Konkurrenztätigkeit

Wer Arbeitnehmer ist, darf nicht gegen den Arbeitgeber arbeiten. Diese Grundregel ist im laufenden Arbeitsverhältnis an sich selbstverständlich, führt allerdings gerade in Situationen vor den Arbeitsgerichten immer wieder zu Problemen. Der Arbeitgeber behauptet schließlich, das Arbeitsverhältnis sei beendet. Dieser Grundgedanke ist zwar in gewisser Weise korrekt, allerdings gibt es doch einige Fallstricke, die es zu beachten gilt und die einen nicht unerheblichen Effekt auf den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses oder des Verfahrens haben können.

Was bedeutet Konkurrenztätigkeit?

Diese bedeutet regelmäßig, dass der Arbeitnehmer nicht im gleichen Geschäftszweig, in welchem er bei einem Unternehmen angestellt ist, andere Geschäftstätigkeiten ausüben darf. Dabei ist eine Konkurrenztätigkeit klar von einer sog. „Nebentätigkeit“ abzugrenzen. Nebentätigkeiten sind solche Tätigkeiten, die nichts mit dem Geschäftsfeld des Arbeitgebers zu tun haben oder außerhalb der Reichweite des Arbeitgebers stattfinden. Eine Konkurrenztätigkeit ist bei jeder Art von Arbeit (egal ob als Arbeitnehmer oder selbständig) gegeben, die dem Arbeitgeber möglicherweise schaden. Auf den tatsächlichen Erfolg kommt es dabei nicht an. Verboten sind also Geschäfte, die tatsächlich im Handelszweig des Arbeitgebers stattfinden und die Interessen des Arbeitgebers berühren.

Nicht betroffen ist die Vorbereitung des Aufbaus einer selbständigen Existenz, solange diese noch nicht ausgeübt wird. Zum Aufbau gehören beispielhaft Vorbereitungshandlungen für einen nach Vertragsende beginnenden Betrieb, nicht allerdings die Abwerbung von Kunden während des Arbeitsverhältnisses.

Ist eine Konkurrenztätigkeit immer zu unterlassen?

Grundsätzlich: Ja.

Diese ist in Arbeitsverträgen nicht ausdrücklich zu verbieten. Vielmehr besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für dieses Verbot. Im Gegensatz zum Untersagen von Nebentätigkeiten (s. o.) und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten hat sich der Arbeitnehmer also unabhängig von einer vertraglichen Bindung an diese Regelungen zu halten. Eine Ausnahme bildet eine Einwilligung des Arbeitgebers zur Konkurrenztätigkeit. Diese kann auch ohne schriftliche Absprache erfolgen. Sie ist sogar noch nachträglich zu bestätigen. Es ist allerdings als absolut sinnvoll zu bezeichnen, die Vereinbarung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschließend zu vereinbaren. Haben Sie eine entsprechende Bestätigung, ist diese vom Arbeitgeber nicht mehr zurückzunehmen.

Wie lange gilt das Verbot der Konkurrenztätigkeit?

Das Verbot von Konkurrenztätigkeit gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Im ersten Moment mag dies nach einem sehr einfach zu bestimmenden Zeitraum klingen, allerdings gibt es immer wieder Probleme, gerade im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Anders, als man landläufig vielleicht meint, ist das Arbeitsverhältnis im Fall der Kündigungsschutzklage nicht endgültig beendet. Diese zielen darauf, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Aus diesen notwendigen Klageanträgen ist ersichtlich, dass sich die Kündigung während des Verfahrens in einem Schwebezustand befindet. Gemäß der Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot – je nach Intensität – zur Aussprache einer erneuten Kündigung durchaus geeignet. Auch Schadensersatzansprüche sind vom Arbeitgeber durchaus zu fordern.

Was habe ich mir also zu merken?

  • Ein Arbeitsverhältnis verpflichtet den Arbeitnehmer zur Treue gegenüber seinem Arbeitgeber
  • Das Gesetz untersagt das Ausüben einer Konkurrenztätigkeit
  • Im Arbeitsvertrag muss während des Vertragsverhältnisses nichts zur Konkurrenztätigkeit stehen
  • Ausnahme bildet die Einwilligung des Arbeitgebers, die nicht widerruflich ist.
  • Das Verbot gilt für die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses, also auch im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits.
  • Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Vorschriften über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot anwendbar

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