Bewirtungsrechnung

Bein einem Bewirtungsbeleg geht es um die Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen. Was kann der Steuerpflichtige absetzen, wenn er einen Bewirtungsbeleg oder eine Bewirtungsrechnung vorlegt. Im Gesetz ist dies unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu finden.  Dort wird festgelegt, was und wie der Steuerpflichtige vorlegen muss, um hier Betriebsausgaben geltend machen zu können.

Wofür ist die Grenze von 250 EUR bei Bewirtungsrechnungen wichtig?

Bis dahin handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung. D.h. da gelten „einfachere“ Anforderungen, § 33 UStDV. Zum Beispiel braucht es hier keine fortlaufende Rechnungsnummer und keine Umsatzsteuer-ID.

Was braucht es weiterhin nicht bei einer Bewirtungsrechnung unter 250 EUR brutto?

Den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen.

Was muss auf der Bewirtungsrechnung unter 250 EUR aber auch enthalten sein?

Das Ausstellungsdatum muss ebenso wie Name und Anschrift des Wirts auf der Bewirtungsrechnung sein. Anfang und Ende der Bewirtung und die Transaktionsnummer (nach der Kassensicherungsverordnung, § 6 KassensichV).

Die Seriennummer der Kasse. Und der Steuersatz sowie der Umsatzsteuerbetrag.

Welche typischen Fehler finden sich auf Bewirtungsrechnungen?

Zum einen bei der Leistungsbeschreibung, also was wurde denn gegessen und getrunken. „Speisen und Getränke“ reicht nicht!

Beim Ausstellungsdatum reicht die handschriftliche Ergänzung oder ein Datumsstempel ebenfalls nicht aus.

Viele Fehler werden auch beim Anlass der Bewirtung gemacht. „Geschäftsessen“ reicht nicht aus, ebenso wenig „Infogespräch, Hintergrundgespräch oder Arbeitsgespräch“. Auch „Akquisition“ oder „Kontaktpflege“ reicht nicht. Sondern es muss ein konkreter Anlass dokumentiert werden.

Kann eine Bewirtungsrechnung digitalisiert werden?

Ja, ohne Weiteres. Ein Eigenbeleg müsste, wenn digital erstellt, elektronisch unterschrieben werden. Das Finanzamt erkannt aber daneben auch eine digitale Bewirtungsrechnung an, also eine digitale Übermittlung. Und der Steuerpflichtige darf auch den Beleg in Papierform bzw. den Thermobeleg digitalisieren, d.h. einscannen.

Was gilt für die Umsatzsteuer bei Bewirtungsbelegen bzw. -rechnungen?

Die Vorsteuer kann in voller Höhe abgezogen werden, nicht nur die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abzugsfähigen 70 %. Lediglich bei freiwillig gezahltem Trinkgeld ist kein Vorsteuerabzug möglich.

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