Fahrt ist reine Gefälligkeit
In einem konkreten Fall hatte eine Frau ihre Enkelin zu einem Spiel der Mädchen-Fußballmannschaft fahren wollen. Auf dieser Fahrt war es zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem sich die Frau verletzte. Sie verklagte den Sportverein, in dem ihre Enkelin aktiv war, daraufhin auf Schadensersatz wegen dem entstandenen Schaden bei dem Unfall.
Der Bundesgerichtshof wies mit seinem Urteil vom 23.07.2015 die Klage der Frau ab. Das Gericht beurteilte den Fahrdienst als bloße Gefälligkeit gegenüber dem Kind. Es ist üblich und entspricht auch den tatsächlichen Verhältnissen, dass Familienangehörige die Kinder zu Sportveranstaltungen fahren, damit diese daran teilnehmen können.
Dabei erfolgt der Fahrdienst im Rahmen einer reinen Gefälligkeit und gerade nicht aus einer vertraglichen Verpflichtung heraus. Dies spiele sich im außervertraglichen Bereich ab, da keiner der Beteiligten wirtschaftliche Ziele verfolgt. Die Motivation resultiert aus der persönlichen Beziehung zwischen Kind und Fahrer.
Keine Haftung des Vereins
Eine Haftung des Vereins gibt es daher bei solchen Fahrten aus bloßer Gefälligkeit grundsätzlich nicht. Hierfür müsste der Fahrer als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ oder Beauftragter des Vereins zu behandeln sein. Dann stehen diesem Aufwendungsersatzansprüche und damit bei einem Unfall auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Für solche Ansprüche wäre jedoch eine vertragliche Beziehung zwischen Verein und Fahrer notwendig. Hierbei reicht zwar auch ein mündlicher Auftrag, jedoch genügt es gerade nicht, dass Familienangehörige nur einen Gefallen gegenüber ihren Kindern ausüben.
Da ein Willen für eine rechtliche Bindung fehlt, kann dieses reine Gefälligkeitsverhältnis auch keine Ansprüche gegenüber dem Verein auslösen. Es genügt hier nicht, dass die Fahrt auch im Sinne des Vereines stattfindet, der ein Interesse an der Teilnahme jedes Kindes hat. Für den Erbringer des Fahrdienstes ist das nur ein untergeordnetes Motiv, das zentrale Motiv sind persönliche Beziehungen.
Abweichende Konstellation möglich
Das oben genannte Urteil und die daraus abgeleiteten Grundsätze dürfen jedoch nicht als Freibrief für die Vereine verstanden werden. Es muss beachtet werden, dass in anderen Konstellationen durchaus eine Haftung für den Verein in Betracht kommt. Nicht nur aus diesem Grund sollte jeder Verein eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die in solchen Fällen die Ansprüche abdeckt.
Für Fahrdienste von Familienangehörigen kommt es stets auf besondere Umstände im Einzelfall an. Die allgemeinen Fahrten zu Trainings und Wettkämpfen führen zunächst wie dargestellt nicht zu einer Haftung des Vereins. Daran ändert sich auch nichts, wenn mehrere Familien aus privaten Motiven Fahrgemeinschaften bilden.
Eine Haftung des Vereins ergibt sich aber, wenn der Fahrdienst aufgrund unentgeltlichen Auftrag durch den Verein erbracht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Trainer einen Vater bittet, vom Sammelpunkt Kinder zum Wettkampfort zu fahren. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Verein einer Person eine Aufwandsentschädigung für die Fahrdienste zahlt. Hier ist dann ein Vertragsverhältnis mit vertraglicher Haftung gegeben, zudem wäre hier zu überprüfen, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt.
Die denkbaren Gestaltungen und Varianten sind vielfältig. Eine pauschale Aussage kann daher nicht getroffen werden. Auch wenn grundsätzlich eine Haftung nur in bestimmten Fällen anfällt, sollte stets im Einzelfall eine Überprüfung erfolgen, ob eine Haftung besteht und inwiefern entsprechende Maßnahmen getroffen werden müssen oder Versicherungen abgeschlossen werden müssen.
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