Reparaturkosten nach einem Totalschaden
Stellt das Fahrzeug einen Totalschaden dar, scheiden Reparaturkosten als Schadensersatzposten regelmäßig aus. Der Geschädigte kann jedoch wegen seiner besonderen Verbundenheit zu seinem Fahrzeug dennoch ein besonderes Interesse an der Reparatur seines Fahrzeugs haben. Insoweit kann der Geschädigte vom Unfallgegner Ersatz für die Reparaturkosten seines Fahrzeugs verlangen. Diese dürfen jedoch in diesem Fall nicht 130% der Kosten der Wiederbeschaffung übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene das Fahrzeug nach der Reparatur noch einige Zeit selbst nutzt. Andernfalls kann dem Schädiger nicht zugemutet werden eine um bis zu 30% höhere finanzielle Last zu tragen. Ein häufig missachteter Bestandteil des Schadensersatzanspruchs stellt der so genannte „merkantile Minderwert“ dar. Entscheidet sich der Geschädigte für eine Reparatur, muss er damit rechnen, dass sein Fahrzeug bei einem Verkauf aufgrund des Unfalls einen erheblich geringeren Kaufpreis erzielt. Hierunter ist der merkantile Minderwert zu verstehen. Da der Betroffene so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall stünde, ist im Hinblick hierauf auch ein geringerer Verkaufswert ersatzfähig.
Ersatzbeschaffung nach einem Totalschaden
Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Verkehrsunfall nicht geschehen. Daher stellt sich die Frage in welcher Höhe der Geschädigte Schadensersatz verlangen kann, wenn eine Reparatur ausscheidet. Strebt dieser also die Ersatzbeschaffung an, so kann er grundsätzlich Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Der Geschädigte hat deshalb kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an Ersatz des Anschaffungswertes, da es im Rahmen einer Schadenskompensation darum geht, den ursprünglichen Status wiederherzustellen. Der ursprüngliche Status ist jedoch nicht der Zustand des Fahrzeugs beim Kauf. Für das Fahrzeug ist ein entsprechender Ersatz im Zeitpunkt des Unfalls zu verlangen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für die Kompensation der Wiederbeschaffungskosten. Von diesem ist jedoch noch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs abzuziehen, auch wenn dieser mitunter sehr gering ist. Anders kann es jedoch liegen, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Neuwagen handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat anerkannt, dass ausnahmsweise auch der Neupreis verlangt werden kann. Dies trifft zu, wenn das Alter des Fahrzeugs drei Monate nicht übersteigt und der Kilometerstand nicht über 1.000 Kilometer Fahrleistung aufweist.
Erstattung von Gutachterkosten und eines Kostenanschlags
Besonders ärgerlich ist es, wenn die Kosten für einen Sachverständigen einen großen Teil der ersetzten Reparaturkosten schmälern. Ohne Verkehrsunfall wären allerdings keine Gutachterkosten entstanden. Daher müssen diese im Rahmen des Totalschadens auch vom Unfallgegner ersetzt werden. Ist aufgrund der Komplexität der Schäden ein zweites Gutachten dringend erforderlich, so ist auch dieses zu ersetzen. Die Erstattung ist erst zu verneinen, wenn die Gutachterkosten willkürlich hoch sind oder ein solches Gutachten erkennbar nicht notwendig gewesen ist.
Ersatzfähigkeit zerstörter Sonderausstattung
Am geschädigten Fahrzeug angebrachte Sonderausstattung – sei es bereits durch den Hersteller oder im Nachhinein durch Selbstmontage – fließt grundsätzlich in die Zeitwertberechnung des geschädigten Fahrzeugs ein. Zwar vermag ein potentieller Käufer gegenüber gewissen Sonderausstattungen möglicherweise sogar eine finanzielle Minderwertigkeit erblicken. Jedoch ist dem Unfallopfer das in den Unfall verwickelte Fahrzeug beziehungsweise deren Schäden zu ersetzen, wozu ebenso die Sonderausstattung zählt. Hierbei ist der tatsächliche Marktpreis der Sonderausstattung relevant. Ein so genanntes „Affektionsinteresse“ ist nicht ersatzfähig. Befand sich beispielsweise auf der Hutablage ein für den Geschädigten eventuell immateriell sehr wertvoller Wackeldackel, ist dieser jedoch lediglich wenige Euro wert, so fließt der immaterielle Wert in die Berechnung nicht mit hinein.
Mietwagenkosten nach Totalschaden
Die Regulierung eines Totalschadens kann mitunter mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Häufig ist der Geschädigte jedoch auf seine mit dem Fahrzeug einhergehende Mobilität angewiesen, sodass er einen Mietwagen benötigt. Mietwagenkosten stellen hierbei einen ersatzfähigen Posten dar, sofern sich der Mietwagen in einer vergleichbaren Kategorie wie das zuvor gefahrene Fahrzeug befindet und die Konditionen für die Anmietung möglichst gering gehalten wurden. Entscheidet sich der geschädigte gegen die Anmietung eines Fahrzeugs, so kann er regelmäßig den Ersatz seines so genannten „Nutzungsausfallschadens“ geltend machen. Dies ist der Schaden, der dadurch begründet wird, dass der Betroffene nun nicht mehr auf sein Fahrzeug zugreifen kann. Daher ist es im Falle nicht zwangsläufig erforderlicher Mobilität mittels eigenen Fahrzeugs mitunter ratsam auf einen Mietwagen zu verzichten, um so in den Genuss des Ersatzes des Nutzungsausfallschadens zu gelangen. Aber auch bei der Anmietung einer niedrigeren Fahrzeugkategorie kann der ersparte Mietzins zur angemessenen Fahrzeugkategorie als Schaden geltend gemacht werden.
Kosten für die Verschrottung des verunfallten Fahrzeugs
Die Kosten für die Entsorgung des total beschädigten Fahrzeugs sind auch vom Schädiger zu tragen. Andernfalls trägt der Geschädigte durch den Unfall ohne Kompensation zusätzlich die Kosten für die Entsorgung. Bei der Verschrottung des Fahrzeugs kann im Übrigen der im Fahrzeug verbleibende Tankinhalt ebenfalls einen zu ersetzenden Posten darstellen.
Das Mitverschulden
In der Praxis der Verkehrsunfälle ist ein 100%iges Verschulden eines Unfallbeteiligten eine sehr seltene Konstellation. Im Regelfall trifft jeden Unfallbeteiligten ein individueller Grad an Mitverschulden. Dieses Mitverschulden ist bei der Höhe der Schadensersatzansprüche mit einzubeziehen. Stellt sich eine 50:50 Quote heraus, kann jeder Unfallbeteiligte nur 50% der ihn treffenden Kosten ersetzt verlangen. Bei der in der gerichtlichen Praxis zumeist sehr umkämpften Frage des Verschuldens können Dashcams mangels vorhandener Zeugen einen großen Nutzen für das klagende Unfallopfer im Gerichtsverfahren bringen.