Vorstandswahl im Verein

Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das zentrale Organ im Verein. Er vertritt den Verein nach außen und trifft wichtige Entscheidungen im täglichen Geschäft. Außerdem ist er für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig.

Die Wahl des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung ist daher von großer Bedeutung für den Verein. Hier gilt es, alle gesetzlichen Vorgaben korrekt umzusetzen, damit die Beschlüsse später nicht anfechtbar sind. Es gibt viele verschiedene Punkte, die beachtet werden müssen, um den neuen Vorstand ordnungsgemäß zu bestellen, damit dieser ohne Hindernisse seine Tätigkeit aufnehmen kann.
Unser Team Sportrecht berät Sie in allen Fragen rund um die Wahl des Vereinsvorstandes und unterstützt Sie bei der ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung von Vorstandswahlen.

Gesetzliche Vorgaben

Die gesetzlichen Regelungen für Vereine finden sich in §§ 21 – 79a BGB. Den Vereinen werden dabei viele Freiheiten in der Gestaltung gelassen und durch die Satzung bestehen zahlreiche Möglichkeiten individueller Regelungen.

Für die Wahl des Vorstands als Vertretungsgremium des Vereins gibt es jedoch einige zwingende Vorgaben durch das Gesetz. Zunächst bestimmt § 27 BGB, dass der Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt werden muss. Die Satzung kann jedoch auch abweichende Regelungen vorsehen und beispielsweise eine Delegiertenversammlung mit der Wahl des Vorstandes betrauen. Das ist besonders bei großen Vereinen zur vereinfachten Durchführung von Wahlversammlungen eine übliche Gestaltung.

Die notwendige Mehrheit wird durch § 32 BGB vorgegeben. Demnach ist jedenfalls die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Das ist mehr als nur die „einfache Mehrheit“. Das bedeutet nämlich, dass mehr als 50 % der Stimmen mit „Ja“ abgegeben werden müssen, „Nein“-Stimmen und Enthaltungen werden insofern addiert. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Grundvorgabe. Die Satzung des Vereins kann eine höhere Mehrheit bestimmen.

§ 34 BGB bestimmt, wann ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist. Die Wahl des Vorstands selbst ist hiervon nicht betroffen. Ein zur Wahl vorgeschlagenes Mitglied darf also für sich selbst eine Stimme abgeben. Ausgeschlossen ist jedoch die Stimmabgabe des betroffenen Vorstandsmitglieds bei seiner Entlastung. Der Ausschluss betrifft jedoch nur die konkrete Abstimmung und nicht die Teilnahme an der vorherigen Sitzung und Aussprache.

Leitung bei Vorstandswahlen

Grundsätzlich ist der Vorstand für die Vorbereitung und Leitung der Vorstandswahl verantwortlich. Jedoch ist es häufig so, dass zumindest teile des Vorstandes erneut zur Wahl stehen. Daher kann es sich oft anbieten, dass ein „neutrales“ Vereinsmitglied zu Beginn der Wahlversammlung durch den Vorstand zum Wahlleiter bestimmt wird oder durch die Wahlversammlung als Wahlleiter gewählt wird.

Um eine ordnungsgemäße und flüssige Durchführung der Wahlversammlung sicherzustellen, sind an diesen Wahlleiter im Idealfall folgende Anforderungen zu stellen:

  • Neutralität, Sachlichkeit und Fairness
  • Erfahrung in der Leitung von Versammlungen
  • Unparteilichkeit
  • gute Vorbereitung, rechtliches Grundverständnis

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, bereits in der Satzung eine Regelung zu treffen, welche die Bestimmung eines Wahlleiters festlegt. Außerdem ist zu beachten, dass auch während der Wahlversammlung selbst der Wahlleiter durch Mitgliederentscheid jederzeit abgesetzt werden kann und durch einen neuen durch die Mitglieder gewählten Leiter ersetzt werden kann.

Ablauf der Wahl

Für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl müssen zunächst die stimmberechtigten Mitglieder (oder das entsprechende Gremium) definiert werden. Nach der gesetzlichen Grundregelung sind dies alle Mitglieder des Vereins. Es besteht aber die Möglichkeit, dass in der Satzung hierzu abweichende Regelungen bestehen.

