Kommerzielle Nutzung bedarf Genehmigung
Wenn Sie gegen Entgelt einen Sportkurs anbieten und dieser soll in Nutzung öffentlicher Grünanlagen oder anderer öffentlichen Flächen stattfinden, so ist dies grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung. Diese liegt nämlich in aller Regel außerhalb der Nutzungen der allgemeinen Widmung durch die Gemeinde als Eigentümerin dieser Flächen. Es ist dann vor der Durchführung ein Antrag auf Genehmigung notwendig.
Die Regelungen können dabei regional abweichen. Aufgrund einer Klage betroffener Anbieter aus Berlin hat dies zuletzt im April 2022 auch das Verwaltungsgericht Berlin beschäftigt, welches die Notwendigkeit einer Genehmigung für das Land Berlin in seinem Urteil bestätigte. Für Leipzig etwa hat die Stadtverwaltung bekannt gegeben, dass in Kleingruppen bei entsprechender Rücksichtnahme keine Genehmigung notwendig ist. In anderen sächsischen Städten wie Dresden und Chemnitz ist wiederum eine Genehmigung stets erforderlich.
Sie dürfen daher nicht ohne vorherige Absprache mit der Behörde die Flächen für Ihre Kursangebote nutzen. Dies kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und neben dem Verweis von der Grünfläche empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Es ist in jedem Fall das örtlich zuständige Grünflächenamt zu kontaktieren und die notwendigen Voraussetzungen für die Sondernutzung abzuklären. Die genauen Voraussetzungen werden je nach zuständiger Gemeinde und betroffener Gemeinde im Einzelfall variieren.
Wo beginnt eine Sondernutzung?
Darf ich jetzt auch nicht mehr gemeinsam mit Freunden im Park Sport machen? – Nein! Das ist weiterhin ohne Genehmigung erlaubt. Hierbei handelt es sich noch um den allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Solange sich nur mehrere Personen verabreden, um gemeinsam in Ihrer Freizeit die öffentlichen Grünanlagen zu nutzen, bedarf dies keiner Genehmigung.
Dabei kommt es auch auf die genaue Aktivität nicht an. Sport treiben, ein gemeinsames Picknick oder auch ein gemeinsamer Spaziergang unterfallen in Parkanlagen alle dem gewöhnlichen Gemeingebrauch.
Das entscheidende Kriterium ist der kommerzielle Zweck. Sobald eine Aktivität mit kommerziellen Motiven, also zu Erzielung von Einnahmen, betrieben wird, ist dies eine Sondernutzung. Das gilt für entgeltliche Sportkurse genauso wie für alle anderen denkbaren Veranstaltungen auf solchen öffentlichen Flächen. Bei einem kommerziellen Angebot ist daher unabhängig von der konkreten Aktivität eine Genehmigung oder zumindest die vorherige Absprache mit der zuständigen Behörde erforderlich.
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