Ehrenmitglied im Sportverein

Was ist ein Ehrenmitglied?

Ehrenmitglieder sind Personen, die der Verein ehren möchte, weil sie sich sehr verdient gemacht haben. Ihre Unterstützung, in der Regel durch die Übernahme von Funktionen und / oder Verantwortung, es könnten aber auch hohe Spenden sein, hat dem Verein sehr geholfen. Der Verein verlieht diesen Ehrenstatus also als Auszeichnung.

Es gibt bei den Ehrenmitgliedern sowohl die Variante, dass es sich „bloß“ um eine Bezeichnung, eine Ehrung ohne weitere Auswirkungen für das Ehrenmitglied, insbesondere keine Sonderrechte, handelt. Oder der Verein verbindet mit der Ernennung Sonderrechte, häufig wird die Beitragsfreiheit gewünscht. Dies hat in vielen Punkten Auswirkungen auf Voraussetzungen, Rechte und Pflichten.

Wie geht die Ernennung des Ehrenmitglieds vor sich?

Soweit es nicht um einen rechtlich relevanten Sonderstatus geht, kann die Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung dies ohne weitere rechtliche Hürden vornehmen. Der Verein hat allerdings viele Gestaltungsmöglichkeiten in der Satzung, er könnte deshalb zum Beispiel in der Satzung festlegen, dass nur der Vorstand Personen zu Ehrenmitgliedern vorschlagen kann.

Wesentlich höher sind die Anforderungen an einen Mitgliedsstatus mit Sonderrechten. Zur Einführung einer Ehrenmitgliedschaft mit Beitragsbefreiung (also damit dies überhaupt möglich ist) ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, § 33 Abs. 1 S.1 BGB. Hintergrund ist, dass die Satzung die Rechte und Pflichten der abweichenden Mitgliedschaftsarten eindeutig festlegen muss.

Dann ist die Frage, wer Personen zu Ehrenmitgliedern mit Sonderrechten vorschlagen kann. Regelmäßig wird dies denselben Voraussetzungen unterliegen, nach denen Punkte zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung eingebracht werden können.

In jedem Fall sollte das zum Ehrenmitglied vorgesehene Mitglied auch zustimmen. Dies liegt an § 35 BGB. Es sollte also zum einen beachtet werden, dass das Mitglied bestmöglich im Vorfeld gefragt wird, ob es diese Auszeichnung auch gerne hätte. Und die Zustimmung sollte festgehalten / protokolliert werden.

Welche Rechte hat ein Ehrenmitglied?

Ein Ehrenmitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, dies ist für alle Mitglieder unabdingbar. Ob es daneben weitere Recht gibt, hängt von der Satzung ab. Wenn in der Satzung nichts zu Ehrenmitgliedern geregelt ist, dann ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bloß die Verleihung eines Ehrentitels.

Kann ein Ehrenmitglied im Vorstand sein?

Wenn mit der Ehrung keine weiteren Sonderrechte verbunden sind, sollte auch ein Ehrenmitglied im Vorstand sein können. Im Falle von Sonderrechten spricht aufgrund des Sonderstatus viel gegen eine Zulässigkeit.

Kann man die Ehrenmitgliedschaft auch wieder verlieren?

Da dieses Recht an die Person geknüpft ist, wird es nicht vererbt, sondern endet mit dem Tod. Da es ein Sonderrecht ist, welches an den Status geknüpft ist, erlischt es mit einem etwaigen Erlöschen der Mitgliedschaft. Eine Entziehung ist dagegen nur unter engen Voraussetzungen möglich, da es sich um Sonderrechte im Sinne von § 35 BGB handelt. Es braucht grundsätzlich die Zustimmung des Ehrenmitglieds.

Sind Fördermitglieder auch Ehrenmitglieder?

Nein, so haben Fördermitglieder typischerweise keine Mitgliederrechte, es handelt sich nicht um Mitglieder im Rechtssinne. Fördermitglieder leisten dem Verein Beiträge durch Spenden oder jegliche Art von Sach- oder Dienstleistungen

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte

In Fragestellungen bezüglich Sportrecht sind wir gerne mit unserem Team Sportrecht kompetent an Ihrer Seite. Haben Sie Fragen zum Thema, wenden Sie sich gerne an uns. Unser Rechtsanwalt Nils Bergert verfügt neben seiner juristischen Ausbildung aufgrund des Sportmanagement-Studiums an der Deutschen Sporthochschule Köln über die notwendigen sportspezifischen Kenntnisse.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung vereinbaren. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de