Ungewünschte Werbenachrichten und deren Folgen – Wie kann man sich schützen?

Was früher der überladene Briefkasten war, in welchen vor lauter Nachrichtenkarten und Anzeigenblättern die sonstige Post nicht mehr passte, ist heute die Werbenachricht per E-Mail oder auch (über das Lieblingsgerät aller AnwältInnen) per Telefax. Immer wieder haben gerade Unternehmen mit ungebetenen Werbenachrichten zu kämpfen, die den Posteingang überfluten und teilweise mehrfach am Tag von denselben Absendern eingehen.

Jetzt stellt sich für viele die Frage, ob diese Nachrichten rechtmäßig sind und ob man sich nicht gegen solche Nutzungen wehren kann. Schließlich sind solche „Spam-Nachrichten“ zumindest häufig mit einer kurzen Ablenkung von der eigenen Tätigkeit verbunden und führen darüber hinaus noch zu Mehraufwand für Suche und Löschung.

Was ist eine Werbenachricht?

Entscheidend für die Frage des weiteren Vorgehens ist der Begriff der „Werbung“. Hier besteht eine gesetzliche Definition, die bewusst vom Gesetzgeber sehr weit gefasst ist. Als werbender Inhalt kann alles verstanden werden, was das Ziel hat, Waren- und/oder Dienstleistungen an den Mann/die Frau zu bringen. Im Ergebnis kann damit wohl fast jede ungefragte E-Mail mit Angebotscharakter als Werbung im Rechtssinn verstanden werden.

Ein aktuelles Beispiel aus dem Jahr 2020/2021 sind „Informationsnachrichten“ über das Angebot von Herstellern und Verkäufern von FFP2-Masken oder Corona-Schnelltests. Diese werden in der Regel massenhaft verschickt und dienen selbstverständlich nicht lediglich der Information, sondern sollen auch zum Kauf anregen. Schließlich ist gerade nach Änderung der Corona-Verordnung und der damit eingeführten Testpflicht der ArbeitgeberInnen jeder Rat teuer und Angebot dringendst nachgefragt.

Wann sind die Werbenachrichten rechtmäßig?

Solche Werbenachrichten sind üblicherweise nur dann zulässig, wenn Sie der Übermittlung vorher zugestimmt haben. Heißt also: Hatten Sie mit dem Unternehmen schon einmal Kontakt und erhalten daraufhin eine Nachricht mit werbendem Inhalt, kann Ihre Zustimmung ein Grund für diese Nachricht sein.

Wichtiger Hinweis am Rande: Eine einmal gewährte Einwilligung können Sie natürlich auch jederzeit widerrufen. Einer bestimmten Form bedarf dieser Widerruf nicht.

Eine angenommene oder vermutete Einwilligung reicht heute gerade nicht mehr aus, damit per E-Mail geworben werden kann. Erhalten Sie also eine Werbung, der Sie vorab nicht zugestimmt haben, oder von einem Anbieter, mit dem Sie noch nie in Kontakt getreten sind? Dann ist dies vermutlich nicht rechtmäßig.

Was kann ich gegen unerwünschte Werbung tun?

Während in unserem Eingangsbeispiel das Vorgehen einfach ist („Keine Werbung“-Kleber an den Briefkasten anbringen), ist es bei Werbung per E-Mail oder Telefax nicht ganz so leicht. Zwar kann man E-Mailadressen „blacklisten“, aber letztendlich kommen die Nachrichten doch immer wieder durch.

Langfristig effektiver ist da schon der Weg einer Abmahnung und der Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Denn: Durch die Werbung sind die Rechte der Betroffenen verletzt und auch eine einmalige Zusendung kann schon einen Verstoß darstellen. Wird im Anschluss an die Unterlassungserklärung noch einmal eine Nachricht verschickt, kann das schnell sehr teuer werden.

Habe ich sonst noch etwas vom Vorgehen über einen Anwalt?

Das Wichtigste vorneweg: Im besten Fall haben Sie in Zukunft Ruhe, jedenfalls vor einem Anbieter.

Mit Schadensersatzforderungen ist die Rechtsprechung allerdings, jedenfalls bisher, sehr zurückhaltend. Schließlich können Werbenachrichten mittlerweile ohne großen Aufwand gelöscht werden und auch die früher noch zugesprochenen „Toner- und Papierkosten“ sind heute in den meisten Fällen nicht mehr relevant.

Etwas anderes ist allerdings denkbar, wenn Sie die Werbung nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson erhalten. In diesen Fällen stellt sich nämlich die Frage, wie die Werbetreibenden an Ihre Kontaktdaten gelangt sind. Hier könnte in Zukunft die DSGVO helfen, Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Bislang sind auch hier Gerichte sehr vorsichtig, aber eine endgültige Klärung der Rechtslage ist noch nicht gegeben.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Steinbock & Partner beschäftigen uns natürlich deutlich häufiger mit den Fragen, welche Werbung abgemahnt werden kann und wie eine solche Abmahnung aussehen muss. Diese Expertise stellen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.