Lohnrückstand – alles rund um das verspätete Arbeitsentgelt

Kommt der Arbeitgeber mit seiner Zahlung in Verzug, hat das gravierende Auswirkungen. Hier gibt es ein breites Spektrum, von schnellem, gegebenenfalls einstweiligem Rechtsschutz über Verzugsschäden bis zur Insolvenzgefahr des Arbeitgebers gilt es vieles zu beachten. Mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zahlungstermin verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer den Lohn zu überweisen. Steht nichts im Vertrag und gibt es auch keine tarifvertraglichen Regelungen, gilt § 614 BGB. Erst muss der Arbeitnehmer arbeiten, danach erhält er seinen Lohn. Ist also wie meistens ein Monatslohn vereinbart, muss der Arbeitgeber am ersten Werktag des Folgemonats das Gehalt bezahlen. Da es einen festen Zahlungstermin gibt, braucht es auch keine Abmahnung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kommt automatisch durch den Ablauf des Fälligkeitstermins in Verzug.

Was aber, wenn die Überweisung ausbleibt oder sich immer wieder verspätet?

Schadensersatz, bei verspätetem Lohn oder wenn zuwenig gezahlt wird

Zahlt der Arbeitgeber zu spät, hat er dem Arbeitnehmer den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verspätung entstand. Dies können im Einzelfall hohe Beträge werden, vor allem, wenn der Arbeitnehmer seinerseits keine

Möglichkeit hat den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, weil ihm der Lohn fehlt. Leasingraten oder Miete sind die häufigsten Fälle. Im Gesetz ist auch eine Verzugspauschale von 40,00 EUR vorgesehen, § 288 Abs. 5 BGB. Allerdings hat das BAG mit Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, entschieden, dass auch ein Anspruch auf eine Pauschale aufgrund von § 12a ArbGG entfällt. § 12 a ArbGG regelt, dass im Arbeitsgerichtsprozess in der ersten Instanz (also am Arbeitsgericht) es nach einem gewonnenen Prozess keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung gibt. Und nach der BAG-Rechtsprechung gilt dies auch schon im vorgerichtlichen Stadium / für außergerichtliche Kosten.

In jedem Fall stehen dem Arbeitnehmer bei einem Lohnrückstand aber Verzugszinsen zu. Die Höhe ist abhängig vom Basiszinssatz, dieser ist aktuell im Minus. Dem Basiszinssatz werden dann fünf Prozentpunkte addiert. Im Beispiel des Basiszinssatzes vom 01.07.2018 von -0,88 Prozent beträgt der Zinssatz also -0,88 plus 5,00 gleich 4,12 Prozent pro Jahr.

Zahlungsverzug des Arbeitgebers – nicht mehr zur Arbeit gehen

Eine weitere Möglichkeit des Arbeitnehmers ist es, bei einem Lohnrückstand nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Er hat die Option im Juristendeutsch ein „Zurückbehaltungsrecht“ an der Arbeitsleistung geltend zu machen. Dies ist ein scharfes Schwert, dem Arbeitnehmer ist zu einem sehr sorgfältigen Vorgehen zu raten, damit er nicht am Ende seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt:

– Es braucht einen erheblichen Lohnrückstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reichen zwei Monatsverdienste, manche Gerichte lassen auch weniger genügen.
– Der Arbeitnehmer darf auch nicht anderweitig abgesichert sein
– Dem Arbeitgeber darf kein unverhältnismäßig hoher Schaden drohen.
– Eine nur kurzzeitige Verzögerung reicht ebenfalls nicht aus

Verzug – fristlose Kündigung

Eine Alternative für den Arbeitnehmer könnte sein, fristlos zu kündigen. Interessant ist dies mit Blick auf das Arbeitslosengeld. Oder sich anschließende Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Auch hier sind wieder einige Besonderheiten zu beachten:

– Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB
– Es braucht in der Regel eine vorangegangene Abmahnung
– Es muss erheblicher Lohnrückstand bestehen

Sowohl bei der Zurückbehaltung als auch bei der fristlosen Kündigung gilt: Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann das für den Arbeitnehmer teuer werden, denn er verstößt ja dann, wenn er kein Recht hat, zuhause zu bleiben oder gar fristlos zu kündigen, seinerseits gegen den Arbeitsvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig, es droht dann unter anderem eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit.

Lohnrückstand – Gefahren für den Arbeitnehmer

Immer wieder erleben wir, dass Arbeitnehmer aus persönlicher Verbundenheit oder aus Mangel an Alternativen zum bestehenden Job ganz erhebliche Lohnrückstände auflaufen lassen, in der Spitze haben wir bereits nahezu ein Jahresgehalt (!) erlebt. Hier sollte sich der Arbeitnehmer nicht nur hinterfragen, für wie wahrscheinlich er es hält, dass der Arbeitgeber das jemals ausgleichen kann. Sondern es drohen ihm auch Ansprüche unterzugehen, d.h. im schlimmsten Fall hat er die Option den Lohnrückstand nicht mehr geltend zu machen. Die Verjährung ist dabei eher ungefährlich, hier braucht es regelmäßig drei Jahre. Viel gefährlicher sind mögliche Ausschlussfristen. In vielen Verträgen finden sich Klauseln, wonach Ansprüche binnen drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, und ansonsten verfallen. Manchmal gibt es noch eine weitere Klausel, das heißt in einer zweiten Stufe ist der geltend gemachte Anspruch dann binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen. In Tarifverträgen kann es ebenfalls solche Ausschlussfristen, auch Friedensklausel genannt, geben. Schlussendlich spielt auch die Insolvenz des Arbeitgebers eine erhebliche Rolle. Der Arbeitnehmer ist ein Stück weit abgesichert im Falle der Insolvenz, d.h. er erhält Insolvenzgeld. Allerdings gilt dieses eben nur maximal für drei Monate, sind die Rückstände höher, drohen Ausfälle.

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Rechtsanwaeltin Kathrin Klein
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