Strafantrag

Sobald die Staatsanwaltschaft von einem womöglich strafbaren Verhalten Kenntnis erlangt, und sich hieraus ein so genannter Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergibt, wird ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Bei manchen Delikten wird ein solches Ermittlungsverfahren nur durch einen Strafantrag eingeleitet. Diese werden als Antragsdelikte bezeichnet. Mit den wichtigsten Fragen rund um den Strafantrag soll sich daher der Beitrag im Folgenden beschäftigen.

Absolute Antragsdelikte

Im Strafgesetzbuch (StGB) dominieren Delikte, die unabhängig von einem Strafantrag verfolgt werden können (sogenannte Offizialdelikte, zu denen z.B. Mord zählt). Allerdings existieren einige Delikte, bei denen ein Strafantrag Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens darstellt. Eine Sanktionierung ist also schon gar nicht möglich, wenn der Berechtigte keinen Strafantrag stellt. Zu diesen sogenannten absoluten Antragsdelikten zählen z.B.

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Verletzung von Brief- oder Privatgeheimnissen (§§ 202, 203 StGB)
  • Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
  • Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 StGB)

Sinn und Zweck des Strafantrags

Man mag sich nun fragen, warum die Strafverfolgungsbehörden bei einigen Delikten ausnahmsweise nicht von Amts wegen ermitteln und ein Strafantrag erforderlich wird. Der Grund dafür liegt häufig in den einzelnen Tatbeständen selbst. Beim Hausfriedensbruch oder der Verletzung von Brief- oder Privatgeheimnissen wird die Entscheidung über die Sanktionierung vom Willen das Verletzen abhängig gemacht. Hier sind die persönlichen Interessen in erster Linie maßgeblich. Manchmal ist der Schutz persönlicher Beziehungen oder das Entlasten der Behörden mit vergleichsweise wenig schweren Delikten Grund für einen Strafantrag.

Wer kann einen Strafantrag wann, wo und wie stellen

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der durch die Tat Verletzte. Stirbt der Verletzte, so geht die Antragsberechtigung im Regelfall nicht auf die Erben über. Ist der Antragsberechtigte minderjährig, so geht das Recht den Strafantrag zu stellen auf dessen gesetzliche Vertreter über (im Regelfall auf die Eltern). Der Strafantrag kann mit einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte Kenntnis von der Tat erlangt, gestellt werden. Dieser muss sodann beim Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde schriftlich eingereicht werden. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass ein Strafantrag nicht mehr gestellt werden könne, wenn der Verletzte gegenüber dem Täter zunächst darauf verzichtete. Auch in diesem Fall kann unter Einhaltung der Frist noch ein entsprechender Antrag gestellt werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich bislang nur die Polizei mit der Strafverfolgung befasst hat und der Antragsberechtigte dieser gegenüber erklärt, er verzichte auf weitere Schritte. Dann handelt es sich um einen endgültigen Verzicht.

Strafantrag zurücknehmen

Ein Strafantrag kann ebenfalls zurückgenommen werden. Hierfür hat der Berechtigte grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens Zeit. Anders als für das Stellen des Strafantrags, ist für die Zurücknahme übrigens keine Schriftform erforderlich. Entscheidet sich der Berechtigte jedoch dafür den Antrag zurückzunehmen, so kann er nicht nochmals einen solchen stellen. Bei der Rücknahme des Strafantrags ist zu beachten, dass die Kosten des Verfahrens den Antragsteller treffen.

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