Sportbootführerschein Sehschwäche

Der Sportbootführerschein ist für viele ein Stück Freiheit und Persönlichkeitsentfaltung. Die bestehenden Richtlinien definieren Zulassungsvoraussetzungen ür die Prüfung. Wie auch beim Autoführerschein ist auch die Sehfähigkeit der Kandidaten ein Kriterium. Die Prüfungsausschüsse wollen Kandidaten mit Sehschwächen in der Farbdifferenzierung (Rot-Grün Schwäche) kategorisch von der Prüfung ausschließen.

Ausschluss trotz erfolgreichem Sehtest

So erging es auch einem Bremer, der vom Prüfungsausschuss aufgrund seiner Rot-Grün Schwäche nicht zur Prüfung zugelassen wurde. Er wendete sich daraufhin an das VG Bremen und klagte gegen diese Entscheidung. Nach seiner Auffassung muss auch diese Sehschwäche wie die allgemeine Sehschwäche beurteilt werden und eine „eingeschränkte Tauglichkeit“ attestiert werden, wenn die bestehenden Defizite durch Sehhilfen ausgeglichen werden können.

Der Mann hatte den Sehtest bei einem Augenarzt unter zur Hilfenahme einer „Color-Lite“ Brille durchgeführt. Diese gleicht bestehende Sehschwächen in der Farbdifferenzierung durch ihre spezielle Beschichtung aus. Der Arzt bescheinigte auf dem vorgesehenen Formular, dass die Sehfähigkeit unter diesen Umständen als ausreichend zu bewerten ist.

Entscheidung des VG Bremen

Das VG Bremen hat in seiner Entscheidung dem Mann Recht gegeben und geurteilt, dass der Prüfungsausschuss ihn zu Unrecht ausgeschlossen hat und eine neue Entscheidung über die Zulassung zu treffen hat.

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der medizinische Nachweis der Tauglichkeit durch die ärztliche Untersuchung ausreichend ist. Die dagegen vorgebrachte Argumentation des Prüfungsausschusses lehnte das Gericht ab. Die Richtlinie für die Zulassung sei entstanden, als es die technische Möglichkeit der Color-Lite Brille noch gar nicht gab, daher könne aus dem Fehlen der Nennung dieser Auflage kein Schluss gezogen werden. Die zitierten Stellungnahmen gegen eine Wirksamkeit der eingesetzten Brille wies das Gericht ebenfalls zurück, da diese keine weiteren Belege lieferten und zudem der erfolgreiche Sehtest auch tatsächlich bewiesen habe, dass der Brille eine Wirksamkeit zuzumessen ist.

Richtlinie steht Zulassung weiterhin entgegen

Zu einer Anpassung der Richtlinie ist es bisher noch nicht zugunsten möglicher Kandidaten mit eingeschränktem Farbunterscheidungsvermögen nicht gekommen. In der derzeit verfügbaren Form lautet eine Formulierung bezüglich des Sehtests:

„Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.“

Das Verwaltungsgericht Bremen hat jedoch klargestellt, dass auch eine solche Formulierung in der Richtlinie der abweichenden Auslegung nicht entgegensteht. Denn die Richtlinie habe keine rechtsverbindliche Wirkung.

Dementsprechend wird in Zukunft wohl erneut ein gerichtliches Vorgehen gegen eine abgelehnte Zulassung notwendig sein. Das neuerlich angerufene Verwaltungsgericht kann dann eine eigene Entscheidung treffen. Es ist aber wahrscheinlich, dass auch dieses die Argumentation des VG Bremen aufgreifen wird. Demnach sind die neuen Erkenntnisse und technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Soweit und sofern eine Korrekturmöglichkeit der Sehschwäche durch entsprechende Hilfsmittel besteht, muss dann auch eine Zulassung zur Prüfung wie auch für Prüflinge mit allgemeiner Sehschwäche mit Brille möglich sein.

Voraussetzungen für Nachweis

Damit ein Vorgehen gegen den Prüfungsausschuss erfolgversprechend ist, müssen aber unbedingt die formalen Anforderungen an den Nachweis der Tauglichkeit eingehalten werden. Wenn dies nämlich nicht geschieht, so kann der Anspruch auf Zulassung allein an dem fehlenden Nachweis scheitern.

Daher muss das für die ärztliche Bestätigung der Tauglichkeit vorgesehen Formular verwendet werden. Ein ärztliches Attest hingegen genügt nicht für den Nachweis einer ausreichenden Sehfähigkeit. Weiterhin ist entgegen der Richtlinie beim Autoführerschein ein Sehtest beim Optiker nicht ausreichend. Das Formular muss durch einen niedergelassenen Arzt durchgeführt werden, es muss sich aber nicht notwendigerweise um einen entsprechenden Facharzt handeln.

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