Ist Cheating in Videospielen eine Urheberrechtsverletzung?

Cheatcodes in Videospielen sind so alt wie die Branche selbst. Den „Konami-Code“ (hoch, hoch, runter, runter, links, rechts, links, rechts, B, A, Start) kennt beinahe jeder Mensch, der sich einmal mit Videospielen beschäftigt hat, und „cheaten“ ist nicht nur eingefleischten Nerds ein Begriff. Umso spannender wird es dort, wo das Ärgernis auf die Rechtsanwendung trifft.

Was bei dem oben genannten Code noch kein Problem darstellte und sogar als Feature in viele Spiele eingebaut wurde (schließlich spielte man in der Regel alleine vor der heimischen Konsole und nicht kompetitiv gegen andere Spieler aus der ganzen Welt) ist heute ein – auch wirtschaftlich – kaum zu unterschätzendes Problem.

Der BGH beschäftigt sich aktuell nicht mit den strafrechtlichen Fragestellungen der digitalen Vorteilsverschaffung in teils sehr gut dotierten Spielen, sondern hat aktuell die Entscheidung über urheberrechtliche Fragestellungen zu treffen.

Was genau ist die Ausgangslage, wie kommt man überhaupt darauf, dass ein Cheatcode eine Urheberrechtsverletzung sein kann und welche Entscheidung ist zu erwarten?

Was genau steht in der Sache in Streit?

Interessant wäre dabei insbesondere folgender Sacherhalt:

Ein Anbieter von Cheatsoftware oder sonstiger ergänzender Softwareprodukte wird von einem international agierenden Hard- und Softwareunternehmen verklagt, welches die angebotene Software als eine sog. Umarbeitung des ursprünglichen Spieles im Sinne des Gesetzes angesehen hat. Eine Umarbeitung, sofern diese denn gegeben ist, wäre von einer Zustimmung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers abhängig, allerdings ist es natürlich logisch, dass ein Hersteller von Computerspielen kein Interesse daran hat, dass sich Spieler unfaire Vorteile gegenüber anderen Mitspielern verschaffen (außer es geht um Vorteile durch Lootboxen, aber das ist ein Thema für einen anderen Beitrag).

Im Ergebnis möchte die Anspruchstellerseite also festgestellt wissen, dass es sich bei jeder Art von ergänzender Software um illegale, weil nicht lizenzierte Veränderungen am ursprünglichen Spiel handelt, die einerseits vom Markt zu nehmen ist, andererseits allerdings auch Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Warum sollte eine Veränderung durch Cheating lizenzpflichtig sein?

Wie jede andere persönliche geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe ist auch ein Computerspiel beziehungsweise die dahinterstehende Software, also der Code des Spiels, urheberrechtlich schutzfähig. Kreativschaffende beziehungsweise die Inhaber der Urheberrechte haben daher die Möglichkeit, Dritte von der Nutzung auszuschließen oder diese zu gestatten. Die Software selbst ist schließlich durch viele Stunden harter geistiger Arbeit entstanden und soll sich für die Urheber natürlich auch auszahlen.

Hier bietet sich ein Vergleich zum „materiellen“ Eigentum an:

Niemand würde ernsthaft infrage stellen, dass Eigentümer eines Gegenstands, beispielsweise ein Haus, darüber im Rahmen der Gesetze alleine zu bestimmen hat, ob etwas am Haus ausgetauscht oder anderweitig verändert wird.

Die Computersoftware beziehungsweise der entsprechende Code ist letztlich nichts anderes als ein digitales Haus. Es ist das Gerüst, welches durch Ablesen der Informationen durch den jeweiligen Rechner zu einem Bild, einer Geschichte, einem Gesamterlebnis wird. Dieses Gesamterlebnis als solches soll natürlich nicht ungeschützt bleiben, da es einen nicht unerheblichen Wert für die Inhaber des geistigen Eigentums hat.

Das Urheberrecht sieht dabei vor, dass unser übertragenes Haus nicht durch Dritte verändert werden soll, es sei denn, die Inhaber der Urheberrechte erlauben dies. In unserem Beispiel könnte man dies mit Handwerkern am Haus gleichsetzen, die natürlich auch nur auf ausdrücklichen Wunsch der Hauseigentümer tätig werden dürfen. Dies gilt umso mehr im Urheberrecht, wo durchaus auch Bearbeitungen der Werke eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen können und dies häufig auch tun.

Umso wichtiger ist es, dass diese Bearbeitungen nur mit Zustimmung der Urheber erfolgen können.

Dafür erforderlich ist allerdings eine sog. Lizenz, die beim Urheber des ursprünglichen Spiels eingeholt werden muss.

Was sagt die bisherige Entscheidung?

Natürlich ist der BGH nicht in erster Instanz mit solchen Fragen beschäftigt. Vielmehr ist es zunächst an anderen Gerichten, die rechtlichen Fragen, wenn möglich, zu klären. Das OLG Hamburg als Vorinstanz hat in der Angelegenheit zugunsten der Beklagtenseite entschieden gehabt.

Dabei ging es vorliegend nicht einmal um Cheatsoftware im speziellen, sondern allgemein um ergänzende Möglichkeiten der Fortbewegung durch speziell entwickelte Softwareprodukte. Auf der Beklagtenseite waren für eine Handheldkonsole diverse ergänzende Softwareprodukte vertrieben worden, die eine Bewegungssteuerung der Spiele ermöglichten und so die eigentliche Steuerung unnötig machten. Tatsächlich wurden also nicht die Spiele selbst verändert, lediglich die Eingabemöglichkeiten wurden durch eine mit einer Speicherkarte dem System zugeführten ergänzenden Software geändert.

Das OLG Hamburg entschied exakt aus diesem Grund zugunsten der Beklagten. Entscheidend war nämlich, dass weder die Software selbst abgeändert wurde, noch die aus der Software im Arbeitsspeicher hochgeladene Programmkopie verändert wurden. Vielmehr wurden durch die ergänzende Software schlicht parallele Befehle in den Arbeitsspeicher ausgeführt, die die abgelegten Daten veränderten. Eine solche Situation stellt, so jedenfalls das OLG Hamburg, gerade keine Bearbeitung des primär geschützten Quellcodes eines Computerprogramms.

Die Benutzeroberfläche oder die Änderung der Funktionalität eines Programms könnten allerdings vom Schutzumfang nicht umfasst sein, da man in diesem Fall eine Monopolisierung von Ideen zum Schaden eines technischen Fortschritts ermöglichen könnte. Dies soll das Urheberrecht gerade nicht ermöglichen.

Was bedeutet das jetzt für Cheatsoftware?

Diese Entscheidung kann, soweit der BGH der Auffassung des OLG folgt, auch für Cheatsoftware von Bedeutung sein. Greift diese nämlich den Quellcode eines Spiels auf, würde es sich wohl, so ist das OLG zu verstehen, um einen urheberrechtlichen Verstoß handeln, sofern sie nicht lizenziert sind. Das erscheint beinahe ausgeschlossen.

Insoweit bleibt mit Spannung zu erwarten, was der BGH jetzt zu den – in diesem Fall doch eher harmlosen Ergänzungsprodukten zur Hardware – sagen wird.

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