Häufig kommt es vor, dass die Satzung verschiedene Mitgliederkategorien definiert. „Klassische“ Kategorien sind beispielsweise Ehren- und Fördermitglieder, denen nach der Satzung kein Stimmrecht zugewiesen wird. Diese können dennoch ein passives Wahlrecht haben, also als Vorstandskandidaten zur Wahl stehen.

Die Stimmabgabe muss grundsätzlich als höchstpersönliches Recht auch durch das jeweilige Mitglied selbst erfolgen. Auch hier kann jedoch die Satzung abweichende Regelungen treffen und etwa die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder durch Vollmachten ermöglichen.

Die Durchführung der Stimmabgabe selbst muss korrekt und fair ablaufen. Es muss sichergestellt werden, dass die Stimmzettel gegen Fälschungen geschützt sind und eine geheime Wahl stattfindet, bei der alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben konnten. Die Wahl erfolgt grundsätzlich in mehreren Wahlgängen, sodass jedes einzelne Amt im Vorstand einzeln gewählt wird.

Benötigt wird – vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung – für eine Wahl die absolute Mehrheit an „Ja“-Stimmen. Bei mehreren Kandidaten kann dies insbesondere dazu führen, dass nach einem ersten Wahlgang eine zusätzliche Stichwahl zwischen den stärksten Kandidaten erfolgen muss. Das gewählte Mitglied muss die Wahl ausdrücklich annehmen. Dies kann jedoch auch in Abwesenheit durch zuvor abgegebene Erklärung des jeweiligen Mitglieds erfolgen.

Gestaltung durch Satzung

Wie bereits an einigen Stellen erwähnt bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die Satzung des Vereins. Diese bestimmt, welche Regelungen zu beachten sind und wie die Wahl durchzuführen ist. Es kann daher keine allgemein gültige Anleitung geben. Es ist stets für den konkreten Verein anhand der jeweiligen Satzung zu prüfen, welche Voraussetzungen und Vorgaben für die Vorstandswahl einzuhalten sind.

Andersherum ist es auch wichtig, bereits rechtzeitig vor anstehenden Vorstandswahlen gewünschte Gestaltungen in der Satzung vorzunehmen, um einen reibungslosen Ablauf der nächsten Wahlversammlung zu garantieren und die Regelungen nach den Wünschen von Vorstand und Mitgliedern auf die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins anzupassen.

Ablauf nach der Vorstandswahl

Der neu gewählte Vorstand muss im Vereinsregister eingetragen werden. Von dieser Pflicht betroffen sind jedoch nur vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Es kommt durchaus regelmäßig vor, dass weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Welche Eintragungen erforderlich sind, kann durch eine Überprüfung der jeweils gültigen Satzung herausgefunden werden.

Unterbleibt die notwendige Eintragung im Vereinsregister oder erfolgt diese verspätet, kann das zuständige Gericht ein Zwangsgeld verhängen. Dies soll wie ein Bußgeld wirken und den Vorstand dazu bringen, die Eintragung vorzunehmen. Das Zwangsgeld zuzüglich anfallender Verfahrenskosten ist vom Vorsitzenden des Vorstands zu bezahlen, da er auch hauptverantwortlich für die Eintragung ist.

Die Dauer der Amtszeit des gewählten Vorstandes wird durch die Satzung des Vereins bestimmt. Sollte es hier keine Regelung geben, wäre die Wahl zunächst auf unbestimmte Zeit. Diese Folge sollte durch entsprechende Gestaltung der Satzung vermieden werden, um späteren Konflikten vorzubeugen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte

In Fragestellungen bezüglich Sportrecht und Vorstandswahlen im Verein sind wir gerne mit unserem Team Sportrecht kompetent an Ihrer Seite. Unser Rechtsanwalt Nils Bergert verfügt neben seiner juristischen Ausbildung aufgrund des Sportmanagement-Studiums an der Deutschen Sporthochschule Köln über die notwendigen sportspezifischen Kenntnisse.

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