Freistellung Stellensuche

Um an ein gekündigtes Arbeitsverhältnis nahtlos ein Beschäftigungsverhältnis anzuschließen, ist es keine Seltenheit,

dass sich Arbeitnehmer nach ihrer Kündigung um einen neuen Arbeitsplatz umsehen. Dabei ist es wohl auch der Regelfall, dass ein etwaiges Bewerbungsgespräch beim potentiell neuen Arbeitgeber in die Arbeitszeit des noch bestehenden, aber gekündigten Arbeitsverhältnisses fällt. Was gilt in einem solchen Fall? Kann der Arbeitnehmer seiner gegenwärtigen Beschäftigung hierzu einfach fernbleiben? Muss der Arbeitgeber ihn für diesen Zweck sogar freistellen?

Stellensuche vs. bestehendes Arbeitsverhältnis

Um an ein gekündigtes Arbeitsverhältnis nahtlos ein Beschäftigungsverhältnis anzuschließen, ist es keine Seltenheit, dass sich Arbeitnehmer nach ihrer Kündigung nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen. Dabei ist es wohl auch der Regelfall, dass ein etwaiges Bewerbungsgespräch beim potentiell neuen Arbeitgeber in die Arbeitszeit des noch bestehenden, aber gekündigten Arbeitsverhältnisses fällt. Was gilt in einem solchen Fall? Kann der Arbeitnehmer seiner gegenwärtigen Beschäftigung hierzu einfach fernbleiben? Muss der Arbeitgeber ihn für diesen Zweck sogar freistellen?

Muss der Arbeitgeber mich zur Stellensuche freistellen?

Von der Beantwortung der Frage hängt maßgeblich ab, ob das bestehende Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde oder nicht. Ist Letzteres der Fall, existiert für den Stellensuchenden keine Anspruchsgrundlage zur Freistellung. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Arbeitsverhältnis schon gekündigt wurde. Nach § 629 BGB hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten nach einer Kündigung auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Auf das Arbeitsrecht übertragen bedeutet dies: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zur Stellensuche auf dessen Verlangen freistellen. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt ist. Wann der Kündigungstermin ist und ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgesprochen wurde, ist dabei irrelevant.

Was gilt es beim Freistellungsverlangen zu beachten?

Der Arbeitnehmer muss die Freistellung ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber verlangen. Anzugeben ist zudem die voraussichtliche Dauer der Freistellung. Letztendlich muss das Freistellungsverlangen so rechtzeitig erfolgen, dass es dem Arbeitgeber auch tatsächlich möglich ist, dem Begehren nachzukommen. Ein Freistellungsverlangen wenige Stunden vor dem gewünschten Zeitraum scheidet daher aus. Nicht preisgeben muss der Arbeitnehmer dagegen den potentiell neuen Arbeitgeber.

In welchem Umfang muss der Arbeitgeber freistellen?

Der Umfang der Freistellung richtet sich stets nach dem Einzelfall, umfasst aber nur eine „angemessene Zeit“. Gemeint ist damit die für die Bewerbung erforderliche Zeit. Daher kann sich mit der örtlichen Distanz eines Bewerbungsgesprächs auch die Zeitspanne der Freistellung ausdehnen. Private Zwecke werden jedoch nicht umfasst. So bleibt beispielsweise keine Zeit, um sich die Stadt des potentiellen Arbeitgebers anzusehen.

Entfällt mein Lohnanspruch für die Zeit der Freistellung?

Nein! Grundsätzlich erfolgt die Freistellung unter Fortzahlung des Lohns, sofern die Voraussetzungen des § 629 BGB erfüllt sind.

Gilt der Anspruch nur für unbefristete Arbeitsverträge?

Ob das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde oder befristet war, ist für den Anspruch regelmäßig ohne Belang. Auch Arbeitnehmer, die befristet beschäftigt sind, haben einen Freistellungsanspruch, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längere Zeit angelegt ist oder bereits länger andauert.

Obwohl das befristete Arbeitsverhältnis mangels anderweitiger Vereinbarungen grundsätzlich keiner ordentlichen Kündigung unterliegt, sondern mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet, wird für die Begründung des Freistellungsanspruchs die Kündigung als zeitlicher Maßstab herangezogen. Der Freistellunganspruch besteht im befristeten Arbeitsverhältnis demnach ab dem Zeitpunkt, der bei einer Kündigung zum (vereinbarten) Vertragsende als Beginn der Kündigungsfrist in Betracht käme.

Was gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung?

Teilzeitbeschäftigte können regelmäßig keine Freistellung zur Stellensuche beanspruchen. Hintergrund dessen ist, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig außerhalb des Arbeitsverhältnisses Gelegenheit haben, sich der Stellensuche zu widmen. Das heißt, Teilzeitbeschäftigte müssen grundsätzlich ihre Freizeit zur Stellensuche in Anspruch nehmen.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Stellensuche gerade während der Teilzeitarbeit erfolgen muss bzw. erforderlich ist.

Haben Auszubildende Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche?

Auch Personen in einem Ausbildungsverhältnis können diesen Anspruch geltend machen, wenn sie auf der Suche nach einer neuen Ausbildungsstätte sind.

Darf der Arbeitgeber mich auf meinen Resturlaub verweisen?

Dies ist dem Arbeitgeber untersagt. Die Vorschrift des § 629 BGB regelt im speziellen den Anspruch der Freistellung zur Stellensuche. Hierfür muss der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nicht opfern. Auf noch vorhandene Urlaubstage darf der Arbeitgeber daher insoweit nicht verweisen.

Wann kann ich mich nicht freistellen lassen?

Keinen Anspruch auf Freistellung haben beispielsweise Arbeitnehmer, die sich noch in der so genannten Probezeit befinden oder einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Einem Freistellungsverlangen können auch wesentliche betriebliche Interessen entgegenstehen, aufgrund derer der Arbeitgeber die Freistellung verweigern kann. Haben Sie Ihr Freistellungsbegehren jedoch rechtzeitig an den Arbeitgeber weitergegeben, scheiden betriebliche Gründe, wie etwa akuter Personalbedarf, als Hinderungsgrund bereits aus.

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