Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Gleichzeitig erfolgt eine untergeordnete private Mitbenutzung. Dabei ist mehr als zehn Prozent unschädlich, so das Bundesfinanzministerium. Es muss sich um einen räumlich von den anderen Zimmern der Wohnung abgetrennten Bereich handeln. Die unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich. Eine bloße Arbeitsecke genügt dieser Definition des häuslichen Arbeitszimmers damit nicht.

Lassen sich die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 6b Einkommenssteuergesetz (EStG) und § 9 Absatz 5 EStG sind sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkunftsarten der Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ausgeschlossen.

In zwei bestimmten Konstellationen lassen sich Kosten für das häusliche Arbeitszimmer dennoch steuerlich geltend machen:

Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung

Dem Steuerpflichtigen steht für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall ist ein Abzug der Kosten möglich, begrenzt allerdings auf 1.250,- € je Steuerpflichtigem.

Typischer Anwendungsfall in der Praxis sind Lehrer, da bei dieser Berufsgruppe grundsätzlich ein Platz im Arbeitszimmer nicht als Arbeitsplatz gilt. Bei anderen Berufsgruppen fordert das Finanzamt gegebenenfalls einen Nachweis (zum Beispiel Arbeitgeberbestätigung) an, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Betätigung

Dem Steuerpflichtigen steht für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. In diesem Fall ist der Abzug der Kosten der Höhe nach unbeschränkt möglich.

Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Naturgemäß kommt es hier regelmäßig zu entgegengesetzten Auffassungen des Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, so dass sich die Finanzgerichte laufend mit der Frage des Tätigkeitsmittelpunktes befassen.

So kann beispielsweise bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (zum Beispiel Organisation der Betriebsabläufe) erbringt. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil am 13.11.2002 fest. Ähnliches gilt bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört, so der BFH im gleichen Urteil.

Keinen Tätigkeitsmittelpunkt sieht der Bundesfinanzhof regelmäßig bei Lehrern, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden. Dies bestätigte er in einem Urteil 2003. Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht in voller Höhe abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer nach Auffassung des BFH nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Im Einzelfall lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers durch den Steuerpflichtigen gestalten. So kann beispielsweise durch vertragliche Vereinbarung einer reinen Home-Office-Tätigkeit ohne anderweitigen Arbeitsplatz die Voraussetzung geschaffen werden, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In welcher Höhe lassen sich Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten machen?

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die anteiligen Aufwendungen für:

  • Miete
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten

Die anteiligen Aufwendungen werden in der Regel im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche zum Abzug zugelassen.

Ebenso werden die Aufwendungen für die Grundausstattung des Zimmers (zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Vorhänge) zu den Kosten des Arbeitszimmers gezählt.

Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers (zum Beispiel Schreibtisch, Aktenschrank, Bürostuhl, etc.) gelten jedoch nicht als Kosten des Arbeitszimmers sondern als Arbeitsmittel. Damit sind die Kosten für diese Einrichtungsgegenstände grundsätzlich unbeschränkt abziehbar.

Was gilt, wenn das Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt wird?

Jeder Nutzende kann die Aufwendungen, die er getragen hat, entweder unbegrenzt, bis zum Höchstbetrag von 1.250,- Euro oder gar nicht abziehen. Wird das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, zum Beispiel von Ehegatten, ist für jede Person separat zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen für einen Abzug der Kosten erfüllt, so der BFH 2016.

Beispiel:
Ein Lehrer-Ehepaar nutzt das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam in jeweils hälftigem zeitlichen Umfang. Die gesamten Kosten des häuslichen Arbeitszimmers betragen 3.000,- €.
Beide Ehegatten können als Lehrer jeweils Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250,- € in Abzug bringen, da beiden für ihre jeweilige berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, in Summe also 2.500,- € an Werbungskosten.

Häusliches Arbeitszimmer – privates Veräußerungsgeschäft?

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sieht vor, dass bei der Veräußerung von Immobilien, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren angeschafft oder hergestellt und veräußert werden, entstehende Gewinne besteuert werden.

Eine Besteuerung erfolgt nicht, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Die Finanzverwaltung tendiert dazu bei der Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie den auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung zu unterwerfen und begründet das damit, dass das Arbeitszimmer per Definition nicht zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten genutzt werde.

Der Bundesfinanzhof hat dieser Verwaltungsauffassung in einem aktuellen Urteil eine Absage erteilt und klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen ist, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.

Dies gilt jedoch nicht bei Unternehmern, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen.

Häusliches Arbeitszimmer bei Unternehmen

Bei Unternehmern gelten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die gleichen Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie bei anderen Steuerpflichtigen.

Unternehmer, die in Eigentum wohnen und ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigen wollen, müssen jedoch beachten, dass das Arbeitszimmer zum steuerlichen Betriebsvermögen werden kann, wenn es zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies betrifft vor allem Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften. Eine Ausnahme greift gemäß § 8 EStDV nur, wenn der Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500,- € beträgt.

Arbeitszimmer im steuerlichen Betriebsvermögen sind stets steuerverstrickt, das bedeutet ein Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen durch Veräußerung der Immobilie oder auch eine Nutzungsänderung des Arbeitszimmers führt grundsätzlich dazu, dass ein auf das Arbeitszimmer entfallender Wertzuwachs der Immobilie besteuert wird.

Beispiel:

Unternehmer A nutzt seit 12 Jahren ein häusliches Arbeitszimmer (Flächenanteil 20 %) in seiner Eigentumswohnung in solchem Umfang, dass Betriebsvermögen vorliegt.

Nach 12 Jahren gestaltet er das Arbeitszimmer zum Kinderzimmer um. Der Restbuchwert des Arbeitszimmers auf Basis der damaligen Anschaffungskosten und der Abschreibungsbeträge beläuft sich nach 12 Jahren auf 35.000 €, der gemeine Wert der Immobilie liegt bei 500.000 €. Mit der Umgestaltung zur rein privaten Nutzung gilt das Arbeitszimmer als aus dem Betriebsvermögen entnommen. Aufgrund der Entnahme kommt es zu einem Entnahmegewinn in Höhe von 500.000 € x 20 % – 35.000 € = 65.000 €. Dieser unterliegt im Jahr der Entnahme der Besteuerung.

Auch bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften kann ein häusliches Arbeitszimmer zum unerwarteten Bumerang werden. Überlässt ein Gesellschafter unter personeller Verflechtung der Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage (sogenannte sachliche Verflechtung), liegt darin eine Betriebsaufspaltung vor. Folge ist, dass aus der überlassenden Tätigkeit ein Gewerbe fingiert wird – das wiederum zu Betriebsvermögen führt.

Der Bundesfinanzhof hat bereits in mehreren Fällen entschieden, dass auch in einem häuslichen Arbeitszimmer eine wesentliche Betriebsgrundlage gesehen werden kann und damit eine Betriebsaufspaltung vorliegen kann. Besonders anfällig für diesen Sachverhalt sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, vor allem wenn der Sitz der Kapitalgesellschaft an der Privatadresse des Gesellschafters liegt.

Unternehmer sollten daher bei einem häuslichen Arbeitszimmer sehr sorgfältig und beraten vorgehen. Die Verstrickung des Arbeitszimmers im Betriebsvermögen sollte stets bedacht werden und mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

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