Leiharbeitnehmer

Unternehmen müssen in Zeiten rascher Marktgeschehnisse möglichst schnell handlungsfähig sein. Dabei ist Flexibilität von großem Wert. Insbesondere im Personalbereich soll die Leiharbeit hierbei eine wesentliche Erleichterung darstellen. Sie erlaubt es Betrieben kurzfristig Personal aufzustocken, wobei eine Verleihfirma ihnen Personal zur Verfügung stellt: die so genannten Leiharbeitnehmer.

Was ist ein Leiharbeitnehmer?

Das Gesetz (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) definiert den Begriff des Leiharbeitnehmers selbst nicht, wenn es ihn schlicht als Arbeitnehmer definiert. Von einer Leiharbeit ist jedoch immer dann auszugehen, wenn eine Verleihfirma mit einem Dritten einen Vertrag schließt, ihm Rahmen dessen ein bei der Verleihfirma Beschäftigter dem Dritten zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen wird.

Was gilt für den Leiharbeitnehmer?

Der Leiharbeitnehmer ist trotz seiner Überlassung an den Dritten vertraglich an seinen Arbeitgeber (zumeist ein Zeitarbeitsunternehmen) gebunden. Rechtlich steht er in keiner vertraglichen Beziehung zum Dritten. Er ist weiterhin seinem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dabei hat er auch dessen Weisungen zu befolgen. Seinen Lohn empfängt er weiterhin stets von seinem Arbeitgeber. Nach dem so genannten „Equal Pay Grundsatz“ sollen Leiharbeiter nach 9 Monaten Leihe das gleiche Entgelt erhalten wie Stammarbeitnehmer.

Welche Pflichten treffen den überlassenden Arbeitgeber?

Bei der Berufungsantwort ist seitens der Beklagtenpartei auf die Berufung der Gegenseite zu antworten. Hierbei gibt es zunächst die Besonderheit, dass die Berufungsbeantwort binnen eines Monats zwingend eintreffen muss. Auf Antrag kann der Vorsitzende diese Frist einmal verlängern, ohne ein Verzögern des Rechtsstreits. Ein zweites Verlängern kommt unter keinen Umständen in Betracht. Ist die Frist nicht gewahrt, kann Präklusion betreffend weiterer Vorbringen entstehen. Sie werden damit faktisch “nicht mehr gehört”. Aufgrund dieser scharfen Frist besteht seitens des Gerichts indes eine Hinweispflicht.

Welcher Betriebsrat ist für den Leiharbeitnehmer zuständig?

Da Leiharbeitnehmer durchgehend Beschäftigte der Verleihfirma bleiben, ist auch dieser Betriebsrat für sie zuständig. Deren oberste Aufgabe ist es dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzvorschriften der Leiharbeitnehmer eingehalten werden.

Wer trägt die Verantwortung für Arbeitsschutz/-sicherheit?

Nach den obenstehenden Grundsätzen ist es ständige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, dass auch im Bereich des Arbeitsschutzes die Verantwortung bei dem entleihenden Unternehmen verbleibt.

Welche Besonderheit gilt im Baugewerbe?

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich unzulässig, wenn es sich um Betriebe des Baugewerbes handelt. Unter den Begriff des Baugewerbes fallen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung/-setzung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Verfolgt das Unternehmen mehrere Zwecke, ist eine Arbeitnehmerüberlassung unzulässig, wenn über die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf den Bereich des Baugewerbes entfällt.

Ausgenommen hiervon sind Betriebe, die von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfasst sind, die eine solche Entleihe gestatten.

Wie lassen sich Werkunternehmer vom Leiharbeitnehmern abgrenzen?

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Dagegen verpflichtet sich bei einem Werkvertrag der Unternehmer gegenüber dem Besteller zur Herstellung eines bestimmten Werks. Allerdings kann nach dem § 631 Abs. 2 BGB auch der durch Arbeitsleitung herbeigeführte Erfolg Gegenstand eines Werkvertrages sein.

Als Abgrenzungskriterium wird insoweit die arbeitsbezogene Weisungsbefugnis des Entleihers herangezogen. Die zur Ausführung eines Werkvertrages eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen hingegen den Weisungen des Werkunternehmers.

Auch erstreckt sich das Weisungsrecht im Rahmen des Werkvertrags auf die Herstellung des Werks, während bei der Arbeitnehmerüberlassung auf den konkreten Arbeitsplatz bezieht und damit auf Art, Zeit und Ort der Leistung.

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