Im Jahre 2009 musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage entscheiden, welche dem Wohnungseigentumsrecht zuzuordnen ist. Dabei ging es um die Problematik, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch einen einzelnen Miteigentümer zu dulden.
Im vorliegenden Fall hatte eine deutsche Wohnungseigentümerin mit polnischen Wurzeln Anfang 2007 eine Satellitenantenne an einem Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung installiert. Mit dieser Antenne konnte sie mehrere polnische Programme, vor allem auch Sender aus ihrer oberschlesischen Heimat, empfangen. Dies war der Eigentümergemeinschaft ein Dorn im Auge und sie klagte auf Entfernung dieser Parabolantenne. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass die Antenne auch im Dachbereich angebracht werden könne.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH hat der Eigentümergemeinschaft Recht gegeben. Zwar muss der Schutz des Informationsinteresses der Wohnungseigentümerin gewährleistet sein, so dass der Wohnungseigentümerin der Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglicht werden muss. Dies führt aber weder dazu, dass die Wohnungseigentümerin einen Anspruch darauf hat, eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen zu können, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden dürfte.
Auch die übrigen Miteigentümer haben eigene – entgegenstehende Interessen – wie die Ästhetik des Hauses. Deren Interesse an der Ästhetik des Hauses und das Informationsinteresse der Wohnungseigentümerin müssen gegeneinander abgewogen werden. Die Abwägung führt dazu, dass zwar die Wohnungseigentümerin von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu der Anbringung einer Satellitenschüssel auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich verlangen kann. Die Miteigentümer können jedoch dann aber den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf. Die Wohnungseigentümerin darf nicht eigenmächtig die Antenne irgendwo im Dachbereich oder an einer anderen ihren Vorstellungen entsprechenden beliebigen Stelle des Hauses installieren.
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