Jahresabschlüsse

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Alle Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) müssen gemäß § 242 HGB einen Jahresabschluss erstellen. Der Jahresabschluss besteht stets aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Bei der Erstellung sind gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

Bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (zum Beispiel GmbH & Co. KG) ist zudem ein Anhang zu erstellen, ausgenommen davon sind nur Kleinstkapitalgesellschaften, die anstelle eines Anhangs bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz vornehmen können. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss regelmäßig noch um einen Lagebericht erweitern. Bei Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluss von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellt.

Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind (zum Beispiel Kleingewerbetreibende, Freiberufler, Einzelkaufleute im Sinne des § 241a HGB) und nicht freiwillig Bücher führen, erstellen keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss. Für steuerliche Zwecke müssen diese Unternehmer jedoch in der Regel eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für das vergangene Geschäftsjahr erstellen, die oftmals auch Abschluss bezeichnet wird.

Was enthält der Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss enthält im Rahmen der Bilanz eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Unternehmers und im Rahmen der GuV eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs.

An wen richtet sich der Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss ist vor allem ein Instrument, um Außenstehende, das heißt Personen oder Institutionen außerhalb des Unternehmens, über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren. Daher muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Unternehmenslage vermitteln. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen zumeist ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen. Adressaten des Jahresabschlusses sind hier vor allem Banken und das Finanzamt.

Alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zur Hinterlegung oder Veröffentlichung einreichen. Dieser kann dann beim Bundesanzeiger öffentlich eingesehen werden oder auf Anfrage vom Bundesanzeiger zur Einsicht bereitgestellt werden.

Für viele Unternehmer dient der Jahresabschluss aber auch zur persönlichen Einschätzung des Unternehmenserfolges und der Überprüfung unternehmerischer Stellschrauben.

Muss ich meinen Jahresabschluss prüfen lassen?

In einigen Fällen muss die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie ordnungsmäßiger Bilanzierung im Rahmen des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Der Abschlussprüfer darf dabei regelmäßig den zu prüfenden Jahresabschluss nicht selbst erstellen.

Die Prüfungspflicht trifft vor allem Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften ab der Größenkategorie „Mittelgroß“. Die meisten Unternehmen in Deutschland sind daher nicht zur gesetzlichen Abschlussprüfung verpflichtet.

Im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen prüft jedoch das Finanzamt auch die Jahresabschlüsse kleiner Unternehmen.

Was bedeutet der Begriff „Bilanzpolitik“?

Die handels- und auch steuerrechtlichen Bilanzierungsnormen räumen dem Unternehmer stellenweise Ansatz- und Bewertungswahlrechte ein, mit deren Ausübung der Unternehmer die Darstellung seines Vermögens und auch den Gewinnausweis beeinflussen kann. Damit kann der Unternehmer innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten Bilanzpolitik betreiben.

Dabei sollten die entsprechenden Motive und Zielsetzungen des Unternehmers berücksichtigt werden: So kann sich ein hoher Vermögensausweis in der Bilanz positiv auf die Gewährung von Bankdarlehen oder die Finanzierungskonditionen auswirken. Steuerlich kann zum Beispiel die Nichtaktivierung bestimmter Sachverhalte den steuerlichen Gewinn senken oder durch die Bildung von Rücklagen die Besteuerung stiller Reserven gegebenenfalls vermieden werden.

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