Filesharing-Abmahnungen

Haben Sie von einer Anwaltskanzlei eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen vorgeworfen wird, dass über Ihren Internetanschluss in einer sog. Tauschbörse unerlaubt Musik- oder Filmtitel  zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden?

Sie sind sich keiner Schuld bewusst und kennen möglicherweise nicht einmal den in der Abmahnung genannten Künstler, dessen Rechte geltend gemacht werden?

Viele denken in seiner solchen Situation über folgende Handlungsoptionen nach:

1. Wegwerfen der Abmahnung

Keinesfalls sollten Sie die erhaltene Abmahnung ungeprüft wegwerfen.

Es mag zwar sein, dass Sie selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Unter Umständen können Sie in diesem Fall gleichwohl als sog. Störer in Haftung genommen werden, weil Ihr W-LAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert und es Dritten deshalb möglich war, über Ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen zu begehen.  Eine sog. Störerhaftung kommt auch dann in Betracht, wenn Dritte (z.B. Ehegatten, Kinder, Mieter) Ihren Internetanschluss mit Ihrer Erlaubnis nutzen und im Zuge dessen Urheberrechtsverletzungen begehen. Werfen Sie die Abmahnung des gegnerischen Rechtsanwalts in einem solchen Fall einfach weg, droht unmittelbar der gerichtliche Erlass einer kostenträchtigen einstweiligen Verfügung.

2. Selbst mit dem gegnerischen Rechtsanwalt in Verhandlungen treten und die eigene Sicht der Dinge schildern

Auch dieses Vorgehen ist nicht zu empfehlen.

Der gegnerische Rechtsanwalt ist gegenüber einem juristischen Laien in Bezug auf Rechtskenntnis und Erfahrung naturgemäß stark im Vorteil und wird versuchen, die Angelegenheit zum ausschließlichen Vorteil seines Mandanten zu regeln. Unter Umständen kann Ihr Anruf sogar weitere Gebührenansprüche Ihres Gesprächspartners auslösen.

3. Erfüllung aller Forderungen aus der Abmahnung (Abgabe einer in der Regel beiliegenden strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages)

Zu diesem Vorgehen können wir Ihnen ebenfalls nicht raten.

Verfallen Sie nicht in Panik. Vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen. Sie müssen keine Angst vor einer Freiheitsstrafe haben. So wie Ihnen geht es jährlich vielen Tausend Internetnutzern. Unterschreiben Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung nichts. Dies gilt vor allem für die dem Abmahnschreiben in aller Regel beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen. Diese sind häufig zu weitgehend gefasst und können an zahlreichen Stellen zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Dies ist deshalb wichtig, weil bei einem Verstoß gegen die unterschriebene Erklärung eine Vertragsstrafe im vierstelligen Euro-Bereich droht (!). Zudem sind die von der Gegenseite geforderten pauschalen Abgeltungsbeträge häufig überhöht.

Unser Tipp lautet daher:

Nicht gefallen lassen! Mit anwaltlicher Hilfe wehren!

Wir bearbeiten derartige Standardfälle nach Pauschale. Selbstverständlich ist auch eine kurzfristige Bearbeitung möglich.

Rufen Sie uns einfach unverbindlich an. Gespräche über Kosten kosten nichts.

Auf Wunsch kann die gesamte Mandatsabwicklung auch via Telefon, Fax und E-Mail erfolgen.

Ihre Kanzlei Steinbock & Partner