoch aus Furcht vor einem Verlust des Arbeitsplatzes nicht tun. Ohne, dass der Arbeitnehmer persönlich Konsequenzen fürchten muss, kann dieser anonym die Gewerbeaufsicht unterrichten oder eine Strafanzeige stellen. Doch auch das bloße Abwarten ist solange nicht sinnlos, wie die Ansprüche nicht verjähren. Endet das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb der nächsten drei Jahre, so können die zu wenig gezahlten Arbeitsentgelte wegen eines Mindestlohnverstoßes auch bis zum Ablauf von drei Jahren vollständig gerichtlich geltend gemacht werden.
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