Darf der Arbeitgeber eine Führerscheinkontrolle vornehmen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht nur den Führerschein kontrollieren, er kommt damit sogar einer gesetzlichen Pflicht nach. Denn führt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, macht nicht nur er sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG muss der Fahrzeughalter, der einem Anderen ein Kraftfahrzeug zur Führung überlasst, vorher prüfen, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Andernfalls macht er sich ebenfalls strafbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof bereits 1954 in einem Urteil.
Bei einem Firmenfahrzeug ist in aller Regel der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Dementsprechend muss er bei seinen Arbeitnehmern eine Führerscheinkontrolle vornehmen. Wichtig ist, dass bereits Fahrlässigkeit des Arbeitgebers für eine Strafbarkeit ausreicht. Kontrolliert er also aus Fahrlässigkeit die Fahrerlaubnis nicht, so handelt es sich um eine unzureichende Führerscheinkontrolle und der Arbeitgeber verletzt dadurch seine gesetzlichen Pflichten.
Kann der Arbeitgeber die Kontrolle auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchführen?
Es zeigt sich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die gültige Fahrerlaubnis zu überprüfen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren kann, wenn der Arbeitnehmer die Überprüfung verweigert.
Für die Nachprüfung benötigt der Arbeitgeber keine Einwilligung seiner Mitarbeiter. Erfüllt ein Angestellter die Führerscheinkontrolle trotz Aufforderung nicht, so ist es dem Arbeitgeber jedoch nicht möglich, diese zwangsweise durchzusetzen. Vielmehr wird der Arbeitgeber in einem ersten Schritt die Personalabteilung zur Durchsetzung hinzuziehen. Ferner kommt eine Entziehung der Nutzungserlaubnis hinsichtlich des Dienstwagens in Betracht.
Im Einzelfall kommen als weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen u.U. eine Abmahnung sowie in Extremfällen eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Dies stellt jedoch die Ausnahme dar und kommt lediglich als ultima ratio in Fällen in Betracht, in denen die Arbeitnehmer zwingend auf den Führerschein angewiesen sind (etwa Berufskraftfahrer).
Zu beachten gilt überdies, dass es im Falle eines Unfalls beispielsweise zu Regressforderungen durch die Versicherung kommen kann. Dies kann im schlimmsten Szenario dafür sorgen, dass man die Unfallkosten selbst tragen muss.
Wie häufig muss der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren? Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Führerschein kontrolliert und der Arbeitnehmer kurz darauf seinen Führerschein verliert?
Grundsätzlich wird in § 21 StVG nicht erwähnt, welche Bedingungen bei der Führerscheinkontrolle für den Arbeitgeber gelten. Die Rechtsprechung hat jedoch dahingehend ein wenig Klarheit geschaffen, wie häufig der Arbeitgeber eine Führerscheinkontrolle vornehmen muss. So entschied 2005 das Kammergericht Berlin in einem Beschluss, dass der Arbeitgeber vor dem Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrerlaubnis überprüfen muss. Ab diesem Zeitpunkt kann er vom Fortbestehen einer gültigen Fahrerlaubnis ausgehen.
Gleichzeitig betonten die Richter, dass eine regelmäßige Vorlage eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellt. Dies würde im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch nur schwer umzusetzen sein. Eine einmalige Kontrolle durch den Arbeitgeber dürfte aber als sorgfaltswidrig gelten.
In der Rechtspraxis hat sich daher der Grundsatz entwickelt, dass eine halbjährliche Überprüfung ausreicht. Dementsprechend liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Arbeitgeber vor, wenn der Arbeitnehmer nach der halbjährlichen Kontrolle seinen Führerschein verliert und dann ein Fahrzeug führt. Die regelmäßige Führerscheinkontrolle jedes halbe Jahr bewahrt den Arbeitgeber vor einer Haftung.
Wie sollte der Arbeitgeber die Führerscheinkontrolle vornehmen?
Damit der Arbeitgeber sicherstellen kann, dass eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt, muss es zu einer Einsichtnahme in den Führerschein kommen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber sichere Kenntnis über eine gültige Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers hat. Auch für diese Kenntnis gibt es gewisse Voraussetzungen.
So wird in vielen Unternehmen eine Fotokopie des Führerscheins gemacht und der Personalakte hinzufügt. Allerdings genügt dies laut Rechtsprechung nicht, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob es sich um die Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers handelt. Gleichzeitig wird dadurch nicht sichergestellt, dass die Fahrerlaubnis für den betroffenen Zeitraum auch gilt. Denn eine Kopie ist auch vor dem Entzug der Fahrerlaubnis noch möglich. Dementsprechend muss der Arbeitgeber stets den originalen Führerschein einsehen. Nur damit liegt auch eine richtige Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber vor. Dadurch kann er beispielsweise erkennen, welche Fahrzeugklassen der Arbeitnehmer führen darf.
Besonders wichtig ist darüber hinaus, dass der Arbeitgeber mögliche Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 3 FeV überprüft. Eine Beschränkung kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe berechtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur einen so genannten Automatik-Führerschein hat und seine Praktische Prüfung gemäß § 17 FeV nur mit einem Automatik-Fahrzeug abgelegt hat.
Wie sollte der Arbeitgeber mit ausländischen Führerscheinen umgehen?
Grundsätzlich müssen Führerscheine von EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Dies erklärte der EuGH in einem Urteil 2004. Gleichzeitig kann der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nicht am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen, sofern die Neubeantragung noch innerhalb der Sperrfrist erfolgt ist.
Zwar muss der Arbeitgeber diese Details nicht genau wissen. Er sollte allerdings eingehend prüfen, ob die Arbeitnehmer tatsächlich im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind.
Wie läuft eine Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber im Fuhrpark?
Insbesondere für große Firmen oder Firmen mit eigenem Fuhrpark ist die Führerscheinkontrolle der Arbeitnehmer ein großer Aufwand. Immer mehr Arbeitgeber betrauen daher externe Firmen mit einer solchen Nachprüfung. Dies erfolgt in der Regel mit einer elektronischen Führerscheinkontrolle. Mittels bestimmter Siegel kann auf dem Führerschein des Arbeitnehmers beispielsweise eine Kontrolle gekennzeichnet werden. Um das Siegel zu erhalten, muss der Inhaber des Führerscheins seinen Führerschein an eine Prüfstation halten. Mittels eines Systems wird dann erkannt, ob der Mitarbeiter noch eine gültige Fahrerlaubnis hat. Dies wird dann dem Arbeitgeber bzw. Fuhrparkleiter mitgeteilt.
Wichtig ist allerdings dabei, dass das Siegel keine wichtigen Symbole, wie das verpflichtende Tragen einer Brille, verdeckt. Dies kann im Falle einer Polizeikontrolle sonst zu Problemen führen.
Die elektronische Kontrolle spart dem Arbeitgeber im Vergleich zur manuellen Kontrolle viel Zeit. Gleichzeitig hat er dadurch eine sichere Kenntnis, ob sein Arbeitnehmer noch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
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