1. Wegwerfen der Abmahnung
Keinesfalls sollten Sie die erhaltene Abmahnung ungeprüft wegwerfen.
Es mag zwar sein, dass Sie selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Unter Umständen können Sie in diesem Fall gleichwohl als sog. Störer in Haftung genommen werden, weil Ihr W-LAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert und es Dritten deshalb möglich war, über Ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Eine sog. Störerhaftung kommt auch dann in Betracht, wenn Dritte (z.B. Ehegatten, Kinder, Mieter) Ihren Internetanschluss mit Ihrer Erlaubnis nutzen und im Zuge dessen Urheberrechtsverletzungen begehen. Werfen Sie die Abmahnung des gegnerischen Rechtsanwalts in einem solchen Fall einfach weg, droht unmittelbar der gerichtliche Erlass einer kostenträchtigen einstweiligen Verfügung.
2. Selbst mit dem gegnerischen Rechtsanwalt in Verhandlungen treten und die eigene Sicht der Dinge schildern
Auch dieses Vorgehen ist nicht zu empfehlen.
Der gegnerische Rechtsanwalt ist gegenüber einem juristischen Laien in Bezug auf Rechtskenntnis und Erfahrung naturgemäß stark im Vorteil und wird versuchen, die Angelegenheit zum ausschließlichen Vorteil seines Mandanten zu regeln. Unter Umständen kann Ihr Anruf sogar weitere Gebührenansprüche Ihres Gesprächspartners auslösen.
3. Erfüllung aller Forderungen aus der Abmahnung (Abgabe einer in der Regel beiliegenden strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages)
Zu diesem Vorgehen können wir Ihnen ebenfalls nicht raten.
Verfallen Sie nicht in Panik. Vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen. Sie müssen keine Angst vor einer Freiheitsstrafe haben. So wie Ihnen geht es jährlich vielen Tausend Internetnutzern. Unterschreiben Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung nichts. Dies gilt vor allem für die dem Abmahnschreiben in aller Regel beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen. Diese sind häufig zu weitgehend gefasst und können an zahlreichen Stellen zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Dies ist deshalb wichtig, weil bei einem Verstoß gegen die unterschriebene Erklärung eine Vertragsstrafe im vierstelligen Euro-Bereich droht (!). Zudem sind die von der Gegenseite geforderten pauschalen Abgeltungsbeträge häufig überhöht.
Unser Tipp lautet daher:
Nicht gefallen lassen! Mit anwaltlicher Hilfe wehren!
Wir bearbeiten derartige Standardfälle nach Pauschale. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.