Güterkraftverkehr

Nach §§ 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz bedarf derjenige einer Erlaubnis, der geschäftsmäßig oder entgeltlich die Beförderung von Gütern vornimmt, wenn dies mit Kraftfahrzeugen erfolgt, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Persönliche Zuverlässigkeit

Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person muss die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Das Unternehmen muss die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

Fachliche Eignung

Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person muss über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Wenn der Unternehmer diese anfängliche Hürde genommen hat. Das heißt, die Erlaubnis erteilt wurde, gilt es sodann eine Vielzahl von Regeln- und Verhaltenspflichten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zu beachten. Diese konkretisieren sich in Mitführungs- und Aushändigungspflichten, Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal, Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung. Auch ist darauf zu achten, dass – soweit Aufträge vergeben werden – diese nur an Unternehmer erteilt werden, welche selbst über eine Erlaubnis verfügen.

Bei Verstoß gegen die genannten Pflichten drohen hohe Bußgelder. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr steht diesbezüglich auf dem Stand, dass die jeweiligen Sätze bei einem normalen Verstoß bereits bis zum Mittelsatz ausgeschöpft werden können, so dass es schnell vierstellig werden kann. Insoweit kann bei bestimmten Verstößen auch die Weiterfahrt untersagt werden.

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