Fotonutzung im Internet – Fallstricke und Tipps

Ein Foto für die eigene Webseite oder den privaten Facebook-Auftritt? Dafür hat man die Möglichkeit schnell ins Internet zu schauen und sich von einer der unzähligen Seiten etwas herunterzuladen. Das ist alles kein Problem, oder? Leider erreichen uns immer wieder solche Anfragen von MandantInnen, die nach der oben geschilderten Situation eine Abmahnung erhalten haben. Dabei sollten sie viel Geld für eine Lizenzverletzung und Rechtsverfolgungskosten zahlen. Doch was ging schief und wie können wir Ihnen in dieser Lage helfen?

Was wird bemängelt?

Normalerweise findet man in solchen Situationen folgende Ausgangslage vor: Auf einer mehr oder weniger beworbenen Webseite wurde ein Bild heruntergeladen und auf einer eigenen Webseite verwendet. Dabei ist –in den meisten Fällen – auch ein Foto oder ein Bild urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass eine Nutzung im Sinne einer öffentlichen Wiedergabe nur erlaubt ist, wenn entweder der Urheber oder die Urheberin eine Lizenz, also eine Erlaubnis, erteilt hat. Oder wenn der Nutzende selbst Inhaber oder Inhaberin des Urheberrechts ist.

Die Abmahnungen bemängeln in der Regel, dass keine gültige Lizenz vorliegt und damit ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei. Das Problem: In vielen Fällen ist im Internet ein Foto auf Seiten veröffentlicht, die auf den ersten Blick seriös wirken oder es vielleicht sogar sind. Gerade bei „kostenfreien“ Lizenzen muss man allerdings immer vorsichtig sein.

Ich habe doch eine kostenfreie Lizenz erworben. Warum erhalte ich eine Abmahnung?

Der Fallstrick bei solchen kostenfreien Lizenzen liegt häufig im Detail. Die Lizenzbedingungen von Webseiten mit kostenfreiem Inhalt erlauben eine Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind je nach Anbieter ganz unterschiedlicher Art. So gibt es möglicherweise Beschränkungen in der Höhe der Produktionskosten oder Stückzahl. Ebenfalls ist es möglich, dass die Bilder nur für den nicht kommerziellen Bereich freigegeben sind. Gerade auf Seiten, auf denen die UrheberInnen für jedes Bild einzeln die Lizenz bestimmen können, ist dies besonders gefährlich.

Daneben gibt es auch einen anderen Fallstrick. Bei der Nutzung eines Bildes aus dem Internet garantiert in der Regel niemand dafür, dass die Person, welche das Bild gemäß Nutzerprofil bereitstellt, tatsächlich das Urheberrecht an dem Bild besitzt. Nicht selten kommt es vor, dass die Verbreitung von Fotos auf solchen Seiten durch Dritte erfolgt. Diese haben weder selbst Urheberrechte inne, noch sind sie im Besitz einer ausreichenden Lizenz.

Dies ist vor allem für Unternehmen und gewerblich tätige MandantInnen sehr problematisch. In der Rechtsprechung ist durchaus anerkannt, dass gerade im geschäftlichen Verkehr der Nutzende den Erwerb einer Lizenz nachweisen muss. Das bedeutet, dass man bei einem Erwerb von Dritten dem Gericht sämtliche Lizenzierungen bis zum Urheber oder der Urheberin nachzuweisen hat. Die Lage ist besonders misslich, wenn das fragliche Bild mittlerweile nicht mehr auf der ursprünglichen Seite vorhanden ist. Oder niemand kann nachvollziehen, wer den Upload durchführte.

Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen die Forderung zu wehren?

Am besten ist es natürlich, wenn Sie ein Verzeichnis über die Bilder führen, die Sie für Ihre Zwecke einsetzen. Folgende Informationen sind wichtig:

  • Herkunft des Bildes (Webseite, mit Link zum Bild)
  • der Tag des Downloads
  • der Anbieter oder die Anbietende (Nutzername und Kontaktdaten, wenn möglich) und
  • die angegebene Lizenzierung

So kann stets der erste Nachweis für eine Lizenz erbracht werden.

Natürlich gibt es eine solche Vorbereitung nur in den seltensten Fällen. Viel häufiger kommt es nach unserer Erfahrung vor, dass die Bilder irgendwann von einem nicht mehr genau bestimmbaren Mitarbeitenden heruntergeladen und zu Firmenzwecken genutzt wurden. Oft sind die Bilder schon gelöscht oder nicht mehr notwendig. Ein Nachweis der korrekten Lizenzierung wird in diesem Fall regelmäßig schwierig sein. Im Gegensatz zu gekauften Materialien oder Lizenzverträgen mit einzelnen Fotografierenden ist dies ein deutlicher Nachteil von Bildern aus dem Internet.

Dennoch raten wir Ihnen nicht dazu, Forderungen ohne eine Überprüfung durch eine erfahrene Kanzlei zu erfüllen. Die Lizenzforderungen und außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind nicht selten am oberen Rand angesiedelt. Diese sind, je nach Bild und Art der Rechtsverletzung, nicht gerechtfertigt. Selbst wenn nicht klar ist, wie das Bild bei Ihnen landete und ob eine Lizenz erworben wurde oder nicht, kann den Forderungen teils wirksam entgegengetreten werden. Erfahrung und Kenntnis der Rechtsprechung sind dabei von unschätzbarem Wert. So können Bilder, je nach Qualität der Arbeit und Identität der Kunstschaffenden Lizenzgebühren zwischen einigen Euro und gut 1.000,00 EUR kosten. Sofern hier eine nachträgliche Lizenzierung erfolgte.

Sollte eine Abmahnung für eine unlizenzierte Nutzung eines Fotos bei Ihnen eintreffen, geraten Sie nicht in Panik. Auch in diesem Fall ist die Kanzlei Steinbock & Partner jederzeit mit Rat und Tat an Ihrer Seite. Um einen Termin für die Beratung zur Abmahnung zu vereinbaren, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kommen Sie per E-Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931/22222 auf uns zu.