Verkehrsunfall in Frankreich

Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls in Deutschland gestaltet sich mitunter so komplex, dass rechtlicher Beistand unvermeidbar ist. Noch schwieriger wird es für den Betroffenen jedoch, wenn sich der Verkehrsunfall außerhalb der Bundesrepublik im EU-Ausland, wie in Frankreich ereignet.  Trotz einer deutschen Zulassung und der deutschen Staatsangehörigkeit des Halters ist im Regelfall das französische Zivilrecht maßgebend. Daher muss zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche das französische Schadensrecht bekannt sein. Anders als im deutschen Zivilrecht regelt das „Loi Badinter“ als Sondergesetz die Regulierung eines Verkehrsunfalls in Frankreich. Dieses kennt jedoch weniger Schadensersatz-Positionen als deren deutsches Gegenstück.

Kann ich meine Rechte nur in Frankreich geltend machen?

Grundsätzlich müssen in Frankreich gegen einen französischen Verkehrsteilnehmer entstandene Ansprüche auch vor dem zuständigen Gericht in Frankreich geltend gemacht werden. Hat der Versicherer des Unfallgegners jedoch seinen Sitz auch in einem EU-Mitgliedsstaat (wie Frankreich), so kann der Geschädigte seine Rechte auch vor einem deutschen Gericht, dann aber zwangsläufig direkt gegen den Versicherer, geltend machen.

Welche Schadensposten sind ersatzfähig?

Die einzelnen ersatzfähigen Positionen nach einem Verkehrsunfall gestalten sich im französischen Recht mitunter anders als im deutschen Pendant. Zu den wichtigsten Schadenserstatzposten gilt in Frankreich Folgendes:

  1. Das Schmerzensgeld

Ähnlich zum deutschen Recht gewährt auch das französische Recht dem Geschädigten einen Schmerzensgeldanspruch bei körperlichen Schäden. Diese muss ein Arzt entsprechend feststellen. Die Höhe richtet sich auch hier nach dem konkreten immateriellen Schaden und wird vom Gericht festgelegt.

  1. Schadensersatz für verunfallten Pkw und Kosten aufgrund des Ausfalls

Bezüglich des verunfallten Fahrzeugs gibt es im französischen Recht keine großen Abweichungen. Auch hier sind Sachverständigen-Gutachten für die Höhe der Kosten maßgeblich. Den im Beitrag „Totalschaden“ angesprochenen merkantilen Minderwert kann in Frankreich nur verlangen, wer sein Fahrzeug maximal vor sechs Monaten zugelassen hat und erst eine geringe Fahrleistung aufweist. Allerdings sind den Wiederbeschaffungswert übersteigende Kosten hier im Regelfall nicht ersatzfähig. Einen Nutzungsausfallschaden kennt das französische Verkehrsrecht nach deutschem Vorbild nicht. Einzig im Rahmen eines Totalschadens kann eine zeitlich stark begrenzte Entschädigung für die eingebüßte Verfügbarkeit des Fahrzeugs gewährt werden. Konsequenterweise ist es in Frankreich auch nur dann möglich, die Kosten für einen Mietwagen erstattet zu bekommen, wenn das Unfallopfer den Einsatz beruflich benötigte. Die Maßstäbe sind hier sehr eng.

  1. Schadensersatz rund um die Unfallabwicklung

Da die Durchsetzung oben genannter Schadensposten nicht einfach ist, ist oft ein im Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt notwendig. Dessen Kosten werden in Frankreich jedoch zuverlässig nur in einem Gerichtsverfahren ersetzt. Französische Versicherungen weigern sich vielmehr außergerichtliche Anwaltskosten zu tragen. Ohne Probleme dagegen erstattet auch in Frankreich der Unfallgegner (soweit verschuldet) bzw. seine Versicherung die erforderlichen Abschleppkosten. Hierbei sind aber nur die Kosten der nächstgelegenen Werkstatt zu erstatten. Den Unfallbeteiligten trifft insoweit eine Schadensminderungspflicht, die auch dem deutschen Recht nicht fremd ist. Wie im deutschen Recht, hat auch der Unfallbetroffene in Frankreich einen direkten Anspruch gegen die Versicherung des Unfallgegners. Damit kann er sich direkt an diese halten.

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