Corona-Lockdown – Wirtschaftshilfe

Der seit 02. November 2020 in Kraft getretene, erneute (Teil-)Lockdown trifft vor allem Unternehmer, die aufgrund behördlicher Anordnung ihre Betriebe schließen müssen. Die Bundesregierung hat eine außerordentliche Wirtschaftshilfe als Kompensation für diese Unternehmer angekündigt.

Wer soll die Wirtschaftshilfe erhalten können?

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können nach bisherigen Informationen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist.

Wie hoch soll die Wirtschaftshilfe ausfallen?

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

Wie soll die Antragstellung möglich sein?

Wie bei der Überbrückungshilfe ist vorgesehen, dass die Antragstellung über einen berechtigten Dritten (z.B. Steuerberater) erfolgen muss.

Wir sind bereits für die Antragsstellung im Rahmen der Überbrückungshilfe zugelassen und unterstützen Sie gerne auch bei der Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe, sobald die Antragsstellung hierfür möglich ist. Kontaktieren Sie uns einfach unter 0931-22222.