Spielmanipulation

Bis zum April 2017 konnten spielmanipulierende Handlungen nur als Betrug beziehungsweise Computerbetrug geahndet werden. Hier war schon umstritten, ob die Manipulation sportlicher Wettbewerbe mittels Dopings oder auf andere Weise überhaupt strafbar waren. Seit April 2017 ist diese Lücke geschlossen. Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) existiert seither ein weiterer Tatbestand: Die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, § 265d StGB. Die Vorschrift soll als Hauptzweck der Integrität und Glaubwürdigkeit des Sportes dienen. Die Vorschrift erfasst – anders als der Sportwettbetrug nach § 265c StGB – nur hochklassige und deshalb von der Öffentlichkeit mit großer Aufmerksamkeit verfolgte Sportereignisse. Damit gelten im Umkehrschluss die nachfolgenden Informationen nicht für den Amateursport, wenn nicht gesondert festgestellt. Der § 265d StGB ist auf den Amateursportler nicht anwendbar.

Wann ist ein Spiel manipuliert?

Wann eine Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vorliegt muss – wie so oft im Strafrecht – stets eine Einzelprüfung erfolgen. Für die Verwirklichung kommen jedoch grundlegend bereits einige Handlungen in Betracht. Untechnisch gesprochen ist ein Spiel im Sinne der Vorschrift bereits manipuliert, wenn ein teilnehmender Sportler oder Trainer von jemandem einen (meist finanziellen) Vorteil entgegennimmt und im Gegenzug hierfür auf den Verlauf oder das Ergebnis des Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise Einfluss nimmt. Der Grundtatbestand ähnelt damit stark den allgemeinen Korruptionsdelikten.

Beispiel: Der Stürmer einer Fußballmannschaft der 2. Bundesliga nimmt von einem Fan der gegnerischen Mannschaft 5.000 EUR entgegen. Trotz möglicher Torchancen schießt er nicht auf das gegnerische Tor. Hierbei macht sich jedoch nicht nur der Fußballer auf der „Nehmerseite“ strafbar. Ebenso macht sich derjenige strafbar, der den Vorteil verspricht (die „Geberseite“). Ebenfalls in den Tatbestand des § 265d StGB fallen Schieds- oder Kampfrichter. Diese machen sich jedoch bereits bei regelwidrigem Handeln strafbar.

Beispiel: Der Linienrichter gibt gegenüber einem Freund an, er wird im Rahmen des nächsten Fußball-Bundesligaspiels häufiger mal entgegen der Regeln kein Abseits pfeifen. Dafür schenkt ihm besagter Freund eine Urlaubsreise. Auch hier macht sich ebenfalls der sich Anbietende strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser sich selbst anbietet oder erst auf ein Angebot eingeht. Anders als nach dem strafbaren Sportwettbetrugs (§ 265c StGB), kommt es hier nicht darauf an, dass sich ein Beteiligter einen Vorteil im Rahmen einer Sportwette erhofft. Bei einem Sportwettbetrug muss zwar prinzipiell die Absicht hinzutreten, durch die Einflussnahme auch eine erhöhte Gewinnchance im Rahmen einer Wette zu erzielen. Allerdings umfasst diese Norm nicht nur berufssportliche Wettbewerbe. Ein „Wettbewerb des organisierten Sports“ reicht hierfür bereits aus. Dies ist schon jeder Wettbewerb, der Regeln unterliegt und von einer Sportorganisation oder in deren Auftrag organisiert wird.

Beispiel: Um bei der nächsten Sportwette einen hohen Gewinn einzufahren, gibt jemand dem Torwart eines Fußballspiels in der Regionalliga 500 EUR. Dieser soll nach Möglichkeit Tore der gegnerischen Mannschaft zulassen. Sodann setzt der „Geber“ ein hohes Gebot auf die Niederlage des Teams. Auch im Rahmen dieser Tathandlung kommt es nicht darauf an, dass das generische Team tatsächlich unterliegt. Selbst wenn der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt, der Wettende sogar seinen gesamten Einsatz verliert, ist der Tatbestand erfüllt und insoweit eine Strafbarkeit gegeben. Sowohl der Sportwettbetrug als auch die Spielmanipulation haben gemein, dass es dem Täter nicht einmal auf seinen beabsichtigten Erfolg ankommen muss. Es reicht bereits aus, wenn er diesen billigend in Kauf nimmt, also damit rechnet es könnte passieren und sich insoweit damit abfindet.

