Welche Rechtsmittel gibt es grundsätzlich zur Urteilsüberprüfung?
Zu den Rechtsmitteln, die den Eintritt der Rechtskraft hindern, zählen die Beschwerde, die Berufung und die Revision. Durch ihre Einlegung kann die gerichtliche Entscheidung vorerst nicht vollstreckt werden. Auch der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist ein ordentlicher Rechtsbehelf. Diesem ist jedoch kein Urteil voraus gegangen. Die zuvor angesprochene Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im engeren Sinne. Mit ihr kann ein Urteil erst nachdem sämtliche Rechtsmittel eingelegt wurden, hinsichtlich der Verletzung von Verfassungsrecht überprüft werden. Eine Überprüfung richtiger Anwendung einfachen Rechts erfolgt hier gerade nicht.
Wer entscheidet, ob das Urteil richtig ist oder nicht? Welche Möglichkeiten hat dieses Gericht?
Sowohl die Beschwerde, als auch die Berufung und die Revision werden bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Über das gesprochene Urteil entscheidet sodann das so genannte Rechtsmittelgericht. Dies ist das Gericht der nächsten Instanz. Das Verfahren wird damit “in die nächste Instanz gehoben”. Das Rechtsmittelgericht kann das Landgericht, Oberlandesgericht, aber auch der Bundesgerichtshof (BGH) sein. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist insbesondere das Gericht der ersten Instanz sowie das eingelegte Rechtsmittel. Je nach Erfolg des Rechtsmittels kann das Rechtsmittelgericht das eingelegte Rechtsmittel verwerfen oder aber zur erneuten Entscheidung an das zuvor zuständige Gericht zurückverweisen. In seltenen Fällen kann das Revisionsgericht auch selbst entscheiden.
Wann ist die „Rüge“ das richtige Rechtsmittel?
Neben den zuvor angesprochenen Rechtsmitteln existiert weiterhin die so genannte Anhörungsrüge. Mit ihr können ausschließlich Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch des Beschuldigten auf das rechtliche Gehör geltend gemacht werden. Darunter kann das Übersehen von Klage- oder Beweisanträgen aber auch das Nichtkenntnisnehmen von Schriftsätzen oder generelle Vorbringen einer Partei im Prozess zu verstehen sein.
Wann ist die Revision das richtige Rechtsmittel?
Die Revision ist zulässig gegen alle erstinstanzlichen Urteile des Amts-, Land- und des Oberlandesgerichts. Auch gegen einige Berufungsurteile des Landgerichts kann eine Revision erfolgen (die kleine Strafkammer muss zuständig gewesen sein). Von einer so genannten Sprungrevision spricht man hierbei, wenn gegen Urteile des Amtsgerichts unmittelbar eine Revision erfolgt, weil mit ihr die grundsätzlich zunächst vorgesehene Berufung übersprungen wird. Die Revision überprüft nur, ob das Urteil in prozessualer Hinsicht rechtmäßig zustande kam und ob das Gericht hierbei das materielle Recht richtig angewendet hat. Im Rahmen der Revision kann kein neuer Tatsachenvortrag erfolgen. Das Revisionsgericht legt also den bisherig festgestellten Sachverhalt abschließend zugrunde. Mit der Revision kann insoweit sowohl die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gerügt werden.
Kann ein Urteil demnach nur aufgrund des falsch gewählten Rechtsmittels nicht aufgehoben werden?
Die Möglichkeit besteht. Wird wie im “Fall Mollath” lediglich das Rechtsmittel der Anhörungsrüge eingelegt, mit dem ausschließlich ein Verstoß gegen den Anspruch auf richterliches Gehör gerügt werden kann, so kann keine weitere Überprüfung erfolgen. Sowohl in formeller als auch materieller Sicht bleibt ein möglicherweise völlig fehlerhaftes Urteil damit in der Welt. Wird das Urteil sodann rechtskräftig, kann auch kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen dieses eingelegt werden. Damit bleibt die Wahl des richtigen Rechtsmittels zur rechten Zeit im Rechtsmittelverfahren für den Betroffenen essentiell wichtig. Um hierbei keine irreversiblen Fehler zu machen, empfiehlt sich dringend die Mandatierung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Mit ihrer jahrelangen praktischen Erfahrung im Rechtsmittelverfahren beraten unsere auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte Sie diesbezüglich gerne umfassend und kompetent.