Oldtimer

Der Bestand an Oldtimern wächst Jahr für Jahr um ca. 10%, inzwischen sind es laut Statista bereits über 500.000 Fahrzeuge. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht haben deshalb ein paar typische Fragen aus ihrer Praxis zusammengestellt, die sich bei der Abwicklung solcher Unfälle häufig stellen.

Habe ich nach einem unverschuldeten Unfall mit meinem Oldtimer einen Anspruch auf Ersatz des Minderwertes? Der ist ja dann nicht mehr „unfallfrei“?

Ja. Der Jurist nennt dies merkantiler Minderwert, dieser tritt bei einem Auto dann auf, wenn er aufgrund eines Unfalls repariert wird. Denn das Merkmal „reparierter Unfallwagen“ kennzeichnet das Fahrzeug von nun an und wirkt sich wertmindernd aus, etwa bei einem Weiterverkauf. Dabei ist es für den Anspruch auf Ersatz des Minderwertes nicht von Bedeutung, ob man den Oldtimer überhaupt weiterverkaufen möchte oder nicht. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der Schaden erheblich ist, also mindestens 10 % des Fahrzeugwertes im Unfallzeitpunkt beträgt. Bei einem Kratzer am Lack oder einem kaputten Reifen kann der merkantile Minderwert daher nicht ersetzt verlangt werden.

Gibt es Besonderheiten bei der Wertminderung eines Oldtimers gegenüber anderen Fahrzeugen?

Ja. Früher war eine weitere Bedingung, dass der Wagen höchstens fünf Jahre alt war und höchstens 100.000 km gefahren ist. Unfallgegner und Versicherungen berufen sich heute noch gerne darauf und „übersehen“ dabei gerne das nicht (mehr) wertmindernde, sondern im Gegenteil wertsteigernde Alter des Fahrzeugs. Und: Im Falle der Beschädigung eines Oldtimers geht es weniger um die verbleibende Schadensanfälligkeit wie bei „gewöhnlichen“ Fahrzeugen. Sondern es kommt noch ein Verlust an Originalität beim Oldtimer hinzu. Hier ist dieser im Hinblick auf die Zerstörung oder Beschädigung historischer Originalteile besonders relevant. 2010 hat deshalb das OLG Düsseldorf bei einem Mercedes 300 SL Coupé, Baujahr 1956, einen hohen Schadensersatz trotz vollständiger Reparatur zugebilligt, Urteil vom 30.11.2010, I-1 U 107/08

Ein Problem beim merkantilen Minderwert ist die schwere Abschätzung, weil er sich nicht sichtbar bemerkbar macht, sondern je nach Schwere des Unfalls zu schätzen ist. Dies obliegt einem Sachverständigen, der verschiedene Berechnungsmodelle verwendet und den Durchschnitt berechnet. Hier sind Erfahrungen eines in diesem Gebiet tätigen Anwaltes wertvoll, denn nicht jede Software eines Sachverständigen erkennt den Oldtimer. Der durch die Versicherung beauftragte Sachverständige, in dem Fall des OLG Düsseldorf, hat diese Wertminderung übersehen. Sicherlich unbeabsichtigt, kam er allein in diesem Punkt zu einem 20.000 EUR niedrigeren Schadensersatz zum Vorteil der ihn beauftragenden Gesellschaft.

D.h. die richtige Auswahl des Sachverständigen spielt, ähnlich wie die des Anwaltes, eine erhebliche Rolle?

Unbedingt. Der erfahrene Anwalt wie auch der hier spezialisierte Sachverständige kennen die Besonderheiten bei der Abwicklung des Verkehrsunfalls mit einem Oldtimer. Wir arbeiten hier immer mit entsprechenden Sachverständigenbüros zusammen und geben Ihnen auf Anfrage gerne unsere Empfehlung.

Bei dem Unfall hat mein Oldtimer einen Lackschaden erlitten. Die Farbe ist nicht mehr erhältlich. Ist es möglich, die Kosten einer Neulackierung zu verlangen?

Tritt bei einem Oldtimer bei einem Unfall ein Lackschaden auf, ist das möglicherweise sehr ärgerlich. Denn häufig ist die richtige Farbe nicht mehr erhältlich und eine Überdeckung der Kratzer mit einem ähnlichen Farbton unterscheidet sich optisch vom Originallack. Weicht die neue Ersatzfarbe ein wenig von der Originalfarbe ab, ist die Reparatur auch nicht erst mit der Ersatzfarbe zu versuchen. In einem solchen Fall besteht tatsächlich ein Anspruch auf eine komplette Neulackierung, wenn nur so die Farbgleichheit zu gewährleisten ist.

Habe ich die Möglichkeit nach einem Unfall eine Nutzungsausfallentschädigung für meinen Oldtimer zu verlangen?

Dafür müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Zunächst ist der Oldtimer als alltägliches Verkehrs- und Beförderungsmittel zu nutzen. Es darf kein Zweit- oder Drittwagen für sonntägliche Ausflugsfahrten sein. Das Interesse, auch mit dem Oldtimer fahren zu können, ist nicht zu ersetzen. Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Lebens- oder Ehepartner ein weiteres Auto neben dem Oldtimer, kann die gegnerische Seite bestreiten, dass Sie beide brauchen. Das kann dann der Fall sein, wenn Sie nicht beide berufstätig sind oder nah am Arbeitsplatz wohnen. In dieser Situation können wir Ihnen beim Beweis helfen, dass es sich auch beim Oldtimer um ein im Alltag benötigtes Fahrzeug handelt, weil sie zu zweit zwei Autos benötigen.

Habe ich einen Anspruch darauf, dass mein Oldtimer mit Originalteilen repariert wird oder muss ich mich mit Nachfertigungen begnügen?

Das kommt darauf an. Besonders relevant wird diese Frage, wenn Originalteile kaum noch verfügbar sind und deswegen teurer als neue Nachfertigungen. Den Oldtimer kann man mit teureren Originalteilen reparieren lassen, wenn auch vorher darauf geachtet wurde, dass alles im historischen Originalzustand ist. Haben Sie vorher schon einige Nachfertigungen eingebaut, wird die gegnerische Versicherung sich darauf berufen, dass Sie auf bei der anfallenden Reparatur auch keinen Anspruch auf die Verwendung von Originalteilen haben, weil vorher kein Wert daraufgelegt wurde. In gewissen Situationen ist es möglich, dass nur wenige Nachfertigungen verwendet wurden, weil keine originalen Ersatzteile mehr zur Verfügung standen und ansonsten auf die Bewahrung des Originalzustandes geachtet wurde. Auch hier gilt, wie so häufig, dass der Gang zum Anwalt nicht zu lange aufzuschieben ist. Ist der Sachverhalt erst einmal unglücklich dargestellt, gelingt es nur mit erheblichem Mehraufwand, die Versicherung von ihrer Eintrittspflicht zu überzeugen.

Gibt es eine Grenze bei Mehrkosten für die Reparatur, gilt die 130-%-Regelung auch für Oldtimer?

Ja. Dies hat der BGH bereits 2010 entschieden, mit Urteil vom 02.03.2010, IV ZR 144/09 Der Oldtimer darf nur bis zu einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes auf Kosten des Unfallverursachers repariert werden. Überschreiten die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten um mehr die 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist wie bei allen Fahrzeugen von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen, die Versicherung des Unfallverursachers schuldet dann nur die 100% Wiederbeschaffungswert.

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