Entgeltfortzahlung

Als Arbeitnehmer kann man nicht immer seine Leistung bringen. Für eine Arbeitsunfähigkeit gibt es vielerlei Gründe und oftmals geschieht es schneller als gedacht. Aber ab wann hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder gilt hier der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“?

Grundsätze der Entgeltfortzahlung?

Der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ ist ein schönes Mantra, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Gerade im Fall einer Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitgeber eine Zeit lang dazu verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen. Wer arbeitsunfähig ist, bestimmt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Hier sind die Voraussetzungen der Fortzahlung genannt. Der Arbeitgeber muss dann den Lohn weiterzahlen, wenn:

  • Ein Arbeitsverhältnis besteht
  • Sie arbeitsunfähig sind
  • Die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht
  • Und ein eigenes Verschulden nicht vorliegt

Wichtig ist dabei insbesondere der Punkt 3. Die Arbeitsunfähigkeit kann auf vielen Gründen beruhen. Eine Entgeltfortzahlung gibt es vom Arbeitgeber aber nur, wenn die Krankheit der einzige Grund für das Ausbleiben der Arbeitsleistung ist. Man spricht hier von einer sogenannten „Monokausalität“. Treten noch andere Gründe dazu, ist also der Zusammenhang unterbrochen und der Arbeitgeber muss den Lohn nicht während der Arbeitsunfähigkeit zahlen.

Exkurs: Entgeltfortzahlungen für Hobbysportler?

Vielleicht noch ein kurzes Wort zum „Verschulden“: Hier gibt es vor allem bei Freizeitsportlern eine immer wiederkehrende Frage, mit der sich auch die Rechtsprechung bis heute in zahlreichen Entscheidungen beschäftigt. „Ist Sport gefährlich und dortige Verletzungen immer (auch) Eigenverschulden?“ Diese Frage kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem klaren Nein beantworten.

Zwar besteht offiziell eine Differenzierung zwischen sogenannten gefährlichen und nicht gefährlichen Sportarten, allerdings hat die Rechtsprechung (zumindest bislang) selbst bei objektiv verletzungsträchtigen Sportarten keine Gefährlichkeit angenommen. Selbst Amateurboxen oder Drachenfliegen wurden als nicht gefährlich eingestuft.

Was allerdings für die Sportart generell gilt, muss nicht zwingend im Einzelfall gelten. So ist Skifahren an sich sicherlich keine gefährliche Sportart, und schließt als solche auch nicht automatisch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus, allerdings sollte ein Skianfänger auch nicht sofort eine besonders schwierige Abfahrt („schwarze Piste“) herunterfahren. Tut er dies und verletzt sich dabei, kann ein Eigenverschulden doch vorliegen.

Was erhalte ich durch die Entgeltfortzahlung und wie lange dauert diese?

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, hat der Arbeitgeber erst einmal den gesamten Lohn weiter zu bezahlen. Der Lohn bleibt also erst einmal gleich. Natürlich muss der Arbeitgeber den Lohn nicht dauerhaft und unbegrenzt weiterzahlen. Das Gesetz – § 3 EFZG – sieht eine Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf 6 Wochen pro Zeitraum vor.

Der Zeitraum ist dabei mit einem Krankheitsgrund gleichzusetzen. Aus denselben Gründen muss in einem Zeitraum von 6 oder 12 Monaten (dazu gleich) immer nur einmal eine Entgeltfortzahlung von 6 Wochen geleistet werden.

Was hat es mit den Zeiträumen auf sich?

Das Gesetz gibt zwei Grenzen an, in denen eine Entgeltfortzahlung bei gleicher Erkrankung nicht mehr zu leisten ist. Dies gilt natürlich immer nur, wenn der genannte Zeitraum von 6 Wochen erschöpft ist. Die Grenzen sind dabei mit 6 und 12 Monaten bemessen und, leider gesetzestypisch, schwierig abzugrenzen.

Man erhält Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen nur noch einmal wegen der gleichen Erkrankung, wenn:

  • Man nach der Ersterkrankung mindestens 6 Monate nicht wieder wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig war, oder
  • Wenn seit der ersten Erkrankung 12 Monate vergangen sind.

Man merkt also: Es kommt einerseits immer nur auf eine Erkrankung an, andererseits auch immer auf den Zeitraum zwischen zwei Erkrankungen.

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