Halbstrafe

Hat die verurteilte Person zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt und willigt sie ein, kann der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Sicherheitsinteressen der Allgemeinheiten dem nicht entgegenstehen. Damit wird der Verurteilte faktisch aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) entlassen. Dies geschieht insoweit von Gesetzes wegen automatisch und nennt sich „Zwei-Drittel-Aussetzung“. Eine noch frühere Haftentlassung bietet unter besonderen Umständen die Halbstrafen-Aussetzung. Diese muss jedoch selbst beantragt werden und hat deutlich strengere Voraussetzungen. Sowohl die zwei Drittel- als auch die Halbstrafen-Aussetzung haben gemein, dass sie direkter Ausfluss des Anspruchs auf Resozialisierung sind.

Was sind die Voraussetzungen einer Halbstrafen-Aussetzung

Bei einer Halbstrafe ist das Aussetzen der Vollstreckung des Strafrestes bereits nach der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe möglich. Daher sind die Voraussetzungen bereits deutlich enger als die einer Zwei-Drittel-Aussetzung. Eine solche Halbstrafen-Aussetzung unterscheidet bezüglich ihrer Voraussetzungen zwischen Erstverbüßern und, sofern der Inhaftierte kein solcher ist, dem Vorliegen sonstiger Umstände.

Voraussetzungen für Erstverbüßer

Ist der Inhaftierte aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erstmalig in einer JVA, muss die Hälfte der Freiheitsstrafe (mindestens sechs Monate) bereits verbüßt sein. Ebenso darf die Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen, das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit darf dem nicht entgegenstehen und der Gefangene muss zuletzt in die vorzeitige Entlassung einwilligen. Letzteres ist erforderlich, da der Verurteilte ein Recht auf eine Vollverbüßung seiner Haftstrafe besitzt (auch wenn er dies wohl eher selten in Anspruch nehmen möchte). Als Erstverbüßer zählt hierbei auch, wenn die betroffene Person zuvor in Untersuchungshaft saß. Nicht mehr Erstverbüßer ist dagegen ein bereits zuvor zur Jugendstrafe oder Strafarrest Verurteilter.

Voraussetzungen für alle Anderen

Scheidet ein Halbstrafen-Antrag aus, weil beispielsweise bereits eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe vorliegt, ist es aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände dennoch möglich eine solche Halbstrafe zu erreichen. Diese besonderen Umstände müssen sich aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug sowie der begangenen Tat ergeben. Diese sind erst dann zu bejahen, wenn das Aussetzen der Strafe trotz des erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint. Solche besonderen Umstände scheiden nach der Rechtsprechung exemplarisch aus, wenn im Rahmen einer Steuerstraftat die Höhe des Steuerschadens immens ist. Aber auch bei schwerwiegenden Betäubungsmittel-Straftaten steht der Gesichtspunkt der Generalprävention (Abschreckung Anderer von der Begehung solcher Taten) einer Halbstrafen-Aussetzung prinzipiell entgegen. Bejaht werden können diese beispielsweise bei einem Gefangenen mit einer hohen Freiheitsstrafe, der insoweit ein straffreies bürgerliches Leben führte und der Freiheitsentzug für diesen besonders erdrückend wirkt. Ebenso eine deutliche Mithilfe des Verurteilten beim Aufklären von Straftaten wirken hier positiv.

Ist ein Verkürzen der Haftstrafe möglich?

Da im Zeitpunkt der vorzeitigen Halbstrafen-Aussetzung bereits die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt sein muss, beträgt die maximale Haftstrafen-Verkürzung die Hälfte der zeitigen Freiheitsstrafe. Zu beachten ist, dass durch eine zeitlich versierte Verteidiger-Arbeit die Entscheidung über den Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt fallen kann und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags. Die Entscheidung des hierfür zuständigen Gerichts kann bereits drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung erfolgen. Folglich kann der Antrag vorher gestellt werden. Ein solches Verfahren dauert zumeist etwa 1-2 Monate, weshalb der Antrag etwa zwei Monate vor dem angestrebten Entlassungszeitpunkt eingereicht werden kann und sollte. Die verurteilte Person setzt die Freiheitsstrafe allerdings nur aus. Der Verurteilte ist nicht “komplett frei”. Er befindet sich vielmehr auf Bewährung.

Wie stehen die Erfolgsaussichten eines Halbstrafen-Antrags?

Das Gesetz betrachtet die Halbstrafe nicht als Regelfall. Dennoch ist es nicht unbedenklich, dass die Halbstrafen-Aussetzung bislang in der Rechtspraxis eine seltene Ausnahme geblieben ist. Statistisch betreffen die Halbstrafen-Regelung gegenwärtig nur etwa 1,5% der Entlassungsfälle. Dies heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass solche Anträge sehr geringe Erfolgsaussichten haben. Häufig ist das Versäumen einen entsprechenden Antrag verfahrensfehlerfrei zu stellen der Grund hierfür. Die Erfolgschancen einer Halbstrafen-Aussetzung richten sich auch hier nach dem konkreten Einzelfall. Eine seriöse Vorab-Prognose kann es nicht geben. Aufgrund der für den Verurteilten mit einem Freiheitsentzug einhergehenden Belastungen lohnt sich das Stellen eines solchen Antrags jedoch ohne Zweifel. Grundsätzlich ohne Erfolg bleibt dagegen ein Antrag, wenn der Verurteilte durch die Straftat erlangte Beute versteckt beziehungsweise deren Verbleib verschweigt.

Wie bereite ich mich als Gefangener auf einen solchen Antrag bestmöglich vor?

Das Stellen eines solchen Antrags sollte der Verurteilte nicht zuletzt aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten dringend einem Strafverteidiger überlassen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch in diesem Stadium unter den sonst identischen Voraussetzungen zulässig. Der Strafgefangene hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung sogar das ausdrückliche Recht einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen. Insgesamt empfiehlt sich aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten durch das Gericht aber ebenfalls ein möglichst positiver Eindruck. Das Vorgehen in der mündlichen Anhörung sollte auch hier mit dem Strafverteidiger vorab eingehend besprochen werden.

Was sind die Besonderheiten bei einer Jugendstrafe und bei lebenslanger Freiheitsstrafe?

Im Rahmen einer lebenslangen Freiheitsstrafe existiert keine Möglichkeit einer Halbstrafen-Aussetzung. Das Aussetzen der Freiheitsstrafe kann hier ausschließlich nach frühestens 15 Jahren Freiheitsentzug erfolgen. Bei einer positiven Entscheidung beträgt die Bewährungszeit nochmals regelmäßig fünf Jahre. Im Rahmen einer Jugendstrafe kann die betroffene Person das Vollstrecken bereits unter engen Voraussetzungen vor Ablauf von sechs Monaten aussetzen. Grundsätzlich bestimmen sich die Voraussetzungen hierbei ebenfalls nach dem Vorliegen besonderer Umstände. Insbesondere im Zuge des Verfahrens ist aufgrund obiger Gründe das Hinzuziehen eines Strafverteidiger ratsam.

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