Wegzugsbesteuerung

Grundlagen der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Außensteuergesetz (AStG) greift, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagert, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält. Ziel dieser Regelung ist es, die Verlagerung von stillen Reserven ins Ausland zu verhindern.

Betroffene Personen und Beteiligungen

Betroffen sind Steuerpflichtige, die in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und eine Beteiligung von mindestens 1% an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft besitzen. § 6 AStG erstreckt sich auf alle Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor seinem Wegzug zu mindestens 1 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG). Der Umzug ins Ausland wird steuerlich als Veräußerung der Anteile behandelt, wobei die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem aktuellen Marktwert besteuert wird.

Neben dem Umzug führt auch die Übertragung betroffener Vermögenswerte im Wege von Erbschaft oder Schenkung an eine Person, welche Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, zur Auslösung der Steuerpflicht nach § 6 AStG.

Stundung und Zahlungserleichterungen

Bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat kann die entstehende Steuer gemäß § 6 Absatz 5 AStG zinslos gestundet werden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind und die Anteile nicht veräußert werden. Diese Bedingungen beinhalten unter anderem die kontinuierliche Ansässigkeit im EU/EWR-Ausland und die Erfüllung der Mitteilungspflichten. Bei Wegzug in ein Drittland ist die Steuer in der Regel sofort fällig.

Mitteilungspflichten und Folgen bei Nichtbeachtung

Gemäß § 6 Absatz 1 AStG muss der Steuerpflichtige das Finanzamt über den Wegzug und die Beteiligungen informieren. Bei Nichtbeachtung der Anzeigepflichten oder unrichtigen Angaben drohen hohe Strafen und die Einleitung eines steuerlichen Strafverfahrens.

Entscheidung des BFH vom 06.09.2023

Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.09.2023 (Az. I R 35/20) hat entschieden, dass die Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz dauerhaft eine zinslose Stunden erfolgen muss, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen, die in EU/EWR-Staaten oder die Schweiz umziehen möchten, da die Stundung nicht mehr automatisch eine Sicherheitsleistung erfordert, sondern nur unter bestimmten Bedingungen.

Strategien zur Steueroptimierung

Betroffene sollten frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um Möglichkeiten zur Steueroptimierung und eventuelle Stundungsmöglichkeiten zu prüfen. Dies umfasst auch die Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen und der aktuellen steuerlichen Gesetzgebung im Zielland.

Kompetente Beratung durch unsere Steuerberater und Rechtsanwälte für Steuer- und Strafrecht

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Rechtsanwalt Nils Bergert
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