Welche Besonderheiten existieren bei einer Berufung im Arbeitsrecht?
Im „normalen zivilgerichtlichen“ Verfahren kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf einer Rechtsverletzung beruht oder bestimmte zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Es ist aber nicht möglich, etwas Neues zum Sachverhalt vorzutragen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann der Betroffene dagegen auch noch in zweiter Instanz, beim LAG, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vortragen. Damit ist die zweite Instanz eine so genannte „Tatsacheninstanz“. Dennoch sind auch hier nicht alle Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig. Hierunter sind beispielsweise Annahmen, Einreden, Bestreiten oder Beweismittel zu verstehen. Solche, die im ersten Rechtszug bereits zurückgewiesen wurden, bleiben auch hier außer Betracht. Im Vergleich zur ersten Instanz gibt es jedoch einen großen Unterschied hinsichtlich der Kosten. Während im ersten Rechtszug jede Partei ihrer Kosten unabhängig des Erfolgs tragen muss, ist dies in zweiter Instanz vor dem LAG anders. Hier findet eine Kostenerstattung statt. Die unterlegene Partei trägt in der Berufungsinstanz die Kosten der Gegenseite.
Wichtig: Die Berufung kann nur von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands eingereicht werden. Also nicht vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber selbst, dies legt § 11 Abs. 4 ArbGG fest!
Was bedeutet „die Berufung ist nicht gesondert zugelassen“ in einem arbeitsgerichtlichen Urteil?
Eine weitere Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist das Zulassen der Berufung. Bei einem Urteil des ArbG entscheidet dieses darüber, ob diese gesondert zugelassen wird. Dieser Satz im arbeitsgerichtlichen Urteil wird allerdings häufig missverstanden: Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, ist die Berufung von Gesetzes wegen bereits zuzulassen. So ist diese beispielsweise nach § 64 Abs. 2 ArbGG bereits zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600 Euro übersteigt oder es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht. Mit der gesonderten Zulassung besteht daher nur eine weitere Möglichkeit zur zweiten Instanz. Schreibt das ArbG in seinem Urteil „die Berufung ist nicht gesondert zugelassen“ bedeutet dies somit keineswegs, dass diese unzulässig ist. Die gesetzlichen Zulassungsgründe bleiben weiterhin möglich.
Was ist bei der Berufungsbeantwortung zu beachten?
Bei der Berufungsantwort ist seitens der Beklagtenpartei auf die Berufung der Gegenseite zu antworten. Hierbei gibt es zunächst die Besonderheit, dass die Berufungsbeantwort binnen eines Monats zwingend eintreffen muss. Auf Antrag kann der Vorsitzende diese Frist einmal verlängern, ohne ein Verzögern des Rechtsstreits. Ein zweites Verlängern kommt unter keinen Umständen in Betracht. Ist die Frist nicht gewahrt, kann Präklusion betreffend weiterer Vorbringen entstehen. Sie werden damit faktisch “nicht mehr gehört”. Aufgrund dieser scharfen Frist besteht seitens des Gerichts indes eine Hinweispflicht.
Kann ich zur Berufung den Anwalt wechseln?
Ja. Ein Anwaltswechsel ist immer möglich – und sich diese Frage zu stellen, ist unserer Meinung nach gleichzeitig die Antwort. Es deutet stark darauf hin, dass das Vertrauen in den Anwalt nicht mehr vorhanden ist. Wir empfehlen bei solch einem Vertrauensverlust im ersten Schritt, eine andere Kanzlei mit der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beauftragen. Dies geht auch auf Stundenbasis, zwei Zeitstunden sollten reichen, um Klage und Urteil gegenzulesen und auf handwerkliche Fehler zu prüfen. Vielleicht wird das Vertrauen wiederhergestellt, vielleicht schafft ein kleines Investment in eine zweite Meinung die nötige Sicherheit. Oder andersherum bekommt der Mandant bei dem neuen Anwalt ein besseres Gefühl. Fragen Sie auch gerne bei uns nach, solche Prüfungen übernehmen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne, bundesweit.
Finanziell ist es eine neue Instanz, die neue Gebühren auslöst. Dies bedeutet, nach dem Urteil, vor der Einlegung der Berufung den Anwalt zu wechseln, verursacht keine höheren Gebühren. In der Berufung dagegen wäre dann die Geschäftsgebühr an den Alten wie den Neuen zu zahlen. Da hier auch die Weichen früh gestellt werden, ist jedenfalls vor der Berufungsbegründung zu entscheiden, ob der bisherige Rechtsanwalt weiter das Vertrauen hat.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unseren Rechtsanwälten im Arbeitsrecht kompetent an Ihrer Seite.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
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