Beispiel: Der bestochene Schiedsrichter glaubt nicht daran, dass sich durch sein regelwidriges Freistoß-Geben die Torquote erhöht. Er findet sich aber damit ab, dass die Torquote tatsächlich höher ausfallen könnte. Zum Spielende fiel jedoch kein einziges Tor. Der Schiedsrichter hatte dennoch ausreichenden Vorsatz.

Müssen für den tatbestandlichen Erfolg Wetten abgeschlossen sein?

Im Rahmen der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe kommt es auf das Abschließen von Wetten von vornherein gar nicht an. Beim Sportwettbetrug müssen zum konkreten Wettbewerb jedoch Wetten stattfinden. Ob daraufhin auch tatsächlich eine Wette erfolgt, ist nicht mehr beachtlich. Die Beeinflussung des Wettbewerbs muss lediglich darauf gerichtet sein, dass hierdurch ein Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb stattfindende öffentliche Wette erlangt werde. Dabei muss es sich allerdings zwingend um eine öffentliche Sportwette handeln. Eine solche ist jedoch bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit die Wette abzuschließen einer Vielzahl von Personen offensteht. Aber auch gewohnheitsmäßige Wetten in Sportvereinen fallen bereits unter diesen Begriff.

Welche Strafe kann Beteiligten drohen?

Die Spielmanipulation als auch der Sportwettbetrug haben dieselben Sanktionen zur Folge. Jeden Beteiligten erwartet eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In einem besonders schweren Fall kann eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren erfolgen. Eine Geldstrafe kommt dann bereits nicht mehr in Betracht. Ob ein solcher besonders schwerer Fall vorliegt, beurteilt sich insbesondere nach dem Ausmaß des möglichen Vorteils. Agiert der Täter gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande liegt ebenfalls ein besonders schwerer Fall vor. Die Höhe der tatsächlichen Strafe richtet sich nach vielen Faktoren. Neben der Bestechungshöhe und dem bezweckten Erfolgseintritt spielen Dinge wie der dadurch sportlich entstandene Schaden und persönliche Verhältnisse eine wichtige Rolle. Darüber hinaus können sogar Vereine Ordnungswidrigkeit rechtlich mit einer mitunter erheblichen Geldbuße belangt werden. Dessen Höhe richtet sich stark nach dem Einzelfall. Schlussendlich kann auch der Vorstand persönlich mit einem Bußgeld belangt werden, wenn er mögliche Organisations- oder Aufsichtspflichten verletzt hat, die eine solche Tat ermöglicht haben. Der bloße Versuch beider Delikte ist nicht unter Strafe gestellt. Die Polizei ist im Rahmen beider Delikte aber im Übrigen befugt – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – im Vorfeld Telekommunikationsmittel zu überwachen, potentielle Täter also abzuhören.

Plötzlich Spielmanipulation! Muss ich meinen Gewinn zurückgeben?

Hier gilt es zu unterscheiden: Haben Sie als von der Tat völlig Nichtbetroffener auf ein Spiel gewettet, dass sich nachträglich als manipuliert herausstellt und hierbei einen Gewinn erzielt, darf der Gewinn im Regelfall behalten werden. Sind Sie jedoch Täter (sowohl Nehmer- als auch Geberseite) eines der beiden Delikte und stellt sich nachträglich die Strafbarkeit heraus, so darf der rechtswidrig erlangte Gewinn in keinem Fall einbehalten werden. Vielmehr muss dieser zurückgegeben werden. Hieran können sich gegebenenfalls ebenso zivilrechtlich Schadensersatzansprüche anschließen.

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