Genehmigungserfordernis Grünanlagen

Veränderte Rahmenbedingungen durch die Corona-Pandemie und insgesamt die gesellschaftliche Entwicklung haben auch zu einem veränderten Angebot auf dem Sportmarkt geführt. So haben sich insbesondere im Bereich von Fitness und Personal Training neue Angebotsarten entwickelt. Darunter fallen auch Kursanbieter, die auf öffentlichen Grünflächen Training für Gruppen anbieten. Dies ermöglicht den Sportlern eine Ausübung an der freien Luft und hat für die Anbieter den Vorteil, dass sie keine Räume anmieten müssen und so die Betriebsausgaben gering gehalten werden können. Entgegen zum gemeinsamen freizeitmäßigen Sporttreiben sind solche kommerziellen Angebote auf öffentlichen Flächen jedoch nicht ohne weiteres zulässig. Wenn Sie ein solches Angebot planen oder bereits durchführen, beraten wir Sie gerne bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen, notwendigen Genehmigungen und allen weiteren Fragen mit unserem Team Sportrecht.

Kommerzielle Nutzung bedarf Genehmigung

Wenn Sie gegen Entgelt einen Sportkurs anbieten und dieser soll in Nutzung öffentlicher Grünanlagen oder anderer öffentlichen Flächen stattfinden, so ist dies grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung. Diese liegt nämlich in aller Regel außerhalb der Nutzungen der allgemeinen Widmung durch die Gemeinde als Eigentümerin dieser Flächen. Es ist dann vor der Durchführung ein Antrag auf Genehmigung notwendig.

Die Regelungen können dabei regional abweichen. Aufgrund einer Klage betroffener Anbieter aus Berlin hat dies zuletzt im April 2022 auch das Verwaltungsgericht Berlin beschäftigt, welches die Notwendigkeit einer Genehmigung für das Land Berlin in seinem Urteil bestätigte. Für Leipzig etwa hat die Stadtverwaltung bekannt gegeben, dass in Kleingruppen bei entsprechender Rücksichtnahme keine Genehmigung notwendig ist. In anderen sächsischen Städten wie Dresden und Chemnitz ist wiederum eine Genehmigung stets erforderlich.

Sie dürfen daher nicht ohne vorherige Absprache mit der Behörde die Flächen für Ihre Kursangebote nutzen. Dies kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und neben dem Verweis von der Grünfläche empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Es ist in jedem Fall das örtlich zuständige Grünflächenamt zu kontaktieren und die notwendigen Voraussetzungen für die Sondernutzung abzuklären. Die genauen Voraussetzungen werden je nach zuständiger Gemeinde und betroffener Gemeinde im Einzelfall variieren.

Wo beginnt eine Sondernutzung?

Darf ich jetzt auch nicht mehr gemeinsam mit Freunden im Park Sport machen? – Nein! Das ist weiterhin ohne Genehmigung erlaubt. Hierbei handelt es sich noch um den allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Solange sich nur mehrere Personen verabreden, um gemeinsam in Ihrer Freizeit die öffentlichen Grünanlagen zu nutzen, bedarf dies keiner Genehmigung.

Dabei kommt es auch auf die genaue Aktivität nicht an. Sport treiben, ein gemeinsames Picknick oder auch ein gemeinsamer Spaziergang unterfallen in Parkanlagen alle dem gewöhnlichen Gemeingebrauch.

Das entscheidende Kriterium ist der kommerzielle Zweck. Sobald eine Aktivität mit kommerziellen Motiven, also zu Erzielung von Einnahmen, betrieben wird, ist dies eine Sondernutzung. Das gilt für entgeltliche Sportkurse genauso wie für alle anderen denkbaren Veranstaltungen auf solchen öffentlichen Flächen. Bei einem kommerziellen Angebot ist daher unabhängig von der konkreten Aktivität eine Genehmigung oder zumindest die vorherige Absprache mit der zuständigen Behörde erforderlich.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte

In Fragestellungen bezüglich Sportrecht und dem Genehmigungserfordernis für Sportangebote auf öffentlichen Flächen sind wir gerne mit unserem Team Sportrecht kompetent an Ihrer Seite. Unser Rechtsanwalt Nils Bergert verfügt neben seiner juristischen Ausbildung aufgrund des Sportmanagement-Studiums an der Deutschen Sporthochschule Köln über die notwendigen sportspezifischen Kenntnisse.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung vereinbaren. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.

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