Betrieb – Ein Betrieb im Arbeitsrecht

Was ein Betrieb ist und ob ein Arbeitnehmer dazu gehört oder nicht, spielt etwa bei einem Betriebsübergang, aber auch häufig bei Kündigungen eine zentrale Rolle. Nachfolgend erläutern unsere Arbeitsrechtsanwälte die üblichen Fragen rund um den Begriff des Betriebs im Arbeitsrecht:

Gibt es einen oder mehrere Begriffserklärungen für den Betrieb?

Mehrere verschiedene, leider. Dies liegt zum einen an verschiedenen Gesetzeszwecken, auch im europäischen Recht haben die jeweiligen Richtlinien verschiedene Funktionen. Die Massenentlassungsrichtlinie verfolgt beispielsweise einen anderen Zweck als die Betriebsübergangsrichtlinie.
Zum anderen liegt dies an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die nur teilweise mit der des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) übereinstimmt.

Ist ein Betrieb dasselbe wie ein Unternehmen?

Nein. Das Unternehmen ist die rechtliche Einheit. Ein Unternehmen kann also mehrere Betriebe haben. Ebenso, wenngleich eher die Ausnahme, kann es sein, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Wenn also zum Beispiel ein Arbeitgeber beschließt, in einer Halle die eigentlich ineinandergreifenden Arbeitsabläufe durch mehrere Unternehmen künstlich rechtlich zu trennen, wird ihm dadurch nicht gelingen, etwa den Kündigungsschutz zu umgehen, weil dieser sich allein an der Betriebsgröße orientiert und es bei einem Betrieb bleibt.

In einem Satz zusammengefasst: Betrieb ist die arbeitsorganisatorische, Unternehmen die rechtliche Einheit.

Was ist ein Begriff nach dem Betriebverfassungsgesetz?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, so das BAG schon 1987, 6 ABR 23/85. Die räumliche Einheit oder Nähe ist dabei nicht entscheidend. Sondern die einheitliche Leitung.

Merkmale eines einheitlichen Betriebs sind etwa Dienst- oder Urlaubseinteilung, d.h. ob sich Arbeitnehmer gegenseitig vertreten, ob sie Hand in Hand arbeiten usw. Eine einheitliche Leitung erkennt man etwa an der Vertragsgestaltung, ob dieselbe Person oder Stelle für Einstellung und Entlassung oder auch die unternehmenseigene Buchhaltung für alle Arbeitnehmer zuständig ist usw.

Gibt es so etwas wie einen Restbetrieb?

Nein. Eine Einheit kann sich nicht erst durch Abwicklung bilden. Wenn also ein Unternehmen stufenweise abgewickelt wird, entstehen während dessen keine neuen bzw. Restbetriebe, vergleiche dazu etwa BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19. Ansonsten wäre ja irgendwann, wenn die Reste nur klein genug sind, immer ein Betriebsübergang gegeben. Also wäre dann derjenige, der quasi die letzte Maschine kauft, dann auch verpflichtet, deren Mitarbeiter mitzuübernehmen. Das ist so aber nicht der Sinn des Betriebsübergangs.

Die betriebliche Einheit muss also schon beim Veräußerer ein Betriebsteil gewesen sein. Bzw. vor dem Übergang bestanden haben.

Zu welchem Betrieb gehören die Mitarbeiter in übergeordneten Abteilungen?

In der Regel können diese keinem Betriebsteil zugeordnet werden, gehen also bei der Veräußerung eines Betriebsteils nicht mit über! Stabsstellen wie zum Beispiel die Buchhaltung im Unternehmen oder die Personalabteilung werden dem Betriebsteil, für den sie zwar Aufgaben miterledigen, aber eben nicht ausschließlich zuständig sind, nicht zugeordnet.

Anders ist es im Umkehrschluss, wenn die MitarbeiterInnen ausschließlich für den veräußerten Betriebsteil zuständig beziehungsweise für diesen tätig waren. Also zum Beispiel ein Mitarbeiter in der Personalabteilung, dessen Arbeitsplatz ausschließlich für diesen einen Betriebsteil vorgesehen war. Dann werden diese Mitarbeiter diesem Betriebsteil zugeordnet und die Arbeitsverhältnisse gehen beim Betriebsübergang mit über.

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