Die Rundfunklizenz

Die RundfunklizenzDie Rundfunklizenz – Gefahr für meinen Stream?

Bereits seit einiger Zeit hört man sowohl in sozialen Netzwerken als auch bei den einschlägigen Seiten – primär YouTube und Twitch – viele Informationen und Schauergeschichten über die Rundfunklizenz. In diesem Beitrag möchten wir die momentane Faktenlage zusammentragen und Ihnen einen Anhaltspunkt dafür geben, wie es in den nächsten Monaten weitergehen könnte.

Was ist überhaupt eine Rundfunklizenz?

Bei Rundfunk denkt man natürlich instinktiv eher an Fernsehen oder Radio. Bei RTL oder B5 Aktuell erklärt sich die „Rundfunk-Eigenschaft“ von selbst. Die Definition für Rundfunk lautet im Rundfunkstaatsvertrag folgendermaßen:

„Rundfunk“ als grundlegende Komponente ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmte Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen anbietet.

Die Definition des Begriffs „Rundfunk“ und damit die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Rundfunklizenz stammt aus dem Jahr 1991, sodass hier einige Schwächen der Moderne Steine in den Weg legen und leider für viel Unmut und Probleme gesorgt haben. Bereits zu Beginn des Jahres 2019 schlugen diese Probleme in den sozialen Medien Wellen und auch kleine Streamer wurden auf die Thematik aufmerksam. Das Problem ist, dass das Internet im Rahmen der Definition natürlich keinen eigenen Platz fand und hierdurch Personen und Unternehmen unter die Regelung fielen, die sicherlich im Jahr 1991 gemeint sein sollten.

Wann brauche ich eine Rundfunklizenz?

Die oben angesprochene Definition sieht einige Aspekte vor, die für Rundfunk, und damit für die Notwendigkeit einer Rundfunklizenz entscheidend sind. Unter Berücksichtigung einer Ausnahmeregelung sind folgende Kriterien von Bedeutung.

1. Lineare Verarbeitung

Linear ist eine technische Version der Live-Übertragung. Live ist eine Verarbeitung dort, wo der Sender/die Senderin das Programm und dessen Ablauf bestimmt. Start und Ende werden hier nicht, wie beispielsweise bei Netflix, von einem Nutzer bestimmt. Vielmehr gibt es eine entsprechende Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt.

  • Aus diesem Grund sind on-Demand Leistungen (also beispielsweise die typischen 10 Minuten YouTube Videos) kein „Rundfunk“. Aufgezeichnete Sessions sind also nicht Gebührenpflichtig, wenn sie erst im Anschluss und ohne zeitlichen Zusammenhang im Internet angeboten werden.

2. Mehr als 500 potenzielle Zuschauer gleichzeitig

Man sollte meinen, hier fielen die meisten Twitch Content-Creator aus dem Raster. Die meisten Streamer*innen werden eine Zahl von 500 Zuschauern nicht erreichen oder überschreiten. Dem ist jedoch nicht so. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht die tatsächliche Anzahl von Zuschauern, sondern vielmehr die potenzielle Anzahl. Diese beträgt bei Angeboten im Internet natürlich deutlich mehr als 500 Personen. Die ganze Welt könnte ja tatsächlich zusehen. Anders ist dies im Übrigen dort, wo es sich um private Streams handelt, die maximal 500 Personen anschauen können und zu denen man vorherige Anmeldungen benötigt. Solche „private Veranstaltungen“ sind nicht lizenzpflichtig. Eine derartige Beschränkung ist über Twitch (als Marktführer für Online-Streaming von Videospielen) kaum zu erreichen. Möglich wäre dies beispielsweise über einen privaten Discord-Server. Der Spaß beim Streamen wäre allerdings etwas gemindert. Schließlich sollen neue Leute den Stream entdecken 😊.

