Kurzarbeit

Was ist genau versteht man unter Kurzarbeit?

Kurzarbeit

Kurzarbeit trifft aktuell immer mehr Arbeitnehmer, aus Sicht der Arbeitgeber ist dies eventuell sogar das einzige verbleibende Mittel, den Betrieb bei Auftragsmangel wirtschaftlich zu entlasten. Eine „Kurzarbeit Null“ liegt vor, wenn vorübergehend die Arbeit ganz eingestellt wird. Für Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist zum einen, dass der Arbeitgeber nicht einseitig zur Einführung von Kurzarbeit berechtigt ist!
Er benötigt entweder eine tarifliche Grundlage, eine Betriebsvereinbarung – oder eine einzelvertragliche Vereinbarung. Dies kann schon im Arbeitsvertrag geregelt sein, ältere Versionen von Arbeitsverträgen enthalten solche Klauseln aber zumeist nicht. Kurzarbeit führt dazu, dass beide Parteien ihre so genannten „Hauptleistungspflichten“ nicht mehr erbringen müssen: Der Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten, erhält aber auch keinen Lohn mehr. Als Ausgleich erhält er einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Besteht trotz Kurzarbeit ein Urlaubsanspruch?

Hier entsteht nicht selten Missverständnisse oder werden berechtigte Ansprüche nicht geltend gemacht aufgrund fehlender Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen:

  • Hätte die Kurzarbeit nicht durch Urlaubsgewährung vermieden werden können?
    Diese Frage ist zu verneinen, gerade mit Hinblick auf die Frage der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls, relevant im Zusammenhang mit § 170 I SGB III.
  • Wie viel gesetzlicher Urlaub besteht nach Berücksichtigung der Kurzarbeit? 
    Hierüber wird schon trefflich gestritten, nach richtiger und wohl herrschender Ansicht wird Kurzarbeit ähnlich wie Teilzeitarbeit behandelt, eine Absenkung der Arbeitsverpflichtung führt dann auch zu einer Absenkung des Urlaubsanspruchs.
  • Kann während der Kurzarbeit Urlaub gewährt werden? Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht, da die Arbeitspflicht schon aufgrund der Kurzarbeit aufgehoben worden ist.

Wie wird das Kurzarbeitergeld versteuert?

Die richtige steuerliche Behandlung ist für den Arbeitnehmer ebenso wichtig: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG. Dies hat insbesondere dann Auswirkungen, wenn der Arbeitnehmer weitere Einkünfte neben dem Kurzarbeitergeld hat. Deshalb ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, das Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

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