Berichtigung und Schadenersatz bei Arbeitszeugnis

Fehler bei der Zeugniserteilung können zu einer Klage des Arbeitnehmers auf Neuerteilung oder zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers oder eines zukünftigen Arbeitgebers führen. Die prozessualen Hürden der Zeugnisneuerteilung sollen hier dahinstehen. Stattdessen soll in diesem Beitrag die materielle Seite beleuchtet werden.

1. Wann und wie kann ein Arbeitnehmer Berichtigung verlangen?

2. Kann ein Arbeitnehmer auch Schadensersatz verlangen, wenn das Zeugnis falsch ist?

3. Können auch spätere Arbeitgeber sich hierdurch getäuscht fühlen und Schadensersatz verlangen?

Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers

Bei formellen Mängeln wird die Nichterfüllung des Zeugnisanspruchs angenommen und damit eine Verzugshaftung nach § 288 Abs. 4 BGB. Diese erfordert jedoch eine Mahnung, die zugleich erkennen lässt, warum der Arbeitnehmer die Erfüllung für nicht erfolgt hält. Inhaltliche Fehler eines formell richtigen Zeugnisses sind hingegen nach § 280 Abs. 1 BGB (ehemals: pVV) abzuwickeln. § 254 Abs. 1 BGB kann hierbei ergeben, dass der Arbeitnehmer zunächst Abänderung des Zeugnisses verlangen muss. Der Schadensersatz ist durch „Naturalrestitution“ gem. § 249 BGB zu leisten und besteht in der Neuerteilung eines nun inhaltlich richtigen Zeugnisses, welches wie eine Erstausfertigung zu gestalten ist und seine Ersatzfunktion nicht erkennen lassen darf .

Ob die Erteilung Zug um Zug gegen Rückgabe des alten Zeugnisses erfolgt ist strittig. Soweit der Arbeitnehmer Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Weiterbewerbung begehrt, wird es ihm aber in der Regel schwer fallen, den Beweis anzutreten, seine Arbeitslosigkeit oder ein Minderverdienst beruhten kausal auf einem unrichtigen Zeugnis, da ihm hierfür kein Anscheinsbeweis zur Seite steht. Ihm kommen aber die Beweiserleichterung der §§ 252 und 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute.

Schadensersatzansprüche Dritter

Dritte – zum Beispiel spätere Arbeitgeber – können gegen den früheren Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haben. Dazu muss der Arbeitgeber ins Zeugnis wissentlich unwahre Angaben aufnehmen und die Schädigung des Dritten zumindest billigend in Kauf nehmen. Die Ausstellung des Zeugnisses muss objektiv gegen die guten Sitten verstoßen, ein entsprechendes Bewusstsein ist nicht erforderlich. Bei kollusivem Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt zudem eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Anstellungsbetrug mit entsprechenden Schadensersatzverpflichtungen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB) in Betracht. Darüber hinaus nimmt der Bundesgerichtshof zwischen altem und neuem Arbeitgeber eine vertragsähnliche Rechtsbeziehung an, was eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB zur Folge hat. Grund hierfür sei, dass das Zeugnis dem Dritten eine verbindliche Unterlage darstelle, die er bei seiner Einstellungsentscheidung heranziehen könne. Dies erstrecke sich auch auf den Fall, dass dem Arbeitgeber nachträglich die Zeugnisunrichtigkeit bekannt werde und ihm bewusst sei, ein Dritter drohe schweren Schaden zu nehmen und eine Warnung des Dritten möglich und zumutbar sei. Die Entscheidung wird in der Literatur kritisiert.

Kann der Arbeitgeber nicht einen Haftungsausschluss ins Zeugnis aufnehmen?

Nein. Ein Haftungsausschlusses im Zeugnis wäre nicht hilfreich, da dieser wegen Entwertung des Zeugnisses arbeitsrechtlich unzulässig ist.

D.h. der Arbeitgeber haftet, wenn er zum Beispiel einen Diebstahl nicht erwähnt und der Arbeitgeber im Folgebetrieb wieder klaut?

Nein. Entsprechend zu den inhaltlichen Pflichten entsteht kein Schadensersatzanspruch bei Nichtangabe einer einmaligen Verfehlung, auf deren Nichtwiederholung der Arbeitgeber hofft. Hat sich der Beschäftigte jedoch generell als unzuverlässig erwiesen und begeht erneut Diebstähle und Unterschlagungen, kann der Arbeitgeber hierauf zwar vielleicht nicht vertrauen. Aber auch dann reicht es, wenn der Arbeitgeber hierzu im Zeugnis gar nichts schreibt, etwa einen Satz zur Zuverlässigkeit oder Ehrlichkeit weglässt. Zum Ausschluss der Schadensersatzpflicht reicht also bereits „beredtes Schweigen“.

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