Medizinischer Dienst

Der medizinische Dienst der Krankenversicherung, abgekürzt auch MDK genannt, ist der Nachfolger des früher bekannten Vertrauensarztes bzw. vertrauensärztlichen Dienstes in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Tätigkeiten umfassen

    • Begutachtung und Beratung bei Einzelfällen, wenn die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden soll

    • Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Und eben die Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

Wann sind denn „Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit“ anzunehmen?

Nach dem Gesetz

  • entweder, wenn der Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt.
  • oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. So kann der Arbeitgeber auch Sachverhalte schildern, wo das Verhalten des Arbeitnehmers nicht zur vermeintlichen Erkrankung passt (der kranke Arbeitnehmer arbeitet zuhause / bei Freunden auf der Baustelle / hilft im elterlichen Betrieb). Etwas sperriger formuliert „Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das attestierte Krankheitsbild“.

Weitere Beispiele sind zum Beispiel:

  • häufiger Arztwechsel
  • vorherige Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber muss formal seine Zweifel nicht begründen, aus vorgenannten Gründen empfehlen wir aber, der Krankenkasse die Entscheidung im Sinne des Arbeitgebers zu erleichtern.

Wie geht der Arbeitgeber vor, wenn er den medizinischen Dienst einschalten möchte?

Der richtige Weg ist nicht direkt ein Kontakt mit dem MDK Bayern. Sondern der einzige formal zulässige Weg ist der Anruf bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers. Dort dann telefonisch schildern, warum die Krankmeldung in Frage gestellt wird. Und schon wird die Krankenkasse den medizinischen Dienst, etwa im Raum Würzburg die dortige Beratungsstelle des medizinischen Dienstes, einschalten, der dann nicht selten direkt einen Arzt beim Mitarbeiter zuhause vorbeischickt.

Wo findet sich zum medizinischen Dienst etwas im Gesetz?

  • 275 SGB V, Absatz 1, Nr. 3)b) besagt: „Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, … bei Arbeitsunfähigkeit … zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.“

Die Einschaltung des MDK erfolgt arbeitsrechtlich regelmäßig im Zusammenhang mit § 3 EFZG.

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