Kind am Arbeitsplatz

Ein Anrecht darauf, das Kind mit zum Arbeitsplatz zu nehmen, gibt es nicht. Der Arbeitnehmer selbst ist ja nicht krank, eine Arbeitsunfähigkeit liegt also nicht vor. Von einer Krankmeldung kann also auch nur dringend abgeraten werden, wer seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das Entgeltfortzahlungsgesetz trifft diesen Fall also nicht. Aber der Gesetzgeber hat für diesen Fall eine Regelung in § 616 BGB geschaffen, einen Sonderurlaub. Ob und inwieweit diese Regelung aber auch für den jeweiligen Arbeitsplatz gilt, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitgeber kann diese Regelung nicht komplett ablehnen. Er kann aber gestalten, so könnte er den Arbeitsvertrag durchaus so gestalten, dass für die Betreuung eines Kindes kein Lohn von ihm gezahlt wird. In dem Fall gibt es aber noch eine andere Regelung, der Arbeitnehmer, dessen Kind erkrankt ist, erhält einen Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V. Hier geht die Aufsichtspflicht der Eltern vor. Der Arbeitgeber wiederum zahlt zwar dann keine Vergütung, der Arbeitnehmer darf aber bis zu 10 Tage pro Jahr und Kind unbezahlte Freizeit in Anspruch nehmen. Und die Krankenkasse zahlt für diesen Zeitraum ein Pflege-Krankengeld.

An welche Risiken sollte der Arbeitgeber denken, wenn er Kinder am Arbeitsplatz toleriert?

Vor allem sollte Sorge dafür getragen werden, dass der Arbeitsplatz selbst keine Gefahren birgt, insbesondere Steckdosen, aber auch Küchen- oder Arbeitsgeräte können. Für die stillende Mutter ist die Verpflichtung des Arbeitgebers auch explizit im § 2 Mutterschutzgesetz geregelt. Es kann aber zu innerbetrieblichem Unfrieden kommen, wenn andere Arbeitnehmer sich hierdurch entweder gestört fühlen. Oder dann andere Extrawünsche haben / sich ungerecht behandelt fühlen, weil sie sich um eine Betreuung für die pflegebedürftigen Eltern gekümmert haben.

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