3. Vorliegen einer redaktionellen Gestaltung

Ferner ist erforderlich, dass eine redaktionelle Gestaltung vorgenommen wird. Diese liegt bereits vor, wenn man in einem Let’s Play Kommentare zu einzelnen Spielszenen abgibt oder sein eigenes Spiel dauerhaft mit Kommentaren unterlegt. Auch die Nutzung unterschiedlicher Kameraperspektiven oder Zooms ist als redaktionelle Gestaltung anzusehen. Auch hier wird es kaum zu einem Fehlen der Voraussetzung kommen. Das Kommentieren des auf dem Bildschirm gezeigten Spiels, ist ja gerade der Sinn und Zweck eines Let’s Plays und führt zum Erfolg. Gerade bei kleinen Content Creatorn macht dies auch den Spaß des Streamens aus.

4. Regelmäßige Streams/ Sendeplan

Letztes Kriterium ist die Regelmäßigkeit des Angebots. Dieses Kriterium ist dabei nicht zeitlich begrenzt, also ist beispielsweise nicht nur ein Stream umfasst, der jeden zweiten Tag streamt. Vielmehr besteht eine Verpflichtung selbst dort, wo eine Regelmäßigkeit vorliegt. Wird also beispielsweise stets am ersten Sonntag im Monat gestreamt oder sonst ein Plan eingehalten, beziehungsweise entsprechende Streams eventuell sogar im Internet oder anderweitig beworben, besteht ein Plan.

  • In der Regel wird auch diese Voraussetzung von den Streamer*innen erfüllt.

In absoluter Regel wird somit – jedenfalls nach jetzigem Recht – eine Rundfunklizenz notwendig.

Was kostet eine Rundfunklizenz?

Nach Informationen der Landesmedienanstalten gibt es eine Spanne von 100,00 -10.000,00 EUR. Dabei ist zu erkennen, dass kleinere Medien nicht übermäßig belastet werden müssen. Diese Gebühren sind darüber hinaus auch nur einmalig zu entrichten, eine häufigere Abgabe existiert nicht.

Achtung: Eine Rundfunklizenz deckt dabei nur die Erlaubnis ab, Rundfunk zu betreiben. Mit anderen Abgaben wie beispielsweise der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik (beispielsweise GEMA-Lizenzen), hat das nichts zu tun.

Ich falle unter diese Kriterien: Was muss ich bei Antragstellung beachten?

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass Sie einerseits einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen haben, der nicht mit Ihnen selbst personenidentisch sein darf. Mögliche Abweichungen bzw. Nichtbestellungen können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Auch sind bestimmte Grundsätze einzuhalten, beispielsweise Kennzeichnung von Streams als „nur für Volljährige“ oder die Kennzeichnung von Werbung oder Gewinnspielen. Welche Punkte im Einzelnen wichtig sind, können wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erörtern.

Wie geht es rechtlich weiter?

Nach anhaltender Kritik der Landesmedienanstalten und der Öffentlichkeit an den Regelungen aus 1991 ist nunmehr ein sog. Medienstaatsvertrag genehmigt, der voraussichtlich ab Herbst 2020 eine Veränderung der notwendigen Zulassungskriterien herbeiführen wird. Dabei wird das Kriterium der potenziellen Zuschauer durch ein tatsächliches Kriterium ersetzt beziehungsweise ergänzt. Nach dieser Neufassung ist nicht mehr zulassungsbedürftig, wer im Durchschnitt im Zeitraum von 6 Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht oder nach einer Prognose erreichen wird. In Deutschland dürften mithin ab dieser Änderung die meisten Streamer*innen keiner derartigen Zulassungspflicht mehr unterliegen. Nur einige wenige Personen des deutschsprachigen Raumes erreichen derart viele Menschen mit Ihrem Angebot, sodass im kleineren Rahmen eine entsprechende Zulassung nicht mehr notwendig ist.

Durch eine ebenfalls neu eingeführte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ kann sich jede*r Streamer*in einen Nachweis für die Zulassungsfreiheit bei der zuständigen Landesmedienanstalt einholen. Die Einzelheiten hierzu sind noch nicht geklärt, und gerade im Zusammenhang mit der Frage der prognostizierten Nutzeranzahl sind noch einige Punkte offen. Im Grundsatz ist diese Situation jedoch deutlich positiver als die bisherigen Regelungen, sodass sicherlich mehr Klarheit entsteht.

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